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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Juli 2009 » Pressemitteilung Nr. 143/09 vom 2.7.2009

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 143/2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 9. Juli 2009

Xa ZR 19/08

Landgericht Berlin – Urteil vom 7. März 2007 – 26 O 323/06

Kammergericht – Urteil vom 17. Dezember 2007 – 23 U 65/07

Bundesgerichtshof entscheidet über die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Nachprüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Deutschland tätiger ausländischer Luftverkehrsunternehmen

Die beklagte Air Baltic führt, plant und organisiert ihren Flugbetrieb und vertreibt ihre Beförderungsleistungen von Riga (Lettland) aus. Sie bietet u. a. Flüge von und nach Berlin an. Die Kunden können über eine im Wesentlichen in deutscher Sprache gehaltene Internetseite der Beklagten unter der Top-Level-Domain ".de" Flüge der Beklagten mit dem Abflugort Berlin buchen. In dem Internetauftritt der Beklagten heißt es unter anderem: "Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Steuern und Gebühren, die noch nicht berechnet wurden, gezahlt werden müssen." Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen hält diese Klausel gemäß § 309 Nr. 1 BGB für unwirksam und begehrt die Unterlassung der Verwendung gegenüber Personen, die nicht als Unternehmer handeln.

Nach § 309 Nr. 1 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen, unwirksam; dies gilt nicht für Waren oder Leistungen, die im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geliefert oder erbracht werden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat angenommen, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge aus Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Gemäß Art. 28 Abs. 1 und 5 EGBGB sei deutsches Recht anwendbar. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge aus § 1 Unterlassungsklagengesetz in Verbindung mit § 309 Nr. 1 BGB, weil die Klausel eine kurzfristige Preiserhöhung erlaube.

Über die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten wird der Xa-Zivilsenat am 9. Juli 2009 verhandeln.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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