Der Bundesgerichtshof

PRESSEMITTEILUNGEN
 
XML RSS

Dokumentsuche

Datum

Nummer

Suchbegriff

[Icon: Dreieck] Hilfe

 

Kalender

Mo Di Mi Do Fr Sa So
    1 2 3 4 5
6 7 8 9 10 11 12
13 14 15 16 17 18 19
20 21 22 23 24 25 26
27 28 29 30 31    

Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Juli 2009 » Pressemitteilung Nr. 156/09 vom 17.7.2009

Siehe auch:  Urteil des 5. Strafsenats vom 17.7.2009 - 5 StR 394/08 -

vorheriges DokumentDokumentlistenächstes Dokument

Druckansicht

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 156/2009

Betrugsverfahren wegen der Abrechnung

überhöhter Straßenreinigungsentgelte

Das Landgericht Berlin hat zwei hochrangige Funktionsträger der Berliner Stadtreinigung (BSR) wegen rechtswidrig überhöhter Abrechnungen gegenüber den Grundstückseigentümern verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die BSR über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren gegenüber den Grundstückseigentümern überhöhte Abrechnungen für die Reinigung der Verkehrswege vorgenommen. Die BSR ist zu diesen überhöhten Entgelten gelangt, weil sie in ihre Kalkulation auch solche Straßen einbezogen hat, die keinen Anlieger haben. Nach Berliner Landesrecht trägt die Kosten der Reinigung insoweit das Land Berlin in vollem Umfang.

Der Angeklagte G. hat als verantwortliches Vorstandsmitglied die Inkraftsetzung der zunächst versehentlich zu hoch angesetzten, dann aber als unrichtig erkannten überhöhten Tarife gefördert. Der Angeklagte W., der Leiter der Innenrevision und der Rechtsabteilung der BSR war, hat es unterlassen, die Aufsichtsgremien zu unterrichten, obwohl er von der unzutreffenden Tarifbildung Kenntnis hatte. Das Landgericht Berlin hat den Vorstand G. wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten W. hat es wegen Beihilfe (durch Unterlassen) zum Betrug mit einer Geldstrafe belegt.

Nachdem der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Schuldspruch gegen den Angeklagten G. bestätigt, gegen ihn indes die Strafe aufgehoben hatte (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Juni 2009 und Pressemitteilung Nr. 132/09), hat er nunmehr die Revision des Angeklagten W. verworfen und dessen Verurteilung bestätigt. Dabei hat er zunächst die der Verurteilung maßgeblich zugrunde gelegte Frage bejaht, dass der Angeklagte W. in seiner Funktion innerhalb der BSR, einer Anstalt öffentlichen Rechts, verpflichtet war, Straftaten zum Nachteil der Kunden der BSR zu verhindern. Damit hatte der Angeklagte die rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterlassungsstrafbarkeit erfüllt.

Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.

Urteil vom 17. Juli 2009 – 5 StR 394/08 LG Berlin – Urteil vom 3. März 2008 – (514) 3 Wi Js 1361/02 KLs (9/04) Karlsruhe, den 17. Juli 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Druckansicht