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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen vom 19. Juni 2009 » Pressemitteilung Nr. 132/09 vom 19.6.2009

Siehe auch:  Beschluss des 5. Strafsenats vom 24.3.2009 - 5 StR 394/08 -, Beschluss des 5. Strafsenats vom 9.6.2009 - 5 StR 394/08 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 132/2009

Betrugsverfahren wegen der Abrechnung

überhöhter Straßenreinigungsentgelte

Das Landgericht Berlin hat zwei hochrangige Funktionsträger der Berliner Stadtreinigung (BSR) wegen rechtswidrig überhöhter Abrechnungen gegenüber den Grundstückseigentümern verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die BSR über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren gegenüber den Grundstückseigentümern überhöhte Abrechnungen für die Reinigung der Verkehrswege vorgenommen. Die BSR ist zu diesen überhöhten Entgelten gelangt, weil sie in ihre Kalkulation auch solche Straßen einbezogen hat, die keinen Anlieger haben. Nach Berliner Landesrecht trägt die Kosten der Reinigung insoweit das Land Berlin in vollem Umfang. Der Angeklagte G. hat als verantwortliches Vorstandsmitglied die Inkraftsetzung der zunächst versehentlich zu hoch angesetzten, dann aber als unrichtig erkannten überhöhten Tarife gefördert. Der Angeklagte W., der Leiter der Innenrevision der BSR war, hat es unterlassen, die Aufsichtsgremien zu unterrichten, obwohl er von der unzutreffenden Tarifbildung Kenntnis hatte. Das Landgericht Berlin hat den Vorstand G. wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten W. hat es wegen Beihilfe (durch Unterlassen) zum Betrug mit einer Geldstrafe belegt.

Auf die Revision des ehemaligen Vorstands G. hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs bestätigt. Die Spezialtatbestände der Gebühren- und Abgabenüberhebung (§§ 352, 353 StGB) sind auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Die vom Angeklagten zu verantwortende Täuschungshandlung der Berliner Stadtreinigung ist darin zu sehen, dass in ihren an die Zahlungsverpflichteten versandten Abrechnungen stillschweigend die Erklärung enthalten ist, die Abrechnung sei korrekt erstellt worden. Über die sachliche Richtigkeit der Straßenreinigungsentgelte haben die Adressaten der Erklärung geirrt.

Der Bundesgerichtshof hat die Strafe aufgehoben, weil das Landgericht bei der Strafzumessung gegen den Angeklagten, der sich nicht unmittelbar bereichert hat, ganz maßgeblich auf die Höhe des Schadens abgestellt hat. Es hat dabei jedoch nicht ausreichend berücksichtigt, dass sich der Schaden durch eine entsprechende Absenkung der Entgelte in den folgenden Tarifperioden wegen der durchzuführenden Saldierung mit den entstandenen Überschüssen erheblich reduziert hätte. Das Landgericht Berlin muss deshalb über die Höhe der Strafe neu befinden.

Im Hinblick auf die Revision des Angeklagten W. hat der Senat Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Diese wird am 16. Juli 2009 um 11.00 Uhr stattfinden.

Beschluss vom 9. Juni 2009 – 5 StR 394/08

Landgericht Berlin – Urteil vom 3. März 2008 – (514) 3 Wi Js 1361/02 KLs (9/04)

Karlsruhe, den 19. Juni 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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