Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 136/2009

Urteil wegen Raubmordes in Wormser

Reihenhaussiedlung rechtskräftig

Das Landgericht Mainz hat am 08. Dezember 2008 einen heute 50 Jahre alten britischen Staatsangehörigen wegen in Verdeckungsabsicht begangenen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem früheren Strafbefehl zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer suchte der Angeklagte im April 2002 das Tatopfer, mit dem er über seine damalige Lebensgefährtin flüchtig bekannt war, in dessen in einer Wormser Reihenhaussiedlung gelegenem Wohnanwesen auf. Als die Frau auf seine Bitte, ihm Geld zu geben, nicht einging, griff er das arglose Opfer tätlich an und verlangte die Herausgabe von Wertgegenständen. Schließlich fesselte und knebelte er die eingeschüchterte, verletzte Frau und nahm mehrere Schmuckstücke und andere Wertgegenstände an sich, deren Verstecke sie ihm preisgeben musste. Weil er befürchtete, dass sein Opfer ihn als Täter identifizieren würde, entschloss er sich sodann, es umzubringen. Dazu verbrachte er die auch aufgrund ihrer Fesselung wehrlose Frau ins Badezimmer und drückte ihren Kopf in die von ihm mit Wasser gefüllte Badewanne, bis sie ertrunken war. Nachdem er Spuren seiner Tat beseitigt und mehrere weitere Gegenstände an sich genommen hatte, die er später zum Teil an einem Rastplatz entsorgte, verließ der Angeklagte das Anwesen.

Die Tat war über Jahre hinweg unaufgeklärt geblieben; auch eine Ausstrahlung des Mordfalls in der Fernsehsendung "Aktenzeichen XY-ungelöst" brachte nicht den gewünschten Fahndungserfolg. Der mittlerweile in Wales lebende Angeklagte konnte schließlich als Täter ermittelt werden, nachdem er im November 2007 in Großbritannien wegen eines tätlichen Angriffs auf seine Ehefrau erkennungsdienstlich behandelt und seine Fingerabdrücke in ein System zum internationalen Datenabgleich eingestellt worden waren. Aufgrund eines Spur-Personen-Treffers konnte der Angeklagte als Täter identifiziert werden; er wurde festgenommen und nach Deutschland ausgeliefert. Gestützt auf die Gutachten zweier Sachverständiger hat sich das Landgericht Mainz von der Übereinstimmung der Fingerabdrücke, die am Tatort und an den am Rastplatz weggeworfenen Gegenständen gesichert werden konnten, mit dem aus Großbritannien übermittelten Spurenmaterial überzeugt.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 die auf mehrere Verfahrensrügen sowie die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Mainz ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 17.06.2009 – 2 StR 190/09

Landgericht Mainz – Urteil vom 8. Dezember 2008 – 3613 Js 18835/06 1 Ks

Karlsruhe, den 23. Juni 2009

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