Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 99/2009

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen Mordes

in Nürtinger Gaststätte

Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord, mit gefährlicher Körperverletzung, mit Geiselnahme und mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Nach den Urteilsfeststellungen beabsichtigte der heute 53-jährige Angeklagte, in seinem Stammlokal in Nürtingen alle Personen zu töten, die ihn seiner Meinung nach in der Vergangenheit verletzt hatten. Seine 18-jährige, damalige Lebensgefährtin wollte er als Geisel nehmen und zwingen, bei seiner Tat dabei zu sein. Am Abend des 16. Mai 2008 bedrohte der Angeklagte, der eine geladene Pistole bei sich führte, in der Gaststätte seine Freundin mit dem Erschießen und brachte sie in seine Gewalt. Er fuhr mit ihr zunächst zum Haus seiner Mutter, wo sie einen Karabiner und eine Pumpgun samt Munition vom Dachboden holen musste und vom Angeklagten mit der Pistole bedroht wurde.

Nachdem sie die Nacht in der Wohnung des Angeklagten hatte verbringen müssen, begaben sich beide am Nachmittag des nächsten Tages wieder in die Gaststätte in Nürtingen, in der sich etwa 30 bis 40 Personen aufhielten. Der Angeklagte hatte die Schusswaffen und eine Machete bei sich. Er folgte einem 52-jährigen Bekannten auf die Toilette und tötet ihn mit einem aus unmittelbarer Nähe abgegebenen Schuss in die Schläfe. Anschließend kehrte er in den Gastraum zurück und forderte die Gäste mit vorgehaltener Waffe auf, das Lokal nicht zu verlassen. Als ein 50-jähriger Mann versuchte, den Angeklagten zu beruhigen, schoss er ihm - ebenfalls aus nächster Nähe - in den Bauch. Dieses Opfer konnte durch eine Notoperation gerettet werden.

Bevor der Angeklagte von Polizeibeamten überwältigt werden konnte, gab er noch weitere Schüsse ab, durch die aber niemand verletzt wurde. Seine als Geisel genommene Lebensgefährtin hatte zwischenzeitlich fliehen können.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet hatte, durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 28. April 2009 - 1 StR 176/09

LG Stuttgart - Urteil vom 12. Dezember 2008 - 1 Ks 116 Js 43484/08

Karlsruhe, den 7. Mai 2009

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