Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 115/2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 4. Juni 2009

III ZR 144/05

LG Bonn – 1 O 459/00 – Entscheidung vom 30. Januar 2004

OLG Köln - 7 U 29/04 – Entscheidung vom 2. Juni 2005

LG Bonn LRE 48, 207; OLG Köln LRE 51, 370

Die Klägerin  ein Branchenverband genossenschaftlich organisierter dänischer Schlachthofgesellschaften und Schweinezüchter - begehrt aus abgetretenem Recht ihrer Mitglieder von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz wegen der Verletzung europäischen Gemeinschaftsrechts. Sie wirft der Beklagten vor, von Anfang 1993 bis 1999 für Fleisch von nicht kastrierten männlichen Schweinen aus Dänemark faktisch ein Importverbot verhängt zu haben, durch das ihren Mitgliedern in der genannten Zeit ein Schaden von mindestens 280.000.000 DM entstanden sei.

Das Landgericht hat die Klage im Hinblick auf die Beantragung eines Mahnbescheids am 6. Dezember 1999 für die Zeit ab 7. Dezember 1996 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und sie insoweit als verjährt abgewiesen, als es um Ersatzansprüche für Schäden geht, die bis zum 6. Dezember 1996 entstanden sind. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2006 (NVwZ 2007, 362) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 EG verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die sich darauf bezogen, inwieweit sich die betroffenen Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch bei der Verletzung harmonisierender Richtlinien auf Rechte beziehen können, die ihnen das Primärrecht verleiht, und inwieweit Grundsätze des Gemeinschaftsrechts auf die prinzipiell dem nationalen Recht überlassene Regelung der näheren Ausgestaltung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs, insbesondere in Bezug auf seine Verjährung und auf den Vorrang des Primärrechtsschutzes, einwirken (vgl. Mitteilung der Pressestelle Nr. 137/06 vom 13. Oktober 2006). Nachdem der Gerichtshof diese Fragen mit Urteil vom 24. März 2009 (Rs. C-445/06) beantwortet hat, ist jetzt abschließend über die Revision der Beklagten zu entscheiden.

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