Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 72/2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 22. April 2009

XII ZR 137/07

LG Berlin – 25 O 563/05 – Urteil vom 1. Februar 2007

KG Berlin – 8 U 49/07 – Urteil vom 6. September 2007

Der u. a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird zu entscheiden haben, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter von Gewerberäumen die Versorgung mit Heizenergie auch nach Beendigung des Mietvertrages fortsetzen muss, wenn der Mieter nicht räumt.

In dem zugrunde liegenden Fall waren im Jahr 2000 Räume im Erdgeschoss eines "Kunsthauses" zum Betrieb eines Cafés vermietet worden. Nach einem Streit über die Verpflichtung des Vermieters zu Nebenkostenabrechnungen stellte der Mieter im Jahr 2001 seine Nebenkostenvorauszahlungen ein, später auch die Zahlung der Grundmiete, mit welcher er im August 2007 jedenfalls acht Monate im Rückstand war. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wiederholt, zuletzt im August 2007. Zwischen den Parteien schwebt ein Räumungsverfahren.

Der Vermieter drohte dem Mieter mehrfach an, die Versorgung der Mieträume mit Heizenergie zu unterbrechen. Dagegen hat der Mieter eine vorbeugende Unterlassungsklage erhoben, mit der er vor dem Landgericht auch Erfolg hatte. Das Kammergericht hat die Klage dagegen abgewiesen.

Nach bisher überwiegender Auffassung ist die Unterbrechung der Versorgung mit Strom, Wasser und Heizung eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht. Die Besonderheit des Besitzschutzes besteht darin, dass er - zur vorläufigen Befriedung - auch einem unrechtmäßigen Besitzer zusteht. Dieser Schutz besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Mietvertrag beendet und der Mieter zur Räumung verpflichtet ist. Für die Entscheidung wird es auf die Reichweite des gesetzlichen Besitzschutzes ankommen, insbesondere auf die Frage, ob dieser neben dem Erhalt der Mieträume auch die fortlaufende Versorgung mit Heizenergie umfasst.

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