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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat April 2009 » Pressemitteilung Nr. 75/09 vom 7.4.2009

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 75/2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 22. April 2009

IV ZR 160/07

Landgericht Halle – Urteil vom 28. Dezember 2006 – 3 O 137/06

Oberlandgericht Naumburg – Urteil vom 15. Mai 2007 – 9 U 17/07

Ausschluss des Übergangs von Schadenersatzansprüchen gegen den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf den Versicherer

Der klagende Kaskoversicherer nimmt die Beklagte in Regress wegen einer Versicherungsleistung, die er an ihren Lebensgefährten als Versicherungsnehmer auszahlte, nachdem der versicherte Pkw bei einem von der Beklagten verursachten Verkehrsunfall zerstört worden war. Ob die Beklagte dabei grob fahrlässig handelte, ist streitig.

Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, da ein Übergang des Schadenersatzanspruchs auf den Versicherer bereits deswegen ausgeschlossen sei, weil die Beklagte im Unfallzeitpunkt mit dem Versicherungsnehmer in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt habe und damit einem Familienangehörigen im Sinne des § 67 Abs. 2 VVG a.F. wenigstens gleichstehe.

Für die im Bereich der Sozialversicherung geltende, dem § 67 Abs. 2 VVG a.F. vergleichbare Vorschrift des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X hat der VI. Zivilsenat in einer früheren Entscheidung die Anwendbarkeit auf nichteheliche Lebensgemeinschaften verneint (BGHZ 102, 257).

Dem Verfahren dürfte für eine Vielzahl von Fällen, auf die noch § 67 Abs. 2 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung oder § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X anzuwenden ist, erhebliche Bedeutung zukommen.

§ 67 Abs. 2 VVG a.F.

Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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