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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat April 2009 » Pressemitteilung Nr. 73/09 vom 2.4.2009

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 73/2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 10. Juni 2009

IV ZR 156/07

Amtsgericht Kenzingen  Urteil vom 26. September 2006  1 C 77/06

Landgericht Freiburg  Urteil vom 14. Juni 2007  3 S 320/06

und

IV ZR 222/08

Amtsgericht Hamburg-St. Georg  Urteil vom 8. November 2007  913 C 229/07

Landgericht Hamburg  Urteil vom 5. September 2008  302 S 56/07

Verjährung eines Anspruch auf Zahlung eines weitergehenden Rückkaufswerts bei gekündigten Lebensversicherungen

Die Parteien streiten in beiden Verfahren über einen Anspruch der Kläger auf Zahlung eines weitergehenden Rückkaufswerts aufgrund einer gekündigten Lebensversicherung.

Die Kläger haben in den Jahren 1995 bzw. 1996 bei den beklagten Versicherern Lebensversicherungsverträge abgeschlossen und diese 1997 bzw. 2000 gekündigt. Daraufhin erhielten sie einen Rückkaufswert ausgezahlt. Grundlage der Berechnung des Rückkaufswerts waren die dem Versicherungsvertrag jeweils zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten, nach denen ein Stornoabzug sowie eine Verrechnung von Abschlusskosten zu berücksichtigen waren.

Vergleichbare Bedingungen hat der Senat in Urteilen vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354; 147, 373) als unwirksam erachtet hat. In der Folge hat der Senat mit Urteilen vom 12. Oktober 2005 (u. a. BGHZ 164, 297) weitergehend entschieden, dass der Stornoabzug gänzlich entfallen müsse und dass der Rückkaufswert bei Kündigung einen Mindestbetrag nicht unterschreiten dürfe, und Vorgaben für dessen Berechnung gemacht. Auf der Grundlage dieser Urteile stünde den Klägern ein Rückkaufswert zu, der den nach der Kündigung ausgezahlten Betrag übersteigt.

Die Kläger haben daraufhin 2005 bzw. 2007 eine Nachzahlung von den Versicherern verlangt. Nur im Verfahren IV ZR 222/08 erfolgte eine Neuberechnung des Rückkaufswerts und eine weitere Auszahlung, die der dortige Kläger jedoch nicht für ausreichend erachtet. Die beklagten Versicherer berufen sich auf die Verjährung möglicher Nachforderungsansprüche der Kläger. Die Kläger machen ihrerseits im Wesentlichen geltend, die maßgeblichen Verjährungsfristen hätten erst nach den Urteilen des Senats vom 12. Oktober 2005 zu laufen begonnen, da es ihnen zuvor verwehrt gewesen sei, den nunmehr geltend gemachten Anspruch gerichtlich zu verfolgen. Der Anspruch sei erst infolge dieser Entscheidungen entstanden.

Die Verjährung der Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag über eine Lebensversicherung trat nach § 12 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (VVG a. F.) nach fünf Jahren ein. Die Verjährung begann mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden konnte.

Die Vorinstanzen (u. a. AG Kenzingen VersR 2007, 526) haben angenommen, die Ansprüche der Kläger seien verjährt und die Beklagten hätten zu Recht diese Einrede erhoben. Spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet habe, also in den Jahren 1997 bzw. 2000, sei es den Klägern möglich gewesen, einen über den ausbezahlten Betrag hinausgehenden Rückkaufswert zu beanspruchen. Die fünfjährige Verjährungsfrist habe daher zum Ende dieser Jahre zu laufen begonnen und jeweils vor Erhebung der Klagen geendet. Die Entscheidungen des Senats aus dem Jahr 2005 stellten lediglich eine rechtliche Bewertung eines bestehenden Anspruchs dar, begründeten aber keinen neuen eigenständigen Anspruch. Das Berufen auf die Einrede der Verjährung durch die Versicherer sei auch nicht als treuwidrig anzusehen.

Der Senat wird über die Frage der Verjährung dieser Ansprüche zu entscheiden haben. Den Verfahren dürfte für eine erhebliche Anzahl von Fällen Bedeutung zukommen, in denen Lebensversicherungen vor den Entscheidungen des Senats vom 12. Oktober 2005 gekündigt wurden und ein Rückkaufswert nach den damaligen Vertragsbedingungen ausgezahlt wurde.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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