Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 69/2009

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Klaus-Jürgen Melullis im Ruhestand

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Klaus-Jürgen Melullis wird mit Ablauf des 31. März 2009 nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten.

Herr Dr. Melullis wurde am 15. März 1944 in Königsberg/Ostpreußen geboren. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder.

Nach Abschluss der juristischen Ausbildung im Jahre 1971 war Herr Dr. Melullis zunächst wissenschaftliche Hilfskraft und wissenschaftlicher Assistent an der Universität Hamburg. 1972 trat er in den höheren Justizdienst der Freien und Hansestadt Hamburg ein. Er war Gerichtsassessor, ab 1974 Richter am Landgericht an dem Landgericht Hamburg. Von dort wurde er in den Jahren 1981 bis 1982 an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht abgeordnet. Dem schloss sich 1982 die Beförderung zum Richter am Hamburgischen Oberverwaltungsgericht an.

Im Jahre 1990 wurde Herr Dr. Melullis zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt. Er wurde dem X. Zivilsenat zugewiesen, dem er bis heute angehört. Zugleich war er – seit 1991 – Mitglied des IX. Zivilsenats, der damals besonders stark belastet war und personelle Hilfe aus den anderen Senaten benötigte.

Für den X. Zivilsenat ist Herr Dr. Melullis seit einer Reihe von Jahren in den Großen Senat für Zivilsachen entsandt. 2001 wurde er zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof ernannt und übernahm den Vorsitz des X. Zivilsenats.

Als Berichterstatter entwarf Herr Dr. Melullis zahlreiche Grundsatzentscheidungen auf dem Gebiet des Patentrechts. Aus seiner Feder stammt zum Beispiel die Entscheidung "Linsenschleifmaschine" (X ZR 109/90 vom 12. Mai 1992, BGHZ 118, 221), nach der ein europäisches Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auch dann mit einer Fassung in deutscher Sprache verteidigt werden kann, wenn Deutsch nicht die Verfahrenssprache des Erteilungsverfahrens war. In dem Verfahren "Leiterplattennutzen" (Urteil vom 05. Juni 1997 - X ZR 139/95, BGHZ 136, 40) trug Herr Dr. Melullis als Berichterstatter maßgeblich zur Klärung der für technische Schutzrechte grundlegenden Frage bei, wann (entgegenstehende) Lehren zum technischen Handeln der Öffentlichkeit zugänglich sind. Die von ihm verfasste weit tragende Entscheidung "Räumschild" (X ZR 156/97 vom 18. Mai 1999, BGHZ 142, 7) begründet und erläutert, warum die abhängige Erfindung keinen eigenständigen Tatbestand der Patentverletzung bildet.

Grundlegendes leistete Herr Dr. Melullis auch im Bereich des Vergaberechts. Besonders hervorzuheben sind an dieser Stelle die von ihm verfassten Entscheidungen zur Frage des Schadensersatzes bei der Aufhebung einer öffentlichen Ausschreibung, mit welchen der X. Zivilsenat seine Rechtsprechung zum Vergaberecht eingeleitet (X ZR 48/97 und X ZR 99/96 vom 08. September 1998, BGHZ 139, 259 und BGHZ 139, 280) und - unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Melullis - konsequent weiter geführt hat (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Dezember 2003 – X ZR 282/02 – NJW 2004, 2165).

Herr Dr. Melullis prägte auch als Vorsitzender das Recht der technischen Schutzrechte, das durch die Rechtsprechung des X. Zivilsenats eine deutliche Fortentwicklung erfuhr, wesentlich mit. Besonders erwähnenswert ist das alsbald nach Übernahme des Vorsitzes durch Herrn Dr. Melullis am 12. März 2002 verkündete Quintett von Urteilen, durch das – zum einen (in BGHZ veröffentlicht: X ZR 168/00, BGHZ 150, 149 – Schneidmesser I und X ZR 43/01, BGHZ 150, 161 – Kunststoffrohrteil) - die Prüfung, ob eine Patentverletzung mit abgewandeltem Mittel gegeben ist, den sogenannten Schneidmesserfragen unterworfen, zum anderen die rechtliche Überprüfbarkeit vorgenommener Patentauslegung festgeschrieben wurde (X ZR 255/01 vom 07. September 2004, BGHZ 160, 204 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung); schließlich den Folgeentscheidungen, die sich damit befassen, wie Patentauslegung stattzufinden hat (z.B. X ZR 76/04 vom 11. Oktober 2005, BGHZ 164, 261 – Seitenspiegel). Grundsätzliche Bedeutung kommt ferner der unter Führung von Herrn Dr. Melullis sukzessiv erfolgten rechtlichen Aufbereitung der mittelbaren Patentverletzung, u. a. durch die Senatsurteile "Flügelradzähler" (X ZR 48/03 vom 04. Mai 2004, BGHZ 159, 76) und "Pipettensystem" (X ZR 38/06 vom 27. Februar 2007, GRUR 2007, 769), sowie den Gebrauchsmuster betreffenden Beschlüssen zur Beurteilung des erfinderischen Schritts (X ZB 27/05 vom 20. Juni 2006, BGHZ 168, 142 – Demonstrationsschrank) und zum Ausschluss von Verfahren (X ZB 9/03 vom 17. Februar 2004, BGHZ 158, 142 – Signalfolge) zu.

Neben seiner Tätigkeit im X. Zivilsenat war Dr. Melullis von 1993 bis 2001 Mitglied, seit 1998 stellvertretender Vorsitzender des Kartellsenats. Für diesen Senat waren seine verwaltungsrichterlichen Erfahrungen von kaum zu überschätzendem Vorteil. Als Berichterstatter in einer Vielzahl wichtiger Verfahren bestimmte er die Rechtsprechung des Kartellsenats in dieser Zeit wesentlich mit. Zu nennen sind etwa wichtige Entscheidungen zum Kartellverbot wie die Beschlüsse "Carpartner" (vom 13. Januar 1998 – KVR 40/96, WuW/E DE-R 115 - zur kartellrechtlichen Zulässigkeit einer Kooperation der Kfz-Versicherer im Unfallersatzwagengeschäft) und "Lottospielgemeinschaft" (vom 9. März 1999 – KVR 20/97, WuW/E DE-R 289 - zum kartellrechtlich unzulässigen Ausschluss gewerblich organisierter Spielgemeinschaften durch den Deutschen Lotto- und Totoblock) oder zum Preisbindungsverbot das Urteil "Preisbindung durch Franchisegeber" (vom 2. Februar 1999 – KZR 11/97, BGHZ 140, 342 - zum Preisbindungsverbot im Franchisesystem). Von grundsätzlicher Bedeutung sind aber auch die Entscheidungen zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung; hier sind beispielhaft das Urteil "Pay-TV-Durchleitung" (Urteil vom 19. März 1996 – KZR 1/95, WuW/E BGH 3058 - zur Frage, ob der Inhaber eines Kabelnetzes verpflichtet ist, Rundfunk- und Fernsehprogramme anderer Anbieter durch sein Netz durchzuleiten) und der Beschluss "Festbeträge" (vom 03. Juli 2001 – KZR 31/99, WuW/E DE – WuW/E DER 747) zu nennen, mit dem der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage vorgelegt hat, ob die deutsche Regelung gegen europäisches Kartellrecht verstößt, nach der die nationalen Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung für alle gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen verbindliche Höchstbeträge für den Ankauf von Heilmitteln festsetzen.

In den Selbstverwaltungsgremien des Bundesgerichtshofs engagierte sich Herr Dr. Melullis als stellvertretendes Mitglied des Richterrates. Ferner stellte er sich als Leiter einer Projektgruppe zur Verfügung, die sich mit dem elektronischen Rechtsverkehr befasste.

Neben seiner richterlichen Arbeit veröffentlichte Herr Dr. Melullis die patentrechtlichen Regelungen kritisch begleitende und zugleich die Rechtsprechung des X. Zivilsenats befruchtende wissenschaftliche Beiträge. Er ist Mitautor von Standardwerken zu dem deutschen Patent- und Gebrauchsmusterrecht sowie zu dem Europäischen Patentübereinkommen.

Die außerordentliche fachliche und wissenschaftliche Wertschätzung, die Herr Dr. Melullis genießt, wird daran deutlich, dass er nach seinem Ausscheiden eine Lehrtätigkeit an der Universität Karlsruhe an einem neu einzurichtenden Lehrstuhl für Patentrecht aufnehmen wird, die den Aufbau dieses Lehrstuhls mit einschließt.

Herr Dr. Melullis ist eine herausragende Richterpersönlichkeit von ganz ungewöhnlicher juristischer Begabung. Mit dem Eintritt von Herrn Dr. Melullis in den Ruhestand verliert der Bundesgerichtshof einen wegen seiner der Sache unbedingt verpflichteten, geradlinigen, zugleich aber sich in den anderen einfühlenden Art besonders geschätzten Vorsitzenden.

Karlsruhe, den 31. März 2009

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