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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat März 2009 » Pressemitteilung Nr. 68/09 vom 31.3.2009

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 68/2009

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dieter Wolst im Ruhestand

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dieter Wolst wird mit Ablauf des 31. März 2009 nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten.

Herr Dr. Wolst wurde am 20. März 1944 in Nürnberg geboren. Er ist verheiratet und hat zwei verheiratete Kinder. Eine im Jahre 1969 geborene Tochter verstarb 1993.

Nach dem Abschluss seiner juristischen Ausbildung im Jahre 1971 war Herr Dr. Wolst zunächst in der Privatwirtschaft tätig. 1974 trat er in den höheren Justizdienst des Freistaates Bayern ein. Als Richter auf Probe wurde er bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth und bei der dortigen Staatsanwaltschaft eingesetzt. 1977 wurde er zum Staatsanwalt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ernannt. Dann wechselte er im Jahre 1979 als Richter am Amtsgericht an das Amtsgericht Erlangen. Von 1981 bis 1987 war er an das Landgericht Nürnberg-Fürth abgeordnet und hauptamtlicher Leiter einer Arbeitsgemeinschaft für Rechtsreferendare. Seit 1985 war er am Prüfungsort Erlangen Prüfer für die Erste Juristische Staatsprüfung. Es folgte im Jahre 1988 die Beförderung zum Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Nürnberg. Von dort wurde er in den Jahren 1991 bis 1992 zunächst an die Generalstaatsanwaltschaft Dresden, dann an das Sächsische Staatsministerium der Justiz abgeordnet. 1993 wurde Herr Dr. Wolst als Richter am Oberlandesgericht an das Oberlandesgericht Nürnberg versetzt.

Herr Dr. Wolst wurde 1995 zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt und – nach kurzzeitiger Zuteilung zum VI. Zivilsenat – Mitglied des VIII. Zivilsenats, dem er bis heute angehört. Im Laufe seiner langjährigen Zugehörigkeit zum VIII. Zivilsenat hat Herr Dr. Wolst an zahlreichen wichtigen Senatsentscheidungen als Berichterstatter mitgewirkt. Neben allgemeinen Kaufsachen und Wohnraummietsachen, die den Schwerpunkt der Zuständigkeit des VIII. Zivilsenats bilden, war er unter anderem mit der Berichterstattung in Rechtsstreitigkeiten aus den Gebieten des Unternehmens-, Praxis- und Anteilskaufs betraut. In den letzten Jahren widmete er sich vor allem den Wohnraummietsachen, die infolge der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen ZPO-Reform bis zum heutigen Tag den Großteil der von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen ausmachen. Auf diesem von der Öffentlichkeit besonders aufmerksam beobachteten Rechtsgebiet verfasste er eine Reihe von für die alltägliche richterliche Praxis wegweisenden Entscheidungen. Aus seiner Feder stammen beispielsweise die Senatsurteile VIII ZR 361/03 vom 23. Juni 2004 (Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel wegen eines "starren" Fristenplans), VIII ZR 362/04 vom 22. Februar 2006 (Umlegung von Wärmelieferungskosten auf Mieter nach Abschluss eines "Wärmecontracting-Vertrags" durch Vermieter), VIII ZR 115/03 vom 21. Januar 2004 (Zulässigkeit einer Mieterhöhung für eine Sozialwohnung) und VIII ZR 56/04 vom 25. Januar 2006 (zu den Voraussetzungen des "Mietwuchers"). Herr Dr. Wolst nahm ferner maßgeblichen Einfluss auf das Verfahrens- und das Kostenrecht; aus der Senatsrechtsprechung sind an dieser Stelle besonders die Entscheidungen in den Verfahren VIII ZR 103/07 vom 25. Juni 2008 (Deutscher Gerichtsstand für Klagen aus einem in Spanien geschlossenen Vertrag über "tauschfähige Urlaubswochen") und VIII ZR 86/06 vom 07. März 2007 (Anrechnung einer bereits entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die später anfallende anwaltliche Verfahrensgebühr – übrigens eine der auf der Homepage des Bundesgerichtshofs am häufigsten aufgerufenen Entscheidungen) zu nennen.

Neben seiner Tätigkeit im VIII. Zivilsenat war Herr Dr. Wolst über viele Jahre hin Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs. Von 1996 bis 2000 war Herr Dr. Wolst als Ermittlungsrichter I insbesondere für die Verfahren gegen linksextremistische terroristische Vereinigungen zuständig. Als im Jahre 1999 personelle Schwierigkeiten entstanden waren, half Herr Dr. Wolst aus und übte für kurze Zeit auch das Amt des Ermittlungsrichters II aus. Dieses Dezernat, in dessen Zuständigkeit Verfahren gegen islamistische Vereinigungen fallen, wurde Herrn Dr. Wolst erneut ab dem Jahre 2006 übertragen. Damit war in den damals und jetzt herrschenden Zeiten der globalen islamistischen Bedrohung eine überaus große Verantwortung und persönliche Belastung verbunden. Herr Dr. Wolst hatte in einer Reihe von Ermittlungsverfahren, die im Brennpunkt der nationalen und internationalen Öffentlichkeit standen, für den Fortgang des Verfahrens bedeutsame Entscheidungen zu treffen.

Hervorzuheben ist das Engagement von Herrn Dr. Wolst in den Selbstverwaltungsgremien des Bundesgerichtshofs. Getragen von dem Vertrauen der Kolleginnen und Kollegen war er geraume Zeit stellvertretendes und ordentliches Mitglied im Richterrat des Bundesgerichtshofs.

Neben seiner richterlichen Arbeit hat sich Herr Dr. Wolst als Kommentator der zivilprozessualen Vorschriften über Kosten und Zustellungen (§§ 91 ff.; 166 ff.; 1067 ff. ZPO) einen Namen gemacht. Er hat mit Referaten bei Fortbildungsveranstaltungen zum Wohnraummietrecht erheblich zur Akzeptanz der Senatsrechtsprechung in Fachkreisen beigetragen.

Herr Dr. Wolst gehört zu dem Kreis verdienter, durch Persönlichkeit, Kompetenz und Leistung profilierter Bundesrichterinnen und Bundesrichter. Er hat sich durch seinen langjährigen Dienst als Ermittlungsrichter und seine ruhig feste Art besondere Wertschätzung erworben.

Karlsruhe, den 31. März 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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