Der Bundesgerichtshof

PRESSEMITTEILUNGEN
 
XML RSS

Dokumentsuche

Datum

Nummer

Suchbegriff

[Icon: Dreieck] Hilfe

 

Kalender

Mo Di Mi Do Fr Sa So
            1
2 3 4 5 6 7 8
9 10 11 12 13 14 15
16 17 18 19 20 21 22
23 24 25 26 27 28  

Pressemitteilungen » Pressemitteilungen vom 18. Februar 2009 » Pressemitteilung Nr. 36/09 vom 18.2.2009

 

vorheriges DokumentDokumentlisteEnde der Dokumentliste

Druckansicht

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 36/2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 26. Februar 2009

Xa ZR 141/07

AG Bad Homburg – 2 C 2122/06 - Entscheidung vom 22. Februar 2007

LG Frankfurt am Main – 2 - 24 S 76/07- Entscheidung vom 30. August 2007

Der Kläger hat von dem beklagten Reiseveranstalter wegen angeblicher Mängel einer Pauschalreise nach Mauritius die teilweise Rückzahlung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt. Nach Rückkehr von der Reise am 18. August 2005 meldete der Kläger die Ansprüche bei der Beklagten an und erhob am 11. August 2006 Klage, die der Beklagten am 14. Dezember 2006 zugestellt wurde. Die Beklagte hat sich auf Verjährung der Ansprüche berufen.

Nach § 651 g Abs. 2 Satz 2 BGB verjähren die dort genannten Ansprüche des Reisenden in zwei Jahren. Nach § 651 m Satz 2 BGB kann allerdings die Verjährungsfrist vor Mitteilung eines Mangels auf mindestens ein Jahr verkürzt werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sehen vor, dass vertragliche Ansprüche des Reisenden in einem Jahr verjähren, wobei die Verjährung mit dem Tag beginnt, nach dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren im Katalog der Beklagten abgedruckt, der im Reisebüro bei der Buchung der Reise durch den Kläger vorlag.

Amts- und Landgericht haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Landgericht hat angenommen, der Kläger sei ausreichend deutlich auf die Reise- und Zahlungsbedingungen hingewiesen worden und habe eine zumutbare Möglichkeit gehabt, von diesen Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Die hiernach maßgebliche einjährige Verjährungsfrist sei nicht rechtzeitig unterbrochen worden, weil der Kläger die Anschrift der Beklagten nicht vollständig angegeben und dadurch die verspätete Zustellung der Klage verursacht habe.

Über die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers wird der Xa-Zivilsenat am 26. Februar 2009 verhandeln.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Druckansicht