Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 33/2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 9. März 2009

II ZR 170/07

LG Hamburg – 412 O 91/05 – Entscheidung vom 17. Mai 2006

OLG Hamburg – 11 U 141/06 – Entscheidung vom 29. Juni 2007

Parteien des Rechtsstreits sind die drei Gesellschafterinnen der Gruner + Jahr AG & Co. KG: Die Klägerin (Constanze Verlag GmbH & Co.KG) und die Beklagte zu 1, die Bertelsmann AG, sind ihre alleinigen Kommanditisten. Beide sind zugleich Aktionäre der Komplementärin, der Gruner + Jahr AG (Beklagte zu 2). Die Bertelsmann AG beherrscht aufgrund ihrer höheren Kapitalbeteiligung faktisch sowohl die Gruner + Jahr AG als auch die KG.

Die Bertelsmann AG hatte den Vorstandsvorsitzenden der Gruner + Jahr AG in den Jahren 2000 und 2004 in ihren eigenen Vorstand berufen. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ein Vorstandsmitglied der Gruner + Jahr AG nur mit ihrer Zustimmung ein Vorstandsmandat in der Bertelsmann AG ausüben dürfe.

Sog. Vorstandsdoppelmandate in Aktiengesellschaften müssen gem. § 88 Abs. 1 AktG nur von den Aufsichtsräten der betroffenen Aktiengesellschaften genehmigt werden. Die Klägerin meint, dass in der - hier vorliegenden - besonderen Gesellschaftsform einer AG & Co. KG wegen des für deren Gesellschafter geltenden Wettbewerbsverbots gemäß § 112 HGB auch ihr Einverständnis als Minderheitskommanditistin notwendig sei. Den Vorstandsmitgliedern der Gruner + Jahr AG sei der Wettbewerb zur KG verboten; ein Doppelmandat bei der Konzernspitze verletze das Verbot. Davon könne sich die AG nicht quasi selbst befreien. Da - wie die Klägerin behauptet - die KG und die Bertelsmann AG in direktem Wettbewerb stünden, bestehe sonst die Gefahr, dass die Konzernspitze Geschäftschancen zum Nachteil der KG an sich ziehe.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Über die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin wird der II. Zivilsenat am 9. März 2009 verhandeln.

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