Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr.27/2009

Verurteilung wegen sechsfachen Mordes durch

Gasexplosion rechtskräftig

Das Landgericht Duisburg hat den Angeklagten u. a. wegen sechsfachen Mordes in Tateinheit mit Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Eine Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft auf Bewährung nach Verbüßung von 15 Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe kommt danach nicht in Betracht. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte im Jahr 1997 durch einen Mittäter im Keller seines in Düsseldorf gelegenen Miethauses eine Gasexplosion herbeiführen ließ. Er wollte damit in erster Linie erreichen, dass die Mieter, die sich seinen Renovierungsplänen widersetzt hatten, das Haus verlassen. Den Tod von Hausbewohnern durch die Explosion nahm er aber in Kauf. Tatsächlich wurde das Haus völlig zerstört, sechs Bewohner verstarben, zwei erlitten schwere Verletzungen.

Das Strafverfahren war für ein Jahrzehnt Gegenstand intensiver Berichterstattung. Bereits 2001 waren der Angeklagte und sein Mittäter vom Landgericht Düsseldorf jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe mit Feststellung besonderer Schuldschwere verurteilt worden. Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof im Jahr 2003 hinsichtlich des Angeklagten wegen eines Verfahrensfehlers auf, während er die Revision des Mittäters verwarf. In einer zweiten Hauptverhandlung hat sich das Landgericht Düsseldorf nach mehr als zweijähriger Verhandlungsdauer nicht vom (bedingten) Tötungsvorsatz überzeugen können und den Angeklagten u. a. wegen fahrlässiger Tötung zu einer zeitigen Freiheitsstrafe verurteilt. Während dieser Hauptverhandlung hat das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten den Haftbefehl aufgehoben und veranlasst, dass der Angeklagte in die Freiheit entlassen wird. Das Urteil des Landgerichts hat der Bundesgerichtshof auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und einiger Nebenkläger wegen eines Rechtsfehlers aufgehoben und die Sache sodann an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen (vgl. Presseerklärung Nr.112/2007). Dort ist in einem dritten Verfahrensdurchgang der Tötungsvorsatz festgestellt und der Angeklagte wie eingangs dargelegt verurteilt worden. Zum Ausgleich für die überlange Verfahrendauer hat das Landgericht ausgesprochen, dass vier Jahre der lebenslangen Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die erneute Revision des Angeklagten verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 511/08

Landgericht Duisburg - 111 Js 505/97 35 Ks 8/07 – Entscheidung vom 14.3.2008

Karlsruhe, den 5. Februar 2009

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