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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Februar 2009 » Pressemitteilung Nr. 32/09 vom 16.2.2009

Siehe auch:  Beschluss des 2. Strafsenats vom 11.2.2009 - 2 StR 558/08 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 32/2009

Verurteilung der Kölner "Bickendorf Gangsters"

jetzt insgesamt rechtskräftig

Das Landgericht Köln hatte die ursprünglich acht Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 8. Dezember 2006 für schuldig befunden, in Köln-Bickendorf in der Zeit vom November 2005 bis zum März 2006 in wechselnder Beteiligung zahlreiche Straftaten begangen zu haben, darunter Brandstiftungs-, Raub-, Körperverletzungs- und Diebstahlsdelikte. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten sich die jugendlichen Angeklagten im Laufe des Jahres 2005 zu einer Gruppierung zusammengeschlossen, die sich "Bickendorf Gangsters" nannte, und hatten die abgeurteilten Straftaten aus dieser Gruppe heraus verübt.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hob der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 21. Dezember 2007 das Urteil des Landgerichts im Schuldspruch überwiegend auf und verwies die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer zurück (siehe dazu Pressemitteilung 198/2007). Die Beweiswürdigung des Landgerichts hatte sich teilweise als lückenhaft erwiesen, weil es belastende Tatumstände nicht gewürdigt und seiner Bewertung entlastende Angaben verschiedener Angeklagter ohne ausreichende Überprüfung ihrer Richtigkeit zu Grunde gelegt hatte. Auch die rechtliche Wertung durch das Landgericht sah der Senat in mehreren Fällen als fehlerhaft an.

Auf Grund der erneuten Verhandlung gegen die jetzt noch sieben Angeklagten hat das Landgericht – unter Einbeziehung neuer Anklagen wegen weiterer Straftaten einzelner Angeklagter in der Zeit von Mai 2007 bis Februar 2008 – einen Teil der Schuldsprüche und die Strafaussprüche verschärft. Gegen dieses Urteil haben sich zwei der Angeklagten mit der Revision gewandt, nämlich der Angeklagte M., gegen den im ersten Rechtsgang eine Jugendstrafe von zwei Jahren zur Bewährung verhängt worden war und der nunmehr zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist, und der Angeklagte W., der im ersten Rechtsgang unter Erteilung von Weisungen für seine Lebensführung verwarnt worden war und nunmehr zu einer Jugendstrafe von einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden ist.

Der 2. Strafsenat hat die Revisionen unter geringfügiger Klarstellung eines der Schuldsprüche als unbegründet verworfen. Die Verurteilungen sind damit insgesamt rechtskräftig.

Beschluss vom 11. Februar 2009 – 2 StR 558/08

Landgericht Köln – Urteil vom 10. Juli 2008 - 102 KLs 169 Js 122/06 (7/08)

Karlsruhe, den 16. Februar 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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