Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 237/2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 2. Dezember 2009

2 StR 363/09

Landgericht Hanau – Urteil vom 12. Mai 2009 – 1101 Js 1027/09 –

Der heute 38 Jahre alte Beschuldigte ist in der Vergangenheit vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er verbüßte in der Zeit vom 24. September 1998 bis 11. Dezember 2008 zwei Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren und sieben Monaten und von einem Jahr und sechs Monaten, denen u. a. Verurteilungen wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu Grunde lagen. Einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 b StGB wies das Landgericht Hanau mit Urteil vom 13. November 2008 zurück. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft verwarf der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 22. April 2009 als unbegründet, weil das Landgericht zutreffend angenommen hatte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Anordnung nicht erfüllt waren, insbesondere keine "neuen Tatsachen" im Sinne des § 66 b StGB vorlagen.

Mit ihrem Antrag im Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO legt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten nunmehr zur Last, im Zustand der Schuldunfähigkeit am 20. Januar 2009 seinen Vater ohne Anlass durch Faustschläge verletzt zu haben. Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen.

Auf Grund der Hauptverhandlung, in der sich beide Eltern des Beschuldigten auf das ihnen als Verwandte zustehende Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben, ist das Landgericht zu den folgenden Feststellungen gelangt:

Nach seiner Haftentlassung nahm der Beschuldigte seinen Wohnsitz im Haus seiner Eltern und arbeitete unentgeltlich im elterlichen Betrieb mit. Er stand unter ständiger polizeilicher Beobachtung.

Am Abend des 20. Januar 2009 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und seinem Vater über die Höhe der vom Beschuldigten verursachten Telefonkosten, in deren Verlauf der Vater des Beschuldigten dazu ansetzte, diesen mit einer Holzschüssel zu schlagen. Der Beschuldigte wehrte sich durch einen Schlag gegen die Nase seines Vaters.

Das Landgericht hat das Handeln des Beschuldigten als durch Notwehr gerechtfertigt bewertet. Da es nach seiner Ansicht damit schon an einer rechtswidrigen Anlasstat im Sinne des § 63 StGB fehlte, kam eine Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht in Betracht.

Der 2. Strafsenat hat in der Hauptverhandlung über die Revision der Staatsan-waltschaft zu befinden, die mit mehreren revisionsrechtlichen Rügen das Verfahren des Landgerichts als rechtsfehlerhaft und die Beweiswürdigung als lückenhaft und nicht schlüssig beanstandet.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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