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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat November 2009 » Pressemitteilung Nr. 226/09 vom 5.11.2009

Siehe auch:  Beschluss des 2. Strafsenats vom 23.10.2009 - 2 StR 317/09 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 226/2009

Urteil wegen Ermordung eines Kleinkindes durch

seine Eltern ist rechtskräftig

Das Landgericht Marburg hatte im ersten Rechtsgang die Angeklagte J.H. wegen Totschlags in Tateinheit mit Misshandlung Schutzbefohlener zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und ihren Ehemann, den Angeklagten G.H., wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 3. September 2008 das landgerichtliche Urteil wegen mehrerer Verletzungen sachlichen Rechts aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Gießen zurückverwiesen.

Auf Grund der neuen Verhandlung hat das Landgericht Gießen mit Urteil vom 27. März 2009 beide Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts ließen die Angeklagten ihre am 14. Januar 2006 geborene Tochter Jacqueline verhungern und verdursten. Das Kind starb am 24. März 2007. Beide Angeklagten hatten seinen Tod billigend in Kauf genommen.

Das Landgericht hat das Verhalten beider Angeklagter jeweils als Mord durch Unterlassen gewürdigt, den die Angeklagte J.H. in grausamer Weise und der Angeklagte G.H. aus niedrigen Beweggründen begangen habe.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der beiden Angeklagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil ergeben hat. Die Verurteilungen sind damit rechtskräftig.

Beschluss vom 23. Oktober 2009 – 2 StR 317/09

Landgericht Gießen – Urteil vom 27. März 2009 – 5 Ks 501 Js 30050/08

Karlsruhe, den 5. November 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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