Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 236/2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 15. Dezember 2009

XI ZR 45/09

LG Köln - Urteil vom 22. April 2008 - 15 O 494/07

OLG Köln - Urteil vom 14. Januar 2009 - 13 U 103/08

(veröffentlicht in WM 2009, 793)

Die klagende Bank begehrt von den beklagten Eheleuten die Rückzahlung eines gekündigten Verbraucherdarlehens. Die Beklagten treten dem Anspruch unter Hinweis auf einen von ihnen nach der Kündigung erklärten Widerruf des Darlehensvertrages entgegen. Dem liegt zugrunde, dass sie im September 2005 nicht nur den Kreditvertrag, sondern am selben Tage auch eine Restschuldversicherung für diesen abgeschlossen haben, zu deren Finanzierung die Darlehenssumme erhöht worden ist. Die Beklagten sind der Ansicht, beide Verträge bildeten ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB. Da die Widerrufsbelehrung - unstreitig - nicht den Anforderungen des § 358 Abs. 5 BGB entsprochen habe, seien sie noch zu einem Widerruf des Darlehensvertrages berechtigt gewesen.

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Im Rahmen der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision wird sich der Senat mit der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage zu befassen haben, ob auch ein Verbraucherdarlehensvertrag und eine für diesen abgeschlossene Restschuldversicherung ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB bilden können.

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