Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 15/2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verkündungstermin: 28. Januar 2009

(Verhandlungstermin: 12. November 2008)

VIII ZR 7/08

AG Heidelberg - Urteil vom 3. Juli 2007 - 61 C 581/05

LG Heidelberg - Urteil vom 30. November 2007 – 5 S 86/07

VIII ZR 8/08

AG Heidelberg - Urteil vom 3. Juli 2007 – 61 C 584/05

LG Heidelberg - Urteil vom 30. November 2007 – 5 S 89/07

VIII ZR 9/08

AG Heidelberg - Urteil vom 3. Juli 2007 – 61 C 582/05

LG Heidelberg - Urteil vom 30. November 2007 – 5 S 87/07

Die Revisionsverfahren betreffen die Wirksamkeit so genannter Abrisskündigungen (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB*).

Die Beklagten haben Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin gemietet. Die Klägerin beabsichtigt, das 1914 errichtete Gebäude abzureißen und ein größeres Gebäude mit sechs Eigentumswohnungen zu errichten. Die Klägerin erhielt die baurechtliche und denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Abriss des bestehenden Wohngebäudes sowie die Baugenehmigung für das geplante Vorhaben. Ende 2005 kündigte die Klägerin die Mietverhältnisse.

Das Amtsgericht hat die Räumungsklagen abgewiesen. Auf die Rechtsmittel der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, die von ihnen gemieteten Wohnungen zu räumen. Das Berufungsgericht hat unter anderem darauf abgestellt, dass die Klägerin durch den Fortbestand des jeweiligen Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Gebäudes gehindert sei und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Das Gebäude sei stark sanierungsbedürftig. Bei Realisierung ihrer Pläne könne die Klägerin eine Rendite von 16% erzielen, während sich die erzielbare Rendite sowohl bei einer Minimalsanierung als auch bei einer Vollsanierung des bestehenden Gebäudes auf nur 2,5 % belaufe.

Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen begehren die Beklagten Wiederherstellung der erstinstanzlichen Urteile.

* § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB lautet:

"(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn …

3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will."

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