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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Januar 2009 » Pressemitteilung Nr. 13/09 vom 16.1.2009

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 13/2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Terminhinweise wollen wir geben:

Verhandlungstermin: 22. Januar 2009

I ZR 19/07

LG Düsseldorf - Urteil vom 17.5.2006 - 12 O 538/05

OLG Düsseldorf Urteil vom 16.1.2007 - 20 U 112/06

Im Handschriftenarchiv der Klägerin, der Sing-Akademie zu Berlin, wurde im Jahre 2002 die bislang verschollen geglaubte Komposition des 1741 verstorbenen Komponisten Antonio Vivaldi zur Oper "Motezuma" entdeckt. Die Klägerin gab Faksimilekopien dieser Handschrift heraus. Sie ist der Ansicht, sie habe damit als Herausgeberin der Erstausgabe des Werkes ("editio princeps") nach § 71 UrhG das ausschließliche Recht zur Verwertung dieser Komposition erworben. Bei der Musik zu "Motezuma" handele es sich um ein im Sinne dieser Bestimmung bislang "nicht erschienenes" Werk, das sie erstmals habe erscheinen lassen. Sie verlangt von der Beklagten, der Veranstalterin des Düsseldorfer Kulturfestivals Altstadtherbst, Schadensersatz, weil diese die Oper im September 2005 in Düsseldorf ohne ihre Zustimmung aufgeführt hat. Die Sache hatte damals für Aufsehen gesorgt, weil die Aufführung der Oper zunächst durch eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf verboten worden war, bevor dann das Oberlandesgericht Düsseldorf den Weg zur Aufführung durch Aufhebung der einstweiligen Verfügung frei gemacht hatte.

Im anschließenden Hauptsacheverfahren haben nun Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe nicht beweisen können, dass das Werk nicht bereits erschienen gewesen sei. Der Bundesgerichtshof wird sich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, wann ein Werk bislang "nicht erschienen" ist mit der Folge, dass dem Herausgeber der Erstausgabe ein Verwertungsrecht nach § 71 UrhG zusteht.

I ZR 13/07

LG Hannover - Urteil vom 16.5.2005 – 26 O 130/05 OLG Celle - Urteil vom 21.12.2006 – 13 U 118/06

Der Beklagte, ein niedergelassener Augenarzt, bietet Patienten an, sich in seiner Praxis unter Musterbrillenfassungen eines Optik-Partnerunternehmens eine Fassung auszusuchen. Der Beklagte übermittelt seine Messergebnisse zusammen mit der Brillenverordnung dem Partnerunternehmen. Dieses übersendet die fertige Brille entweder direkt an den Patienten oder – auf dessen Wunsch – in die Praxis des Beklagten. Dort wird der Sitz der Brille kontrolliert und ggf. korrigiert.

Der Beklagte hat vorgetragen, er biete die Brillenvermittlung nur in bestimmten Fällen an, z.B. bei gewissen Erkrankungen oder bei Patienten, denen wegen ihres Alters oder wegen Gehbehinderungen Unannehmlichkeiten erspart werden sollten oder die schlechte Erfahrungen mit ortsansässigen Optikern gemacht hätten.

Nach Ansicht der Klägerin, der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, verstößt der Beklagte gegen § 3 Abs. 2 und § 34 Abs. 5 Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (MBO). Danach darf ein Arzt Patienten nicht ohne hinreichenden Grund an Hilfsmittellieferanten vermitteln und im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit nur gewerbliche Dienstleistungen erbringen, die wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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