Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 10/2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 21. Januar 2009

VIII ZR 34/08

AG Überlingen Urteil vom 25. Mai 2007 - 1 C 153/07

LG Konstanz Urteil vom 9. Januar 2008 - 11 S 114/07

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach Rücktritt von einem Gebrauchtwagenkauf.

Der Kläger, der einen Autohandel betreibt, verkaufte mit Vertrag vom 14. September 2006 dem Beklagten einen Chevrolet Van 20 zum Kaufpreis von 13.900 €. Das Fahrzeug war am 10. März 1996 erstmalig zugelassen worden und wurde vor dem 14. September 2006 für 19 Monate stillgelegt. Die Zulassungsstelle verweigerte wegen überzogener Stilllegungsfristen die Zulassung und forderte ein Vollgutachten. Am 27. September 2006 stellte der Kläger das Fahrzeug nach Einholung des Vollgutachtens wieder bereit und forderte den Beklagten zur Abholung und Bezahlung bis zum 6. Oktober 2006 auf. Mit Schreiben vom 29. September 2006 erklärte der Beklagte den Rücktritt vom Vertrag. Er berief sich auf ein Fixgeschäft und focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Nach nochmaliger vergeblicher Fristsetzung erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag und macht Schadensersatz sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten insgesamt in Höhe von 2.255,80 € geltend.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch zu. Die Standzeit und Stilllegungsdauer von 19 Monaten stelle auch bei einem Gebrauchtfahrzeug einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Mit einer entsprechend langen Standzeit müsse der Käufer nicht rechnen, so dass das verkaufte Fahrzeug eine Beschaffenheit aufgewiesen habe, die bei einem entsprechenden Fahrzeug nicht mehr üblich sei. Da eine Beseitigung des Mangels offensichtlich unmöglich sei, habe der Rücktritt auch ohne Fristsetzung erfolgen können.

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Verhandlungstermin: 21. Januar 2009

VIII ZR 107/08

AG Charlottenburg - Urteil vom 8. März 2007 – 218 C 517/06

LG Berlin - Urteil vom 29. Januar 2008 – 65 S 176/07

Die Kläger waren Mieter einer von der Beklagten vermieteten Wohnung in Berlin. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangen die Kläger die Auszahlung von Guthaben aus drei Heizkosten- bzw. Betriebskostenabrechnungen in Höhe von insgesamt 355,26 €. Die Beklagte macht ihrerseits eine Forderung in Höhe von 625,71 € aus einer – weiteren – Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 geltend. Mit dieser Forderung hat sie die Aufrechnung erklärt und wegen des die Klageforderung übersteigenden Betrages von 270,45 € Widerklage erhoben.

Die Kläger haben geltend gemacht, die Beklagte habe die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2* BGB nicht gewahrt, weil die Kläger die unter dem Datum 21. Dezember 2005 erstellte Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2004 nicht erhalten hätten. Die Beklagte hat Beweis dafür angetreten, dass die Abrechnung rechtzeitig durch Aufgabe zur Post abgesendet worden sei.

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts genügt die rechtzeitige Aufgabe zur Post nicht. Auch eine Verspätung bzw. ein Verlust der Abrechnung auf dem Postwege sei der Beklagten zuzurechnen, weil die Post als deren Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) anzusehen sei. Ein fehlendes Vertretenmüssen der Beklagten im Sinne des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB könne daher nicht festgestellt werden.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren und ihren Widerklageantrag weiter.

*§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. (…)

Verkündungstermin: 22. Januar 2009

(Verhandlungstermin: 9. Oktober 2008)

I ZR 125/07

LG Braunschweig - 9 O 2382/06 – Entscheidung vom 7. März 2007

OLG Braunschweig – 2 U 24/07 – Entscheidung vom 12. Juli 2007

Beide Parteien vertreiben Erotikartikel. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke "bananabay". Die Beklagte schaltete bei der Internet-Suchmaschine Google Werbeanzeigen für ihr Unternehmen. Dabei verwendete sie die für die Klägerin eingetragene Marke als so genanntes Adword. Wenn der Nutzer der Suchmaschine einen Suchbegriff eingibt, der mit einem von einem Anzeigenkunden angegebenen Adword übereinstimmt, erscheinen rechts neben der Trefferliste in einem mit "Anzeigen" überschriebenen gesonderten Bereich die Werbeanzeigen derjenigen Kunden, die das Adword bei Google angemeldet haben. Die Klägerin sieht in dem Vorgehen der Beklagten eine Verletzung ihrer Marke. Sie begehrt Unterlassung und Schadensersatz.

Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Marke der Klägerin bejaht. Durch ihre Nutzung als Adword locke die Beklagte Interessenten auf ihre Homepage und zu ihrem Angebot. Es bestehe auch die Gefahr, dass Internetnutzer das Angebot der Beklagten mit dem der Klägerin verwechselten. Diese Gefahr werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Werbung der Beklagten nicht in der Trefferliste, sondern gesondert unter der Rubrik "Anzeigen" erscheine.

Verkündungstermin: 22. Januar 2009

(vorher: Verhandlungstermin: 9. Oktober 2008)

I ZR 139/07

LG Stuttgart – 41 O 189/06 KfH - Entscheidung vom 13. März 2007

OLG Stuttgart – 2 U 23/07 – Entscheidung vom 9. August 2007

Der Sachverhalt ist ähnlich gelagert wie bei der Sache I ZR 125/07 (vorstehend). Die Parteien sind Wettbewerber. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke "PCB-POOL". Der Beklagte verwendete das Zeichen "pcb" als Adword. Die Klägerin hat ihn deswegen abgemahnt. Die Parteien streiten nur noch um die Kosten der Abmahnung. Das Berufungsgericht hat eine Markenverletzung bejaht und der Zahlungsklage stattgegeben.

Verkündungstermin: 22. Januar 1009

(Verhandlungstermin: 9. Oktober 2008)

I ZR 30/07

LG Düsseldorf – 34 O 179/05 – Entscheidung vom 7. April 2006

OLG Düsseldorf–I-20 U 79/06 – Entscheidung vom 23. Januar 2007

Der Sachverhalt ist ähnlich gelagert wie bei den Sachen I ZR 125/07 und I ZR 139/07 (vorstehend). Die Parteien sind Wettbewerber. Die Klägerin verwendete die - im Unternehmensnamen der Beklagten enthaltene - Bezeichnung "Beta Layout" als Adword. Die Beklagte sieht darin eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens und hat die Klägerin deswegen abgemahnt. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch gegen sie zusteht.

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Vorgehensweise der Klägerin das Unternehmenskennzeichen der Beklagten nicht verletze. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr. Der durchschnittliche Internetnutzer werde die Werbung der Klägerin nicht als Suchergebnis missverstehen und mit dem Angebot der Beklagten verwechseln.

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