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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2009 » Pressemitteilung Nr. 224/09 vom 30.10.2009

Siehe auch:  Beschluss des 2. Strafsenats vom 21.10.2009 - 2 StR 287/09 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 224/2009

Urteil wegen Erschleichens von Fördermitteln für den Ausbau

des Erfurter Flughafens rechtskräftig

Das Landgericht Mühlhausen hat den ehemaligen Geschäftsführer der Flughafen

Erfurt GmbH (FEG) wegen Betruges zum Nachteil des Freistaates Thüringen zu

einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer beantragte der Angeklagte im Jahr 2001 vom Freistaat Thüringen die Auszahlung von Fördermitteln für den weiteren Ausbau des Flughafens Erfurt. Weil die Freigabe der Fördermittel an die Bedingung geknüpft war, dass das jährliche Fluggastaufkommen mindestens 500.000 Passagiere betrug, behauptete der Angeklagte wahrheitswidrig, im Jahr 2000 sei eine solche Auslastung erreicht worden. Die Zahl der abgefertigten Passagiere lag in Wahrheit jedoch deutlich unter dieser Grenze, was der Angeklagte durch gezielte Manipulationen an der Fluggaststatistik verschleierte. Aufgrund dieser Falschangaben beteiligte sich der Freistaat Thüringen in der Folgezeit an den Kosten des Flughafenausbaus, für den auf Grund des geringen Passagieraufkommens ein tatsächlicher Bedarf nicht bestand. Die Flughafen Erfurt GmbH gewährte dem Angeklagten daraufhin eine hohe Anerkennungsprämie und verlängerte dessen Geschäftsführervertrag zu wesentlich verbesserten Bedingungen. Nach Aufdeckung der Manipulationen im Jahr 2005 wurde der Angeklagte fristlos entlassen; dem Freistaat war durch den nicht bedarfsgerechten Flughafenausbau nach Feststellung des Landgerichts ein Schaden von ca. 4,25 Mio. EUR entstanden.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2009 die auf mehrere Verfahrens- und Sachrügen gestützte Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 21. Oktober 2009 – 2 StR 287/09

Landgericht Mühlhausen – Urteil vom 11. Dezember 2008 – 540 Js 60387/05 – 9KLs

Karlsruhe, den 30. Oktober 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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