Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 196/2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 30. September 2009

VIII ZR 7/09

AG Hamburg-Wandsbek - Urteil vom13. Juni 2008 - 716A C 11/08

LG Hamburg - Urteil vom 16. Dezember 2008 - 309 S 96/08

Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, bestellte unter ihrer anwaltlichen E-Mail-Adresse über die Internetplattform der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 €. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse die Anschrift der Kanzlei an, bei der sie freiberuflich tätig war. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt waren und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über die Fernabsatzgeschäfte (§ 355 Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1) zustehe.

Sie hat mit ihrer Klage unter anderem die Rückzahlung der geleisteten Zahlung in Höhe von 766 € begehrt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Verbraucherin gehandelt habe und ihr daher ein Widerrufsrecht nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften nicht zustehe.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

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