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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2009 » Pressemitteilung Nr. 83/09 vom 21.4.2009

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 83/2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 7. Mai 2009

III ZR 277/08

Landgericht Stuttgart – Urteil vom 1. August 2007 – 27 O 4/07

Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 13. Mai 2008 – 12 U 132/07

Schadensersatzanspruch eines Entschädigungsfonds für Anleger gegen ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen

Der III. Zivilsenat wird über einen Schadensersatzanspruch zu entscheiden haben, der gegen ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen wegen Schlechterfüllung eines zwischen dem Wirtschaftsprüfungsunternehmen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: Bundesanstalt) geschlossenen Vertrags geltend gemacht wird.

Die Klägerin ist eine gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (ESAEG, BGBl. I, S. 1842) bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau errichtete Entschädigungseinrichtung. Ihr sind diejenigen Institute im Sinne von § 1 Abs. 1 ESAEG zugeordnet, die keine Einlagenkreditinstitute sind. Zu den der Klägerin hiernach zugeordneten Unternehmen gehörte auch die Phoenix Kapitaldienst GmbH.

Im Sommer 2002 ordnete die Bundesanstalt eine Sonderprüfung der Phoenix Kapitaldienst GmbH an. Mit deren Durchführung beauftragte die Behörde die Beklagte.

Diese führte die Sonderprüfung im Herbst 2002 durch. Hierbei blieb ihren Mitarbeitern verborgen, dass ein für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Phoenix Kapitaldienst GmbH entscheidendes Konto, das sie nach ihren Geschäftsunterlagen angeblich unterhielt, tatsächlich nicht existierte. Dieser Umstand, der dementsprechend in dem der Bundesanstalt zugeleiteten Prüfungsbericht keine Erwähnung fand, wurde erst durch eine entsprechende Mitteilung der neuen Geschäftsleitung der Phoenix Kapitaldienst GmbH an die Bundesanstalt im Frühjahr 2005 offenbar. Diese beantragte kurz darauf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Phoenix Kapitaldienst GmbH und stellte den Entschädigungsfall gemäß § 5 Abs. 1 ESAEG fest. Die Klägerin leistete daraufhin Entschädigungen an die betroffenen Anleger.

Die Klägerin wirft der Beklagten vor, die von ihr eingesetzten Mitarbeiter hätten bei ordnungsgemäßer Ausführung der Sonderprüfung erkennen können und müssen, dass das fragliche Konto der Phoenix Kapitaldienst GmbH nicht bestand. Wäre pflichtgemäß geprüft worden, wäre der Eintritt des Entschädigungsfalles bereits spätestens im Mai 2003 und nicht erst im Frühjahr 2005 festgestellt worden. Sie, die Klägerin, hätte in diesem Fall wesentlich geringere Entschädigungen leisten müssen.

Die Klägerin verlangt aus eigenem und hilfsweise aus von der Bundesanstalt abgetretenem Recht die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Die hierauf gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.

Der III. Zivilsenat wird insbesondere über die Frage zu entscheiden haben, ob die Klägerin, obwohl nicht sie, sondern die Bundesanstalt der Beklagten den Prüfungsauftrag erteilt hatte, den ihr entstandenen Schaden auf vertraglicher Grundlage ersetzt verlangen kann (nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bzw. der Schadensliquidation im Drittinteresse).

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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