Der Bundesgerichtshof

PRESSEMITTEILUNGEN
 
XML RSS

Dokumentsuche

Datum

Nummer

Suchbegriff

[Icon: Dreieck] Hilfe

 

Kalender

Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2009 » Pressemitteilung Nr. 86/09 vom 22.4.2009

 

vorheriges DokumentDokumentlistenächstes Dokument

Druckansicht

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 86/2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 30. April 2009

Xa ZR 78/08

AG Frankfurt am Main – 32 C 110/07 – 90 – Entscheidung vom 7.11.2007

OLG Frankfurt am Main ––16 U 39/08 Entscheidung vom 29.05. 2008

und

Xa ZR 79/08

AG Frankfurt am Main – 30 C 1462/06-25 – Entscheidung vom 12.4.2007

OLG Frankfurt am Main – 16 U 238/07 – Entscheidung vom 29.5.2008

und

Xa ZR 113/08

AG Köln – 126 C 148/07 – Entscheidung vom 11.7.2007

LG Köln – 11 S 350/07 – Entscheidung vom 19.8.2008

Nichtbeförderung im Sinne der Fluggastrechteverordnung der EU bei infolge verspäteten Zubringerflugs verpasstem Anschlussflug?

Der unter anderem für das Reiserecht zuständige Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird in dem oben genannten sowie zwei weiteren Verfahren darüber zu entscheiden haben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen einem Fluggast ein Anspruch auf eine pauschalierte Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (im Folgenden: Verordnung) zusteht, wenn er einen Anschlussflug nicht erreicht.

Der Kläger und seine Lebensgefährtin buchten bei der Beklagten für den 27. September 2006 eine Flugreise von Frankfurt am Main über Paris nach Bogotá. Die Maschine von Frankfurt nach Paris sollte um 7.25 Uhr starten und um 8.45 Uhr in Paris landen, der Weiterflug war für 10.35 Uhr vorgesehen. Die Reisenden gaben ihr Gepäck zwar bis Bogotá auf, erhielten jedoch in Frankfurt noch keine Bordkarten für den Weiterflug. Der Abflug in Frankfurt verzögerte sich wegen Nebels und des überfüllten Flugraums über Paris, so dass die Landung in Paris erst um 9.43 Uhr erfolgte. Als die Reisenden am Ausgang für den Anschlussflug eintrafen, wurden sie unter Hinweis auf den bereits abgeschlossenen Einsteigevorgang für den Flug nach Bogotá nicht mehr abgefertigt. Sie konnten erst mit der Maschine des nächsten Tages nach Bogotá fliegen.

In Art. 2 Buchst. j der Verordnung ist die – zur Ausgleichszahlung verpflichtende – "Nichtbeförderung" als die Weigerung definiert, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben. Die Parteien streiten darüber, ob es eine Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung darstellt, wenn ein Fluggast einen Anschlussflug nicht erreicht, weil der – gemeinsam mit dem Anschlussflug gebuchte – Zubringerflug erheblich verspätet erfolgt.

Amts- und Oberlandesgericht haben dies verneint und daher die Klage abgewiesen.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Druckansicht