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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2009 » Pressemitteilung Nr. 193/09 vom 28.9.2009

Siehe auch:  Beschluss des 3. Strafsenats vom 8.9.2009 - 3 StR 356/09 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 193/2009

Urteil gegen Kleingärtner wegen

dreifachen Mordes rechtskräftig

Das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 7. Mai 2009, durch das ein 66-jähriger Rentner und Kleingärtner wegen dreifachen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und mit dem dessen besondere Schwere der Schuld festgestellt worden ist, ist rechtskräftig. Der 3. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten verworfen.

Der Angeklagte hatte im September 2008 nach jahrelangem Streit in einer Schrebergartenanlage in Gifhorn ein Kleingärtnerehepaar und dessen 33-jährigen Sohn mit einem Eichenholzknüppel erschlagen. Konkreter Anlass für die Mordtaten war der Umstand, dass der Angeklagte am Vortag der Tat vor seiner Gartentür mannshoch aufgetürmten Strauchschnitt vorfand, den er allerdings zuvor seinerseits einem anderen Kleingärtner vor dessen Gartenpforte gelegt hatte. Der Angeklagte hatte den Sohn des Kleingärtnerehepaares in Verdacht, den Strauchschnitt bei ihm aufgetürmt zu haben und entschloss sich deshalb, diesen "abzustrafen". In Wirklichkeit hatte ihm ein anderer Schrebergärtner den Streich gespielt.

Am Abend des Tattages bewaffnete sich der Angeklagte mit einem etwa 80 cm langen, 5 cm dicken und etwa 1,4 Kilogramm schweren Knüppel aus Eichenholz und lauerte an einem Weg in der Kleingartenanlage dem von ihm Verdächtigten auf. Als dieser mit einer Schubkarre das Versteck des Angeklagten passiert hatte, folgte er seinem Opfer mit dem Entschluss, es zu töten. Der Angeklagte versetzte dem überraschten und wehrlosen 33-Jährigen mit dem Knüppel insgesamt elf wuchtige Schläge vor allem gegen den Kopf. Als die Eltern auf die Hilferufe ihres Sohnes herbeigeeilt waren, erschlug der Angeklagte auch den 64-jährigen Vater und die 59-jährige Mutter seines ersten Opfers mit zwei bzw. neun wuchtigen Knüppelhieben. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war bei Begehung der Taten nicht vermindert. Nachdem der Angeklagte die drei Opfer an eine nicht einsehbare Ausbuchtung des Kleingartenweges geschleift hatte, erlagen diese den ihnen vom Angeklagten zugefügten schweren Kopfverletzungen.

Beschluss vom 8. September 2009 - 3 StR 356/09

Landgericht Hildesheim - Urteil vom 7. Mai 2009 - 12 Ks 17 Js 31968/08

Karlsruhe, den 28. September 2009

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76125 Karlsruhe
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Telefax (0721) 159-5501

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