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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Juli 2008 » Pressemitteilung Nr. 124/08 vom 1.7.2008

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 124/2008

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 8. Juli 2008

KVR 39/07

OLG Düsseldorf – VI – 3 Kart 298/06 (RdE 2007, 193; WuW/E DE-R 2000),

Bundesnetzagentur – BK 8-05/019

und

KVR 42/07

OLG Koblenz- W 594/06 (Kart)

Landesregulierungsbehörde Energie beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Mainz – 8406-385204

Zu grundsätzlichen Fragen der kostenorientierten Entgeltbildung nach § 23a EnWG

Der u. a. für das Energiewirtschaftsrecht zuständige Kartellsenat des Bundesgerichtshofs wird erneut über grundsätzliche Fragen der Entgeltregulierung gemäß § 23a EnWG verhandeln.

Dem Verfahren KVR 39/07 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: die Bundesnetzagentur hat dem Antrag der Vattenfall Europe Transmission GmbH (im Folgenden: Vattenfall) auf Genehmigung ihrer Netzentgelte nach § 23a EnWG nur teilweise entsprochen. Auf die Beschwerde von Vattenfall hat das Oberlandesgericht Düsseldorf den Beschluss der Bundesnetzagentur aufgehoben, soweit Vattenfall auferlegt worden ist, ihre in einem bestimmten Zeitraum erzielten Mehrerlöse zu berechnen und kostenmindernd in der nächsten Kalkulationsperiode zu berücksichtigen. Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Bundesnetzagentur als auch Vattenfall Rechtsbeschwerde eingelegt.

Die Bundesnetzagentur wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung der sog. Mehrerlösauflage. Die Rechtsbeschwerde Vattenfalls wirft u. a. die Frage der Zulässigkeit der von den Landesregulierungsbehörden und der Bundesnetzagentur praktizierten doppelten Quotierung bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung gemäß § 7 StromNEV a. F. auf. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte diese Berechnungsmethode in dem mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 9. Mai 2007 nicht beanstandet.

Die Rechtsbeschwerde gibt ferner Anlass zur Klärung der Frage, ob bei der Ermittlung des zu verzinsenden betriebsnotwendigen Eigenkapitals geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau und aktive Rechnungsabgrenzungsposten zu berücksichtigen sind. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dies verneint und damit die Auffassung der Bundesnetzagentur bestätigt. Angesprochen ist auch die Zulässigkeit der von der Bundesnetzagentur praktizierten Berechnungsmethode zur Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer nach § 8 StromNEV. Ferner wird sich der Senat mit der Frage befassen, ob dabei gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG zu berücksichtigen sind.

In dem Verfahren KVR 42/07 hat die zuständige Landesregulierungsbehörde einem Entgeltgenehmigungsantrag eines kommunalen Energieversorgungsunternehmens nicht vollständig entsprochen. Auf die Beschwerde des Energieversorgungsunternehmens hat das Oberlandesgericht Koblenz den angegriffenen Bescheid teilweise aufgehoben und die Landesregulierungsbehörde verpflichtet, den Genehmigungsantrag erneut zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Landesregulierungsbehörde und das kommunale Energieversorgungsunternehmen mit ihren Rechtsbeschwerden.

Die Landesregulierungsbehörde rügt u. a. die Auffassung des Beschwerdegerichts als rechtsfehlerhaft, wonach die Vermutung des § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV für Zeiträume keine Anwendung finde, in denen einem Stromnetzbetreiber sog. Erstreckungsgenehmigungen erteilt worden sind. Diese Frage wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt. Es wird außerdem die Frage zu klären sein, ob der im Positionspapier der Regulierungsbehörden vorgesehene Zinssatz von 4,8% p. a. für die Verzinsung des die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigenden Anteils des Eigenkapitals nach § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a. F. zu beanstanden ist.

Auf die Rechtsbeschwerde des Energieversorgungsunternehmens wird sich der Kartellsenat u. a. mit Fragen zur Zulässigkeit der sog. doppelten Quotierung im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung gemäß § 7 StromNEV a. F., zur Anerkennung eines Inflationsausgleichs für abgeschriebene, aber noch genutzte Anlagen und zur Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer nach § 8 StromNEV zu befassen haben.

Der Bundesgerichtshof hat erstmals am 10. Juni 2008 über Rechtsbeschwerden, die gleich gelagerte Fragen betreffen, verhandelt. In diesen Verfahren ist Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 14. August 2008 bestimmt.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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