Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 130/2008

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 6. August 2008

2 StR 86/08

Landgericht Frankfurt (Main) – Urteil vom 24.8.2007 – 5/30 KLs 5141/5102 Js 236293/06 AGr (3/07) –

Das Landgericht hat den Angeklagten, einen heute 43 Jahre alten philippinischen Staatsangehörigen, der seit 1998 – zuletzt illegal und unter verschiedenen falschen Namen – in Deutschland lebt, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in zwei Fällen als Mitglied einer Bande handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat zudem die Einziehung von knapp 22 g sichergestellten Rauschgifts angeordnet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts bezog der Angeklagte im Jahr 2006 in fünf Fällen von philippinischen Kontaktleuten jeweils mindestens 20 g Methamphetaminhydrochlorid, das er zum kleineren Teil selbst konsumierte, zum überwiegenden Teil jedoch gewinnbringend weiterverkaufte. Das Rauschgift, das in der Szene unter den Namen "Crystal-Speed", "Ice" oder "Shabu" geläufig ist, wurde jeweils versteckt in Bücherattrappen über verschiedene Kurierdienste auf dem Luftweg nach Deutschland verbracht.

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes auf Grund der anberaumten Hauptverhandlung neben Fragen der Bandenmäßigkeit der Tatbegehung sowie der Strafzumessung vor allem über die Höhe der Wirkstoffgrenze der nicht geringen Menge für Methamphetamin zu entscheiden haben. Diese Grenze, von der die Höhe des Strafrahmens bei verschiedenen Tatbeständen des Betäubungsmittelstrafrechts abhängt, war durch zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2001 bei 30 g Methamphetaminbase oder 35 g Methamphetaminhydrochlorid gezogen worden. Der Bundesgerichtshof hatte sich bei dieser Grenzziehung seinerzeit an der Wirkstoffgrenze für andere Amphetaminderivate orientiert und hatte dies damit begründet, es erscheine im Hinblick auf die Wirkungsähnlichkeiten sinnvoll, für derartige sog. Designerdrogen einheitliche Grenzwerte festzusetzen. Gegen diese Rechtsprechung war seither sowohl in der juristischen wie in der toxikologischen Literatur Widerspruch erhoben worden, der sich darauf stützte, dass die Wirkung und das Suchtpotential von "Crystal-Speed" tatsächlich deutlich stärker seien als diejenigen der Amphetaminderivate MDE, MDMA und MDA ("Ecstasy"). Diese Kritik hat das Landgericht veranlasst, mit dem angefochtenen Urteil die Grenze zur nicht geringen Menge in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits bei 5 g Meth-amphetaminhydrochlorid anzusetzen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat zur Vorbereitung der damit anstehenden grundsätzlichen Entscheidungen über die Höhe der Wirkstoffgrenze - ggf. muss bei den anderen Strafsenaten angefragt werden, ob sie an ihrer bisherigen Rechtsprechung zu dem Grenzwert der nicht geringen Menge bei Methamphetamin festhalten - mehrere naturwissenschaftliche Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, die in dem anberaumten Hauptverhandlungstermin erstattet werden sollen.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501