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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen vom 20. Juni 2008 » Pressemitteilung Nr. 118/08 vom 20.6.2008

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 118/2008

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 25. Juni 2008

IV ZR 233/06

LG Stade – Entscheidung vom 29. November 2005 – 3 O 9/04

OLG Celle – Entscheidung vom 3. August 2006 – 8 U 197/05

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat ist mit der Frage befasst, bei welchen Kontrollintervallen der Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung seine in solchen Versicherungsverträgen regelmäßig (hier: VGB 88 § 11 Nr. 1 lit. d) begründete Obliegenheit erfüllt, in der kalten Jahreszeit die Beheizung des versicherten Gebäudes genügend häufig zu kontrollieren.

Der Kläger fordert vom beklagten Gebäudeversicherer Versicherungsleistungen nach einem Frostbruch von Heizungsrohren und einem dadurch bedingten, durch ausgelaufenes Heizungswasser verursachten Leitungswasserschaden. Während einer mehrtägigen Frostperiode, bei der die Außentemperaturen auf bis zu minus 14 Grad Celsius abgesunken waren, war die Warmwasserheizung des zu dieser Zeit nicht bewohnten Hauses des Klägers ausgefallen. Als der darauf beruhende Frostbruch von Heizungswasserrohren sowie der Wasserschaden entdeckt wurden, war das Haus von einem Familienangehörigen des Klägers letztmalig elf Tage zuvor kontrolliert worden.

Der beklagte Versicherer hält sich für leistungsfrei, weil der Kläger die Obliegenheit zur genügend häufigen Kontrolle der Beheizung des Hauses verletzt habe, denn angesichts der besonders niedrigen Außentemperaturen habe die Heizung hier zweimal pro Woche überprüft werden müssen.

Das Landgericht hat die Eintrittspflicht des Versicherers dem Grunde nach festgestellt und ihn zu einer Vorschusszahlung verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner vom IV. Zivilsenat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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