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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Mai 2008 » Pressemitteilung Nr. 102/08 vom 30.5.2008

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 102/2008

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 15.07.2008

X ZR 93/07

AG Duisburg - 49 C 1892/06 - Entscheidung vom 17.08.2006

LG Duisburg - 12 S 116/06 – Entscheidung vom 31.05.2007

Der Kläger hat von dem beklagten Reiseveranstalter u. a. die Rückzahlung des Reisepreises für eine Flugreise in die Türkei verlangt. Während er für die Reise im Übrigen keine Mängel behauptet hat, hat er vorgetragen, dass es auf dem Rückflug von Antalya nach Köln/Bonn zu einem Beinahe-Absturz gekommen sei, bei dem er und seine Ehefrau Todesangst ausgestanden hätten. Die Reise sei deshalb ohne Erholungswert gewesen. Er hat deshalb u. a. die Rückzahlung des gesamten Reisepreises verlangt. In den Vorinstanzen hatte die Klage nur insoweit Erfolg, als das Reiseunternehmen seine Verpflichtung zur Rückzahlung eines kleineren Teils des Reisepreises anerkannt hat.

Auf die vom Landgericht zugelassene Revision wird insbesondere zu klären sein, ob die Minderung des Reisepreises auch bei Mängeln, die erst auf der Rückreise auftreten, notwendig auf die Dauer des Mangels, d.h. den Reisepreis für den Rückreisetag, beschränkt ist.

Verhandlungstermin: 7.10.2008

X ZR 96/06

AG Rüsselsheim - 3 C 1127/05 (35) – Entscheidung vom 06.01.2006

LG Darmstadt - 21 S 20/06 – Entscheidung vom 12.07.2006

Die Klägerin hat von dem beklagten Charterflugunternehmen Ausgleichszahlungen nach der Verordnung der Gemeinschaft Nr. 261/2004 des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 verlangt. Sie hatte für sich und ihre Familie eine Flugpauschalreise in die Türkei gebucht. Der von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen durchzuführende Rückflug war für den 15. Juli 2005 von Antalya nach Berlin-Tegel vorgesehen. Am 12. Juli 2005 wurden die Klägerin und ihre Familie durch die örtliche Reiseleitung benachrichtigt, dass der Rückflug von der Reiseveranstalterin aus organisatorischen Gründen geändert worden sei. Tatsächlich erfolgte der Rückflug am 15. Juli 2005 mit einem anderen Flug der Beklagten zum Flughafen Leipzig; von dort aus erfolgte die Weiterbeförderung nach Berlin mittels Bustransfers. Der ursprünglich für die Klägerin und ihre Familie vorgesehene Flug wurde von der Beklagten planmäßig durchgeführt.

Die Klägerin hat darin einen die Zahlung des Ausgleichsbetrags nach der VO Nr. 261/2004 auslösenden Fall gesehen und diesen geltend gemacht. Während das Amtsgericht der Klage stattgegeben hat, hat das Landgericht, das die Revision zugelassen hat, auf die Berufung des beklagten Luftfahrtunternehmens die Klage abgewiesen, weil der Reiseveranstalter die Umbuchung vorgenommen habe und nicht das Luftfahrtunternehmen die Beförderung verweigert habe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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