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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat April 2008 » Pressemitteilung Nr. 77/08 vom 17.4.2008

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 77/2008

Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten

Monaten des Jahres 2008

Verhandlungstermin: 22. April 2008

(früher: 15. April 2008)

VI ZR 83/07

LG Hamburg - 324 O 932/05 - Entscheidung vom 01.09.2006

OLG Hamburg - 7 U 121/06 - Entscheidung vom 27.02.2007

Die Bundesrepublik Deutschland klagt wegen eines im Nachrichtenmagazin FOCUS erschienenen Presseartikels auf Veröffentlichung einer Richtigstellung.

Zur Begründung macht sie geltend, in dem Artikel würden unwahre Tatsachen über den Umgang des Bundeskriminalamts mit einer Akte behauptet, die geheime Informationen ausländischer Geheimdienste über einen Terroristen enthalte. Die Tatsachen seien geeignet, das Ansehen des BKA in der Öffentlichkeit herabzumindern, weil der Eindruck vermittelt werde, das BKA setze Geheiminformationen zweckwidrig ein und lasse zu, dass sie durch Veröffentlichung entwertet würden.

Demgegenüber meint die Beklagte, der Artikel enthalte nur die persönliche Meinung der Autoren, die von einem Informanten aus dem BKA entsprechend unterrichtet worden seien. Dieser könne nicht genannt werden.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Richtigstellung verurteilt und dies u. a. damit begründet, dass sie keine Belege für die Wahrheit ihrer Behauptungen genannt habe. Ihre Berufung wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Richtigstellungsanspruch zustehen könne, von grundsätzlicher Bedeutung sei.

Der Fall wird dem u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständigen VI. Zivilsenat voraussichtlich Gelegenheit geben, sich mit dieser Frage sowie mit der Bedeutung des Grundrechts auf Meinungs- und Pressefreiheit im Spannungsverhältnis zwischen Informantenschutz und Ansehensschutz zu befassen.

Verhandlungstermin: 24. April 2008

VII ZR 140/07

LG Aachen – 12 O 621/04 – Entscheidung vom 28. April 2006

OLG Köln - 11 U 89/06 – Entscheidung vom 22. November 2006

Der Beklagte ist Vermessungsingenieur. Die Kläger haben ihn mit Vermessungsarbeiten für den Neubau ihres Einfamilienhauses beauftragt. Die Parteien haben die Absprache getroffen, dass der Beklagte über das für seine Leistungen vereinbarte Honorar keine Rechnung erstellt.

Die Kläger behaupten, infolge eines Vermessungsfehlers des Beklagten seien ihr Haus und ihr Carport falsch platziert worden und ihnen ein Schaden von 31.005,80 € entstanden.

Das Landgericht hat die auf Ersatz dieses Schadens gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, den Klägern stehe ein Schadensersatzanspruch bereits dem Grunde nach nicht zu. Die von den Parteien getroffene sog. Ohne-Rechnung-Abrede diene der Ermöglichung und Absicherung einer Umsatzsteuerverkürzung und sei daher gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig. Die Nichtigkeit erstrecke sich gemäß § 139 BGB auf den gesamten Vertrag, da die Kläger nicht nachgewiesen hätten, dass sich die Parteien auch bei Erteilung einer Rechnung auf denselben Preis geeinigt hätten. Mit der Berufung auf die Unwirksamkeit des Vertrags verstoße der Beklagte auch nicht gegen Treu und Glauben, denn der Ausschluss vertraglicher Rechte der Kläger entspreche dem Zweck der §§ 134. 138 BGB.

Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Schadensersatzanspruch weiter. Der Senat wird zu prüfen haben, ob die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede zur Folge hat, dass der Vertrag insgesamt nichtig ist und ob dem Bauherrn in einem solchen Falle Gewährleistungsrechte bei mangelhafter Leistung des Auftragnehmers versagt sind.

Weiter wird der Senat ebenfalls am 24. April 2008 in einem ähnlich gelagerten Fall (VII ZR 42/07), der dieselbe Rechtsfrage betrifft, eine Entscheidung verkünden.

Verhandlungstermin: 28. April 2008

II ZR 264/06

LG Düsseldorf – 14c O 118/04 – Entscheidung vom 27.9.2005.

OLG Düsseldorf – I-6 U 248/05 – Entscheidung vom 26.10.2006

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der G.-GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), deren Gesellschafter die Beklagten sind. Die Schuldnerin wurde als Personalauffanggesellschaft im Rahmen der beabsichtigten - indes fehlgeschlagenen - Sanierung der B.-KG tätig. Mit seiner Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen "existenzvernichtenden Eingriffs" mit der Begründung geltend, dass diese der Schuldnerin die Lasten und Risiken des Personalabbaus der B.-KG aufgeladen hätten, ohne für hinreichend abgesicherte Einkünfte der Schuldnerin zu sorgen. Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben, die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit ihrer – vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihr Klagabweisungsbegehren weiter. Der II. Zivilsenat wird sich u. a. mit der Frage zu befassen haben, ob vor dem Hintergrund der jüngst von ihm vorgenommenen Änderung des Haftungskonzepts zum existenzvernichtenden Eingriff (Sen.Urt. v. 16. Juli 2007 – II ZR 3/04, BGHZ 173, 246 - TRIHOTEL) überhaupt Raum sein kann für eine – vom Berufungsgericht angenommene - eigenständige verschuldensunabhängige Durchgriffshaftung gegen den Gesellschafter einer GmbH wegen "materieller Unterkapitalisierung" (s. bereits Pressemitteilung Nr. 15/2008 vom 23. Januar 2008).

Verhandlungstermin: 29. April 2008

KVR 54/07

BKartA – B 10-92713- Kc-148/05 (WuW/E DE-V 1251)

OLG Düsseldorf – VI – Kart 15/06 (V) (WuW/E DE-R 2003)

Wettbewerbsbeschränkungen beim Lottovertrieb

Der Bundesgerichtshof hat erstmals in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen, ob das Regionalitätsprinzip (vgl. zur Entscheidung im Eilverfahren: Pressemitteilung Nr. 85/2007) und die Beschränkung der Tätigkeit gewerblicher Spielvermittler im staatlichen Lottovertrieb mit dem Kartellrecht vereinbar sind.

In Deutschland ist die Veranstaltung und Durchführung von Sportwetten und Lotterien bislang grundsätzlich den von den Bundesländern kontrollierten Lottogesellschaften vorbehalten. Die Lottogesellschaften haben sich im "Deutschen Lotto- und Totoblock" (DLTB) zusammengeschlossen und ihre Zusammenarbeit im sog. Blockvertrag geregelt. Nach § 2 des Blockvertrages dürfen die Lottogesellschaften Lotterien und Sportwetten nur innerhalb ihres jeweiligen Landesgebiets veranstalten (Regionalitätsprinzip). Entsprechend gestattete § 5 Abs. 3 des bisher geltenden Lotteriestaatsvertrages von 2004 den Lottogesellschaften die Veranstaltung und Durchführung von öffentlichen Glücksspielen in einem anderen Bundesland nur mit dessen Zustimmung.

§ 4 des sog. Regionalisierungsstaatsvertrags sieht vor, dass die von gewerblichen Spielvermittlern vermittelten Lotterieeinnahmen unter den Lottogesellschaften entsprechend den von diesen jeweils im Übrigen erzielten Spieleinsätzen verteilt werden.

Nachdem gewerbliche Spielvermittler dazu übergegangen waren, Spieleinsätze auch über Annahmestellen in Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen entgegen zu nehmen, befasste sich der Rechtsausschuss des DLTB mit der Zulässigkeit dieses so genannten terrestrischen Vertriebs. Als Ergebnis der Beratungen hat der Rechtsausschuss die Lottogesellschaften aufgefordert, Umsätze, die – nach seiner Auffassung rechtswidrig - durch terrestrischen Vertrieb gewerblicher Vermittler erzielt worden sind, nicht anzunehmen.

Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 23. August 2006 die Beachtung des Regionalitätsprinzips als Verstoß gegen Art. 81 EG beanstandet. Es hat ferner festgestellt, dass die Aufforderung des Rechtsausschusses, Umsätze aus terrestrischem Vertrieb gewerblicher Vermittler nicht anzunehmen, gegen Art. 81 EG, § 1 GWB und gegen § 21 Abs. 1 GWB und Art. 82 EG verstößt. Dem DLTB und den Lottogesellschaften hat das Bundeskartellamt untersagt, Lottogesellschaften aufzufordern, durch terrestrische Vermittlung gewerblicher Spielvermittler erzielte Spielumsätze generell nicht anzunehmen. Den Lottogesellschaften hat es verboten, der entsprechenden Aufforderung des Rechtsausschusses nachzukommen. Ferner hat es den Lottogesellschaften untersagt, ihr jeweiliges Vertriebsgebiet in Beachtung von § 2 Blockvertrag und § 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag 2004 sowie der Landesgesetze zum Glücksspielwesen auf das Gebiet des Bundeslandes zu beschränken, in dem sie über eine Genehmigung für die von ihnen angebotenen Glücksspiele verfügen, und ihren Internetvertrieb aus diesem Grund auf Spielteilnehmer aus ihrem jeweiligen Bundesland zu beschränken. Schließlich hat das Bundeskartellamt die Verteilung der Einnahmen nach dem Regionalisierungsstaatsvertrag als Verstoß gegen Art. 81 EG beanstandet. Es hat den Lottogesellschaften u. a. untersagt, den Bundesländern die Höhe der von den gewerblichen Spielvermittlern stammenden Einnahmen zum Zweck der Regionalisierung mitzuteilen.

Das OLG Düsseldorf hat die gegen die Verfügung des Bundeskartellamts eingelegten Beschwerden mit Beschluss vom 8. Juni 2007 überwiegend zurückgewiesen. Allerdings hat es anerkannt, dass die Bundesländer aus ordnungsrechtlichen Gründen eine Tätigkeit von Lottogesellschaften anderer Bundesländer auch präventiv untersagen können.

Gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf haben der DLTB und die betroffenen Lottogesellschaften Rechtsbeschwerde und das Bundeskartellamt Anschluss-rechtsbeschwerde eingelegt. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs wird hierüber am 29. April 2008 verhandeln. Er wird sich dabei gegebenenfalls auch mit dem neuen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen zu befassen haben, der zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist (vgl. etwa LT NRW, Drucks. 14/4849). Dieser sieht in § 4 Abs. 4 ein Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet vor. Von einem Land erteilte Genehmigungen für die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen gelten weiterhin nur für dessen Gebiet (§ 9 Abs. 4 Satz 1).

Verkündungstermin: 30. April 2008

(Verhandlungstermin: 30. Januar 2008)

I ZR 73/05

LG Köln - 33 O 251/00 - Entscheidung vom 31.10.2000

OLG Köln - 6 U 12/01 - Entscheidung vom 18.03.2005

Die Klägerin zu 1) ist Herstellerin von Uhren der Marke ROLEX, deren Uhrwerke die Klägerin zu 2) fertigt. Die Klägerin zu 2) ist Inhaberin der Wortmarke ROLEX, die Klägerin zu 1) Inhaberin einer den Wortbestandteil ROLEX enthaltenden Wort-Bild-Marke sowie die jeweiligen Modellbezeichnungen enthaltender Marken. Die Beklagte, die sich mit Entwicklung, Vermarktung und Vertrieb von Internetdienstleistungen befasst, veranstaltet im Internet Auktionen, wobei sie auch Dritten die Gelegenheit bietet, Angebote zur Versteigerung von Waren ins Internet zu stellen und Bietern online den Zugriff hierauf zu eröffnen. Dabei werden in einer von der Beklagten vorgegebenen Rubrik auch als Plagiate bezeichnete Uhren, die nicht von den Klägerinnen hergestellt wurden, unter Verwendung der Klagemarken angeboten. Die Klägerinnen sehen hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte und haben die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Berufungsgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen. Daraufhin hat das Berufungsgericht der Klage – soweit noch streitgegenständlich – mit geringfügigen Einschränkungen stattgegeben. Die Beklagte sei nach den Grundsätzen der Störerhaftung wegen der Markenrechtsverletzungen der ihre Internetplattform in Anspruch nehmenden Anbieter zur Unterlassung verpflichtet. Die Nutzer, die im Rahmen der von der Beklagten veranstalteten Fremdauktion unter Verwendung der Klagemarken nachgeahmte Uhren angeboten haben, hätten gegen das Markenrecht der Klägerinnen verstoßen. Die Voraussetzung eines Handelns im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG liege vor. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr sei bereits dann anzunehmen, wenn eine Ware einer unbestimmten Vielzahl von Personen angeboten werde. Nicht erforderlich sei, dass das Angebot einen gewissen Umfang erreicht habe.

Verhandlungstermin: 5. Mai 2008

II ZR 105/07

AG Berlin-Charlottenburg – 232 C 73/06 – Entscheidung vom 16.6.2006

LG Berlin – 52 S 262/06 – Entscheidung vom 26.2.2007

Die Klägerin ist ein im Jahre 1997 gegründeter geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, der von Beginn an ausschließlich negative Jahresergebnisse erzielte. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin in Prozessstandschaft für ihre Gläubigerbank die Beklagte als Kommanditistin gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB auf Rückzahlung der an diese im Jahre 2000 vorgenommenen Ausschüttung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten hin in Höhe des von der Beklagten zusätzlich zu ihrer Kommanditeinlage gezahlten 5%-igen Agios abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Der II. Zivilsenat wird sich erneut mit der Frage zu befassen haben, in welchem Umfang Zahlungen der Kommanditgesellschaft an den Kommanditisten haftungsbegründend sind, wenn das Kapitalkonto des Kommanditisten im Zahlungszeitpunkt negativ ist.

Verhandlungstermin: 5. Mai 2008

II ZR 38/07

LG Bautzen - 3 O 379/05 – Entscheidung vom 3.3.2006

OLG Dresden - 12 U 81/06 – Entscheidung vom 28.6.2006

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer GmbH. Er nimmt den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer auf Erstattung von Zahlungen in Anspruch, die dieser nach Eintritt der Insolvenzreife veranlasst hat. Die Gesellschaft war Teil eines Konzerns. Nachdem dieser in eine wirtschaftliche Schieflage geraten war, ließen die anderen Konzerngesellschaften an sie gerichtete Zahlungen in Höhe von mehr als 500.000 € auf das Geschäftskonto der GmbH überweisen, um eine Vereinnahmung der Gelder durch ihre Hausbanken zu verhindern. Von diesem Geschäftskonto ließ der Beklagte insgesamt 329.980 € an Gläubiger der anderen Gesellschaften auszahlen. An demselben Tag beantragte er für diese Gesellschaften, deren Geschäftsführer er ebenfalls war, die Eröffnung der Insolvenzverfahren. Kurz darauf stellte er auch für die GmbH einen Insolvenzantrag. Das Berufungsgericht hat der Klage auf Erstattung der 329.980 € im Wesentlichen stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.

Der II. Zivilsenat wird sich mit der Frage zu befassen haben, ob die Massesicherungspflicht des § 64 Abs. 2 GmbHG auch dann eingreift, wenn ein Geschäftsführer nach Insolvenzreife der eigenen Gesellschaft Gelder auszahlt, die der Gesellschaft lediglich treuhänderisch von Schwestergesellschaften überlassen worden sind. Dabei könnte auch eine Rolle spielen, dass sich der Geschäftsführer möglicherweise der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde, wenn er die überlassenen Gelder abredewidrig festhalten und so für die Insolvenzmasse der eigenen Gesellschaft sichern würde.

Verhandlungstermin: 5. Mai 2008

II ZR 275/06

LG Frankfurt am Main – 3/16 O 172/04 – Entscheidung vom 28.7.2005

OLG Frankfurt am Main – 5 U 158/05 – Entscheidung vom 14.11.2006

Die drei Kläger sind Aktionäre der Beklagten. Am 12. November 2004 fand eine Hauptversammlung der Beklagten statt, zu der die Kläger vom Versammlungsleiter wegen eines angeblichen Stimmrechtsverlusts gemäß §§ 59, 35 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) nicht zugelassen wurden. Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger im Wesentlichen die Anfechtung von Beschlüssen jener Hauptversammlung der Beklagten. Nachdem ihr Anfechtungsbegehren vor dem Landgericht erfolgreich gewesen war, änderte das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil dahingehend ab, dass die Klage vollumfänglich abgewiesen wurde. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Kläger.

Der II. Zivilsenat wird sich unter anderem mit den Fragen befassen, ob schuldrechtliche "Entherrschungsvereinbarungen" den Erwerb der (mittelbaren) Kontrolle über eine Zielgesellschaft (§§ 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1 WpÜG) verhindern können und ob ein nachträglicher Kontrollverlust den Stimmrechtsverlust gemäß § 59 WpÜG beendet.

Verhandlungstermin: 8. Mai 2008

I ZR 83/06

LG Frankfurt/Main - 3/11 O 158/04 Entscheidung vom 13.05.2005

OLG Frankfurt/Main - 6 U 94/05 – Entscheidung vom 09.02.2006

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen. Die Klägerin hatte die Beklagte mit Anwaltsschreiben abmahnen lassen, nachdem zwei Werber versucht hatten, eine Kundin der Klägerin für die Beklagte zu gewinnen und dabei – unstreitig – wettbewerbswidrige Behauptungen aufgestellt hatten. Nachdem die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, die die Beklagte schließlich als endgültige Regelung anerkannte. Die Klägerin begehrt nunmehr Abmahnkosten in Höhe der Hälfte einer 1,3 Geschäftsgebühr (1030, 25 €).

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Der Anspruch folge aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Auch wenn der Wettbewerbsverstoß klar auf der Hand gelegen sei, habe die Klägerin – obwohl sie eine eigene Rechtsabteilung unterhält - die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten dürfen. Aufgrund der Vielzahl der Rechtsstreitigkeiten der Parteien habe die Klägerin nicht damit rechnen können, dass sich die Beklagte unterwerfen würde. Da die Klägerin dem Anwalt nicht sofort einen Prozessauftrag erteilt habe, sei gemäß § 13 RVG eine 1,3 Geschäftsgebühr angefallen und nicht lediglich eine Verfahrensgebühr gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG.

Verhandlungstermin: 8. Mai 2008

I ZR 206/05

LG München I - 21 O 11845/04 – Entscheidung vom 26.01.2005

OLG München - 29 U 2151/05 – Entscheidung vom 27.10.2005

Die Klägerin nimmt als Verwertungsgesellschaft die Urheberrechte der ihr angeschlossenen Wortautoren und deren Verleger wahr. Die Beklagte vertreibt als Kopierstationen bezeichnete Geräte, mit denen ohne Verwendung eines PC Daten von CDs, CD-ROMs oder DVDs kopiert werden können. Die Klägerin ist der Auffassung, dass diese Geräte einer Vergütungspflicht nach § 54a UrhG unterliegen und begehrt Auskunft sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der Auskunftsklage in vollem Umfang stattgegeben. Den Feststellungsantrag haben die Vorinstanzen teilweise zuerkannt, wobei sie eine Geräteabgabe – gestaffelt nach der Anzahl der Brennlauf-

werke – zwischen 4 € und 28 € für angemessen erachtet haben. Die Kopierstationen seien vergütungspflichtige Geräte i. S. von §§ 54a, 53 UrhG. Bei diesem Typus seien aber die in Anlage II zu § 54 d UrhG genannten Vergütungssätze nicht angemessen, weshalb eine Kürzung vorzunehmen sei.

Verhandlungstermin: 8. Mai 2008

I ZR 197/05

LG Kleve - 8 O 120/04 – Entscheidung vom 04.03.2005

OLG Düsseldorf - I-20 U 64/05 – Entscheidung vom 04.10.2005

Der Beklagte unterhält im Internet eine Homepage, auf der er auch fußballsportbezogene Softwareprodukte zum Kauf anbietet. Er versandte an einen Sportverein eine E-Mail, in der er nachfragte, ob er seinen Werbebanner auf der Homepage des Sportvereins platzieren könne. Im Gegenzug sollte der Verein eine Prämie für jeden vermittelten Kunden erhalten. Die Klägerin, die Wettbewerbszentrale, sieht darin einen Verstoß gegen das Verbot der unverlangten E-Mail-Werbung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) und verlangt Unterlassung.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung führte zur Klagabweisung. Aus Sicht des Berufungsgerichts liegt kein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG vor, da das Tatbestandsmerkmal der Werbung nicht erfüllt sei. Die Bestimmung erfasse nur die Absatzwerbung, nicht auch die Nachfragewerbung.

Verhandlungstermin: 8. Mai 2008

I ZR 75/06

LG Arnsberg - 8 O 106/05 – Entscheidung vom 07.11.2005

OLG Hamm - 4 U 165/05 – Entscheidung vom 23.02.2006

Beide Parteien beschäftigen sich u. a mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen. Die Beklagte sandte der Klägerin ein Telefaxschreiben, in dem sie bestimmte Fahrzeugtypen nachfragte. Die Klägerin hält dies für eine wettbewerbswidrige unverlangte Telefaxwerbung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) und begehrt Unterlassung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Aus Sicht des Berufungsgerichts liegt eine belästigende Werbung i. S. von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG vor. Der Begriff der Werbung erfasse nicht nur Absatzgeschäfte, sondern auch Nachfragemaßnahmen.

Verhandlungstermin: 21. Mai 2008

VIII ZR 261/07

AG Schöneberg - Urteil vom 5. Oktober 2006 - 106 C 275/05

LG Berlin - Urteil vom 24. August 2007 - 63 S 363/06 (WuM 2007, 626)

Der Kläger ist Vermieter einer von den Beklagten gemieteten Sechs-Zimmer-Wohnung in Berlin. Mit der Klage verlangt er Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 1998/1999 bis 2004.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil die Forderungen nicht fällig seien. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Ordnungsmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung mit Flächenmaßstäben oder bestimmten Primärenergieverbrauchsmengen erfordere eine Erläuterung der Flächenansätze bzw. der verbrauchten Energiemenge, wenn in einer Gesamtschau mehrerer Abrechnungen nach Abrechnungsperioden die angesetzten Werte eines jeden Jahres schwankten und unverständlich würden. In den Abrechnungen für 1998/1999, für 1999/2000 und für das Rumpfjahr 2000 sei die Gesamtheizfläche mit 1296,28 qm angegeben, die Gesamtfläche für Warmwasser mit 1144,67 qm, für 2001 seien 1306,03 qm bzw. 1172,11 qm, für 2002 1313,62 qm bzw. 1246,41 qm, für 2003 1301,87 qm bzw. 1246,41 qm und für 2004 1301,81 qm bzw. 1365,66 qm angesetzt worden. Die Gesamtschau der Abrechnungen ergebe ein derart uneinheitliches Bild, dass die einzeln angesetzten Posten ohne nähere Erläuterung nicht mehr nachvollziehbar seien.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsverlangen weiter.

Verhandlungstermin: 27. Mai 2008

1 StR 166/07

Landgericht Mannheim – Entscheidung vom 14. Juni 2006 – 22 KLs 605 Js 27831/04

Mit Urteil vom 14. Juni 2006 hat das Landgericht Mannheim drei Angeklagte wegen strafbarer Werbung (§ 16 Abs. 1 UWG) zu Freiheitsstrafen verurteilt und den Verfall von Wertersatz gegen sie und nebenbeteiligte Unternehmen angeordnet. Nach den Urteilsfeststellungen waren die Angeklagten für im Versandhandel tätige Unternehmen verantwortlich. Über ein System ausländischer Domizilgesellschaften veranlassten und organisierten sie die Versendung von Werbesendungen an Verbraucher; ihr Kundenstamm bestand vorwiegend aus älteren Personen mit geringem Bildungsniveau. Die Sendungen, denen Warenkataloge beigefügt waren, enthielten irreführende Gewinnversprechen und Geschenkauslobungen. Den Angeklagten kam es darauf an, den Absatz der in den Katalogen angebotenen Waren zu fördern. Die in den Sendungen bezeichneten Gewinne und Geschenke wurden indessen nicht ausgekehrt.

Gegen das Urteil wenden sich die Revisionen der Angeklagten, von nebenbeteiligten Unternehmen und der Staatsanwaltschaft. In der Revisionshauptverhandlung wird sich der 1. Strafsenat insbesondere damit zu befassen haben, ob der Straftatbestand der strafbaren Werbung (§ 16 Abs. 1 UWG) hier anwendbar ist oder ob dem der – schwer verständliche, in "Geschenkvergabe-Bedingungen" o. ä. ausgeführte – Inhalt der Werbesendungen entgegensteht, wonach der Erhalt der versprochenen Gewinne und ausgelobten Geschenke den Kauf von Waren nicht voraussetzt. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird erneut über die Reichweite der Regelungen über die Gewinnabschöpfung, des Verfalls nach §§ 73 ff. StGB, zu verhandeln sein.

§ 16 UWG. Strafbare Werbung. (1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

…

Verkündungstermin: 28. Mai 2008

VIII ZR 126/07

AG Schöneberg - Urteil vom 30. Mai 2006 - 4 C 5/06

LG Berlin - Urteil vom 23. Februar 2007 - 63 S 287/06

Die Klägerin ist Mieterin eines Reihenhauses in der "Lentze-Siedlung" in Berlin. Die Beklagte ist seit Anfang März 2005 Eigentümerin der (ungeteilten) Grundstücke. Sie möchte die "Lentze"-Siedlung in Einzelgrundstücke aufteilen. Die Klägerin hat unter anderem Klage auf Feststellung eines Vorkaufsrechts nach § 577 BGB erhoben.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin kein Vorkaufsrecht zustehe. Die Vorschrift des § 577 BGB sei nur dann anwendbar, wenn Wohnungseigentum begründet werden solle. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf von der Beklagten beabsichtigte Realteilung komme nicht in Betracht, weil keine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke vorliege. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin.

Verkündungstermin: 28. Mai 2008

(Verhandlungstermin: 16. April 2008)

VIII ZR 171/07

AG Charlottenburg - 207 C 332/04 - Urteil vom 15. Februar 2006

LG Berlin - 52 S 104/06 - Urteil vom 5. April 2007

Ende 2002 erwarb der Kläger von der Beklagten einen Mercedes Benz SL Roadster für 86.455,64 €. Der Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs betrug nach Herstellerangaben 11,5 Liter auf 100 km. Wegen behaupteten Kraftstoffmehrverbrauchs hat der Kläger Minderung des Kaufpreises um 5.000 € verlangt (§ 441 BGB). Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kraftstoffverbrauch gegenüber den Herstellerangaben lediglich um 3,4% erhöht sei. Dies sei - auch unter Berücksichtigung einer Messungenauigkeit von 2% pro 100 Kilometer - kein Sachmangel (§ 434 BGB), sondern vom Verbraucher hinzunehmen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsverlangen weiter.

Verhandlungstermin: 28. Mai 2008

VIII ZR 138/07

AG Dinslaken - Urteil vom 13. Juli 2006 - 31 C 295/05

LG Duisburg - Urteil vom 10. Mai 2007 - 5 S 76/06

Die Beklagte, ein kommunales Gasversorgungsunternehmen, beliefert den Kläger aufgrund eines 1983 geschlossenen Vertrags mit Gas. Zum 1. Januar 2005 erhöhte die Beklagte den Arbeitspreis von 3,05 Cent/kWh auf 3,56 Cent/kWh, zum 1. Januar 2006 auf 4,35 Cent/kWh; ab dem 1. April 2006 verlangte sie 4,25 Cent/kWh.

Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er zur Zahlung des von der Beklagten verlangten Gaspreises nicht verpflichtet sei, solange dessen Billigkeit nicht festgestellt sei. Mit der Widerklage hat die Beklagte bis einschließlich April 2006 einen Betrag von 594,94 € verlangt. Daraufhin hat der Kläger die Klage für erledigt erklärt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die gegen die Verurteilung aufgrund der Widerklage gerichtete Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Beklagten verlangten Preise seien einer Billigkeitskontrolle (§ 315 BGB) zu unterziehen. Eine solche sei jedoch nicht möglich, weil die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Unter anderem hätte die Beklagte unter Vorlage ihrer Bezugsverträge vortragen müssen, dass, wie und warum ihre Bezugspreise gestiegen seien. Sie hätte ferner darlegen müssen, was sie ihrerseits unternommen habe, um günstigere Gaspreise bei ihren Lieferanten zu erzielen. Es reiche nicht aus, wenn die Beklagte lediglich die Beträge angebe, um die ihre Einkaufspreise in absoluten Zahlen gestiegen seien, ohne gleichzeitig darzulegen, wie sie ihren Preis kalkuliere. Die Offenlegung der Kalkulation sei der Beklagten auch unter dem Aspekt der vom Schutz des Art. 12 Grundgesetz erfassten Geschäftsgeheimnisse nicht unzumutbar.

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Verkündungstermin: 28. Mai 2008

(Verhandlungstermin: 20. Februar 2008)

VIII ZR 133/07

AG Tempelhof-Kreuzberg - 11 C 288/06 - Urteil vom 13. November 2006

LG Berlin - 62 S 338/06 - Urteil vom 5. April 2007 (Grundeigentum 2007, 1254)

Die Parteien streiten darum, ob Ansprüche der Mieter gegen den früheren Vermieter verjährt sind.

Die Kläger waren seit 1955 Mieter einer Wohnung der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Nach dem Mietvertrag war der Vermieter zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet; die Kosten hierfür hatten die Mieter zu tragen. Dementsprechend entrichteten die Kläger monatlich einen Pauschalbetrag. In einer 1969 abgeschlossenen Zusatzvereinbarung kamen die Kläger und die damalige Vermieterin überein, dass die Kläger die Schönheitsreparaturen gegen Erstattung der monatlich von ihnen gezahlten Pauschalbeträge selbst ausführen konnten.

Am 1. Dezember 1996 trat die Beklagte als Vermieterin in das Mietverhältnis ein. Mitte 2005 veräußerte sie das Hausgrundstück an eine neue Eigentümerin, die am 21. Februar 2006 in das Grundbuch eingetragen wurde.

Mit der am 22. August 2006 eingegangenen Klage haben die Kläger Rückerstattung der Pauschalbeträge in Höhe von monatlich 27,60 € für den Zeitraum von Dezember 1996 bis August 2005 verlangt, insgesamt 2.898 €. Die Beklagte hat unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage aus diesem Grund abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat den Anspruch der Kläger als verjährt angesehen. Es handele sich um einen - gegen den bisherigen Vermieter gerichteten - Anspruch des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen, der gemäß § 548 Abs. 2 BGB in sechs Monaten seit der Beendigung des Mietverhältnisses verjähre. Mit der Veräußerung habe das Mietverhältnis geendet. Die Verjährungsfrist von sechs Monaten habe am 21. Februar 2006 begonnen und sei am 21. August 2006 - einen Tag vor Klageeinreichung - abgelaufen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsverlangen weiter.

Verhandlungstermin: 28. Mai 2008

VIII ZR 271/07

AG Schöneberg - Urteil vom 19. September 2006 - 11 C 303/03

LG Berlin - Urteil vom 14. September 2007 - 63 S 359/06 (Grundeigentum 2007, 1487)

In der von der Klägerin gemieteten Wohnung traten zwischen dem 8. und 10. Dezember 2002 Schwarzstaubablagerungen ("Fogging") auf. Zuvor hatte ein von der Klägerin beauftragtes Unternehmen die Fenster der Wohnung gereinigt; dadurch kühlte sich die Raumtemperatur ab. Die Klägerin verlangte von den beklagten Vermietern vergeblich Beseitigung der Ablagerungen. Mit der Klage hat die Klägerin eine Vorschusszahlung für Kosten der Mängelbeseitigung geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg; das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Schwarzverfärbungen der Decken und Wände seien ein Mangel der Mietsache. Nach den Ausführungen des Sachverständigen seien die schwärzlichen Verfärbungen zwar nicht auf Mängel der Bausubstanz zurückzuführen. Ursache der Schwarzfärbungen sei das Zusammenwirkungen von Emissionen aus Wandfarbe und Teppichboden, der Absenkung der Bauteiloberflächentemperatur und dem zusätzlichen Eintrag flüchtiger organischer Substanzen während des Fensterputzens. Die Ursache der "Fogging"-Erscheinungen stamme somit aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin, weil sie die Wandfarbe und den Teppichboden in die Wohnung eingebracht und das Reinigen der Fenster veranlasst habe.

Gleichwohl lasse dies den Anspruch der Klägerin nicht entfallen, weil sie den Mangel nicht zu vertreten habe. Das Anbringen der Wandfarbe, das Verlegen des Teppichs und die winterliche Fensterreinigung sei vertragsgemäßer Gebrauch der Wohnung (§ 538 BGB).

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.

Verhandlungstermin: 29. Mai 2008

I ZR 189/05

LG Nürnberg-Fürth – 1 HKO 10587/04 -Entscheidung vom 21.4.2005

OLG Nürnberg - 3 U 1084/05 – Entscheidung vom 25.10.2005

Die Beklagte ist ein Versandhandelsunternehmen. Auf ihrer Internetseite wird es den Besuchern ermöglicht, eine persönliche Nachricht an Dritte zu senden, wobei an die Mail eine Produktempfehlung und Werbung der Beklagten angehängt ist. Die Klägerin, die Wettbewerbszentrale, hält dies für einen Verstoß gegen das Verbot der unverlangten E-Mail-Werbung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) und begehrt Unterlassung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts verstößt das Verhalten gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Es handele sich um eine unter § 7 UWG fallende Direktwerbung der Beklagten, da der Nutzer des Dienstes keine konkrete Kenntnis vom Inhalt des Anhangs habe. Diese Form der Werbung sei ohne vorherige Einwilligung unzulässig. Angesichts des klaren Wortlauts sei eine abweichende Beurteilung nicht deshalb veranlasst, weil die Werbung im Rahmen einer an sich zulässigen Kontaktaufnahme erfolge.

Verhandlungstermin: 29. Mai 2008

I ZR 219/05

AG Köln - 113 C 463/04 – Entscheidung vom 06.04.2005

LG Köln - 28 S 6/05 – Entscheidung vom 23.11.2005

Der Kläger stellte das Programm "Clone-CD" bei Ebay ein. Das Programm, das er vor Inkrafttreten des § 95a UrhG erworben hatte, ist geeignet, kopiergeschützte Medien unter Umgehung des Kopierschutzes zu umgehen. Daraufhin wurde der Kläger von den Beklagten abgemahnt. Der Kläger antwortete hierauf, dass er die Abmahnung für unberechtigt erachte, da er das Angebot von sich aus zurückgezogen hätte. Unter Streichung der vorgefertigten Kostenübernahmeerklärung gab er dennoch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Nachdem die Beklagten nicht auf die Weiterverfolgung der angeblichen Abmahnkosten von 1.113,50 € verzichteten, erhob er negative Feststellungsklage.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe gegen § 95a UrhG verstoßen, so dass die Beklagten die Abmahnkosten geltend machen könnten. Die Abmahnkosten seien auch erforderlich i. S. v. § 670 BGB. Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch gebe es nicht.

Verhandlungstermin: 4. Juni 2008

VIII ZR 292/07

AG München - Urteil vom 7. Juli 2006 - 424 C 9195/06

LG München I - Urteil vom 17. Oktober 2007 - 14 S 10935/06

Die Parteien streiten unter anderem darum, ob eine Eigenbedarfskündigung wegen Verletzung der Anbietpflicht unwirksam ist.

Der Kläger ist als Testamentsvollstrecker für den Nachlass der verstorbenen Vermieterin bestellt. Durch Schreiben vom 2. Juni 2005 erklärte der Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses zum 28. Februar 2006 wegen Eigenbedarfs der Erbin.

Das Amtsgericht hat die Räumungsklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Eigenbedarfskündigung wegen Verletzung der Anbietpflicht rechtsmissbräuchlich erklärt worden sei. Im demselben Haus sei eine andere Wohnung freigeworden, weil deren Mieter das Mietverhältnis zum 31. März 2006 gekündigt habe. Diese Wohnung sei der Beklagten nicht angeboten worden. Grundsätzlich bestehe die Anbietpflicht zwar nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Hier sei jedoch unter anderem die Besonderheit gegeben, dass der Mieter der Alternativwohnung die Kündigung bereits im Dezember 2005 - also zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist - erklärt habe.

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Verhandlungstermin: 4. Juni 2008

2 StR 577/07

Landgericht Hanau – 4200 Js 14077/04 S - KLs – Urteil vom 17. August 2007

Das Landgericht hat den Angeklagten, einen im hessischen Main-Kinzig-Kreis tätigen Substitutionsarzt, wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in 133 Fällen sowie wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an einen anderen, durch die er leichtfertig dessen Tod verursacht hat, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; zugleich hat es dem Angeklagten die Ausübung seiner Tätigkeit als Substitutionsarzt für die Dauer von fünf Jahren untersagt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts gab der Angeklagte in den Jahren von 2000 bis 2005 in einer Vielzahl von Fällen an von ihm substituierte Betäubungsmittelabhängige das Substitutionspräparat Polamidon zur eigenverantwortlichen Einnahme außerhalb seiner Praxis ab, ohne dabei die ihm bekannten ärztlichen Sorgfaltspflichten nach § 5 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (§ 5 BtMVV) zu beachten. In einem dieser Fälle kam es dabei im Januar 2004 zum Tod eines Substitutionspatienten. Obschon dieser Patient dem Angeklagten von sich aus einen kurz zuvor geschehenen Heroinrückfall geschildert und obschon der Angeklagte den Patienten zuvor seit mehreren Monaten nicht gesehen hatte, überprüfte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts dessen eigene Angaben nicht durch eine ausreichende körperliche Untersuchung, sondern verabreichte dem Patienten zunächst noch in der Praxis eine hohe Dosis Polamidon und gab ihm zudem eine weitere, gleich hohe Dosis zur oralen Einnahme am nächsten Tage nach Hause mit. Der Patient starb am nächsten Tage an einer Atemdepression, nachdem er sich noch in der Nacht die ihm überlassene Dosis injiziert hatte.

Das Landgericht hat die Abgaben des Substitutionsmittels an die Patienten als unerlaubt im Sinne der Vorschriften des Betäubungsmittelstrafrechts angesehen, weil der Angeklagte auch als Substitutionsarzt wegen der Beschränkungen in § 5 BtMVV nicht im Besitz einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte gem. § 3 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gewesen war.

Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf die Sachrüge und auf verschiedene Verfahrensrügen stützt. Mit seiner Sachrüge vertritt er u. a. die Ansicht, die Abgaben seien schon deshalb nicht unerlaubt gewesen, weil er als Substitutionsarzt der Erlaubnispflicht nach § 3 BtMG unabhängig von Beschränkungen durch die BtMVV gar nicht unterliege, sondern von dieser befreit gewesen sei.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision durch Beschluss als unbegründet zu verwerfen.

Verhandlungstermin: 5. Juni 2008

I ZR 223/05

LG Hamburg - 324 O 285/04 – Entscheidung vom 03.09.2004

OLG Hamburg - 7 U 97/04 – Entscheidung vom 29.11.2005

Die Beklagte betreibt seit 1989 für die Zigarettenmarke "Lucky Strike" eine Anzeigenwerbung, die neben dem bleibenden Slogan "Lucky Strike Sonst nichts" dadurch gekennzeichnet ist, dass jeweils eine oder mehrere Zigarettenschachteln abgebildet und mit einer humorvollen Schlagzeile versehen sind, wobei häufig auf aktuelle Ereignisse Bezug genommen wird. Im Rahmen dieser Kampagne erschien eine Anzeige mit dem Titel "Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher, wobei die Worte "lieber", "einfach" und "super" geschwärzt wurden, ohne sie hierdurch unleserlich zu machen. Hintergrund dieser Anzeige war der Streit um die Veröffentlichung des Buches des Klägers "Hinter den Kulissen", gegen das eine Reihe von Personen Persönlichkeitsverletzungen geltend machten, was dazu führte, dass eine Reihe von Textpassagen in diesem Buch geschwärzt werden mussten. Der Kläger begehrt die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 100.000 €.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die fiktive Lizenzgebühr auf 35.000 € reduziert. Die Beklagte habe durch die Verwendung des Namens "Dieter" in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Dieser Eingriff sei rechtswidrig. Zwar liege eine Meinungsäußerung vor, diese sei aber eher unterhaltsam als sozialkritisch, so dass Art. 5 Abs. 1 GG zurücktreten müsse.

Verhandlungstermin: 5. Juni 2008

I ZR 96/07

LG Hamburg – 324 O 970/03 – Entscheidung vom 21.1.2005

OLG Hamburg – 7 U 23/05 – Entscheidung vom 15.5.2007

Der Kläger ist Repräsentant eines deutschen Adelshauses. Die Beklagte betreibt seit 1989 für die Zigarettenmarke "Lucky Strike" eine Anzeigenwerbung, die neben dem bleibenden Slogan "Lucky Strike Sonst nichts" dadurch gekennzeichnet ist, dass jeweils eine oder mehrere Zigarettenschachteln abgebildet und mit einer humorvollen Schlagzeile versehen sind, wobei häufig auf aktuelle Ereignisse Bezug genommen wird. Im Rahmen dieser Kampagne erschien eine Anzeige, in der eine eingedrückte Zigarettenschachtel abgebildet ist. Oberhalb der Zigarettenschachtel befindet sich die Aussage "War das Ernst? Oder August?". Hierdurch fühlt sich der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil damit auf tätliche Auseinandersetzungen mit anderen Personen angespielt wird. Der Kläger begehrt Schadensersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 100.000 €.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage in Höhe von 60.000 € stattgegeben. Zwar sei die Aussage vom Schutzbereich des Art. 5 GG erfasst. Im vorliegenden Fall müsse aber der Schutz der Meinungsfreiheit gegenüber dem Interesse des Klägers am Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zurücktreten. Handgreiflichkeiten eines Repräsentanten eines Adelshauses könnten nur ganz entfernt Gegenstand gesellschaftspolitischer Meinungsbildung sein.

Verkündungstermin: 5. Juni 2008

(Verhandlungstermin: 19. März 2008)

I ZR 108/05

LG Köln - 31 O 246/04 – Entscheidung vom 09.09.2004

OLG Köln - 6 U 196/04 – Entscheidung vom 27.05.2005

Die Klägerin ist die Deutsche Post AG. Sie war Inhaberin der kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Wortmarke "Post", die mit einem nach dem Berufungsurteil ergangenen, nicht rechtskräftigen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamt vom 14. Dezember 2005 gelöscht wurde. Die Beklagte bietet Postdienstleistungen unter dem Namen "City Post KG" an. Sie ist Inhaberin einer prioritätsjüngeren Wort-Bild-Marke "CITY CP POST" und des Domain-Namens "city-post.de.vu". Die Klägerin ist der Ansicht, Marke, Firma und Domainbezeichnungen der Beklagten verletzen ihre Kennzeichenrechte. Sie begehrt u. a. Unterlassung der weiteren Verwendung sowie die Einwilligung in die Löschung der Markenregistrierung sowie des Unternehmenskennzeichens.

Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat eine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr verneint. Trotz der hohen Bekanntheit der Marke "Post" verfüge das Zeichen allenfalls über eine mittlere Kennzeichnungskraft, so dass – auch wenn Dienstleistungsidentität vorliegt - der Zeichenabstand ausreichend sei.

Verkündungstermin: 5. Juni 2008

(Verhandlungstermin: 19. März 2008)

I ZR 169/05

LG Magdeburg - 7 O 2369/04 (061) – Entscheidung vom 20.01.2005

OLG Naumburg - 10 U 9/05 – Entscheidung vom 19.08.2005

Die Klägerin ist die Deutsche Post AG. Sie war Inhaberin der kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Wortmarke "Post", die mit einem nach dem Berufungsurteil ergangenen, nicht rechtskräftigen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2005 gelöscht wurde. Die Klägerin ist weiterhin Inhaberin einer Bildmarke, die ein schwarzes Posthorn stilisiert, und einer Farbmarke der Farbe gelb. Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung "Die neue Post" einen regional begrenzten Postdienst. Unter der Adresse "die-neue-post.de" verwendet sie auf ihrer Internetseite ein stilisiertes Posthorn. Zudem verwendet sie die Farbe gelb. Die Klägerin begehrt Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der Verwendung des Posthorns stattgegeben. Das Berufungsgericht hat der Klage insgesamt stattgegeben und somit die Verwendung der Bezeichnungen "Die neue Post"; "die-neue-post.de", die Verwendung der Farbe sowie des Posthorns verboten. Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichenrechten der Klägerin und den angegriffenen Kennzeichen bejaht. Aufgrund der Identität der sich gegenüber stehenden Dienstleistungen und einer normalen Kennzeichnungskraft der Klagezeichen sei kein ausreichender Zeichenabstand gewahrt.

Verhandlungstermin: 10. Juni 2008

VI ZR 252/07

LG München I - 9 O 11360/03 – Entscheidung vom 15. Oktober 2003

OLG München - 18 U 4890/03 – Entscheidung vom 6. April 2004

Die Klägerinnen haben sich gegen die Veröffentlichung des von der Beklagten verlegten Romans "Esra" von Maxim Biller gewandt. Das Buch handelt im Wesentlichen von einer Liebesbeziehung zwischen Esra und dem Ich-Erzähler. Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Roman verletze ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, weil sich die Schilderung der Romanfiguren Esra und Lale eng an ihrem Leben orientiere.

Die Vorinstanzen haben die Veröffentlichung des Buchs untersagt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten mit Urteil vom 21. Juni 2005 – VI ZR 122/04 - zurückgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Urteil teilweise, nämlich hinsichtlich des Unterlassungsantrags der Klägerin zu 1, der Tochter, bestätigt, die Revisionsentscheidung jedoch hinsichtlich des Unterlassungsantrags der Klägerin zu 2, der Mutter, aufgehoben und die Sache insoweit an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beurteilung des Bundesgerichtshofs gebilligt, dass der Klägerin zu 1 ein Unterlassungsanspruch zustehe, weil sie als "Esra" eindeutig erkennbar gemacht sei, deren Darstellung die Intimsphäre der Klägerin zu 1 verletze und der Roman zudem auch mit der Schilderung der tatsächlich bestehenden lebensbedrohlichen Krankheit ihrer Tochter in schwerwiegender Weise ihr Persönlichkeitsrecht beeinträchtige. Dagegen werde die Revisionsentscheidung hinsichtlich der Klägerin zu 2 der gebotenen kunstspezifischen Betrachtung nicht in jeder Hinsicht gerecht.

Der u. a. für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat wird deshalb erneut zwischen den Rechten der Klägerin zu 2 und der Kunstfreiheit der Beklagten abzuwägen haben.

Verhandlungstermin: 12. Juni 2008

3 StR 90/08

LG Düsseldorf - 20 KLs 14/05 – Urteil vom 20. August 2007

Das Landgericht Düsseldorf hat das Strafverfahren wegen Bestechlichkeit und Bestechung gegen vier Angeklagte eingestellt. Gegenstand des Verfahrens sind Zahlungen im Zusammenhang mit mehreren Bauvorhaben in der Stadt Ratingen in den 90er Jahren. Die Staatsanwaltschaft hatte einem Beigeordneten der Stadt Ratingen vorgeworfen, von zwei Bauunternehmern Geldzahlungen in Höhe von ca. 250.000 DM entgegengenommen und sich dafür unter Zurückstellung der Belange der Allgemeinheit und unter Verletzung seiner Dienstpflichten für drei verschiedene Bauprojekte eingesetzt zu haben. Der vierte Angeklagte soll durch die Erstellung von Scheinrechnungen Beihilfe zu der Bestechlichkeit des Beigeordneten geleistet haben.

Nach der Auffassung des Landgerichts sind die Taten verjährt, da die Verjährungsfrist mit der letzten an den Amtsträger geleisteten Zahlung im Mai 1995 zu laufen begonnen habe.

Gegen die Einstellung des Verfahrens wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Sie ist der Ansicht, dass die Taten nicht verjährt seien, weil es für den Beginn der Verjährung nicht nur auf die vollständige Gewährung des versprochenen Vorteils, sondern auch auf den Vollzug der Dienstausübung ankomme. Es sei deshalb auf den letzten durch den Amtsträger erteilten Baubefreiungsbescheid vom Mai 1999 abzustellen.

Verhandlungstermin: 18. Juni 2008

VIII ZR 274/06

AG Euskirchen – 17 C 260/05 – Urteil vom 5. August 2005

LG Bonn – 8 S 146/05 – Urteil vom 7. September 2006 (RdE 2007, 84)

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von einseitig vorgenommenen Gaspreiserhöhungen. Die Beklagte ist ein regionales Gasversorgungsunternehmen; die Kläger sind Eigentümer eines Hausgrundstücks. Sie schlossen mit der Beklagten im Mai 2003 einen "Gasversorgungs-Sondervertrag" zur Versorgung ihres Wohnhauses mit Erdgas ab. In dem von der Beklagten vorformulierten Vertrag heißt es:

"Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt."

Nachdem der Arbeitspreis zunächst zum 1. Januar 2004 gesenkt worden war, erhöhte die Beklagte den Arbeitspreis zum 1. Januar 2005 um 0,5 Cent/kWh, zum 1. Oktober 2005 um 0,4 Cent/kWh und zum 1. Januar 2006 um 0,46 Cent/kWh (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer).

Mit ihrer Klage haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen nicht der Billigkeit entsprechen und damit unwirksam seien. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Preisanpassungsklausel enthalte keine unangemessene Benachteiligung der Kläger und sei deshalb im Rahmen einer Prüfung nach § 307 BGB nicht zu beanstanden. Die Preiserhöhungen hielten auch einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB stand, denn es stehe zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass die Preissteigerungen allein auf den gestiegenen eigenen Bezugskosten der Beklagten beruhten, was aus Gesichtspunkten der Billigkeit nicht zu beanstanden sei.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Feststellungsanträge weiter.

Verhandlungstermin: 18. Juni 2008

VIII ZR 224/07

AG Pankow/Weißensee - 7 C 302/06 - Urteil vom 6. Dezember 2006

LG Berlin - 62 S 341/06 - Urteil vom 25. Juni 2007 (Grundeigentum 2007, 1125)

Die Klägerin ist seit Anfang 2004 Mieterin einer Wohnung der Beklagten. Die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen ist im Mietvertrag formularmäßig auf den Mieter übertragen worden. Unter anderen heißt es dazu:

"Spätestens sind diese Arbeiten im Allgemeinen und unter Berücksichtigung der individuellen Abnutzungserscheinungen entsprechend dem folgenden Fristenplan auszuführen bzw. ausführen zu lassen…"

Danach folgt ein Fristenplan für die Vornahme der Schönheitsreparaturen. Sodann heißt es:

"Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen."

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagten kein Anspruch auf Ausführung von Schönheitsreparaturen zustehe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es am erforderlichen Feststellungsinteresse fehle (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg; das Berufungsgericht hat die Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter als unwirksam angesehen. Dies ergebe sich aus der Verpflichtung, die Schönheitsreparaturen in "neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten" vorzunehmen. Eine Klausel, die dem Mieter die Verwendung eines bestimmten Farbtons vorschreibe, greife unzulässigerweise in den Ermessenspielraum bezüglich der Gestaltung der Wohnung ein. Beide Formularbestimmungen – die generelle Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter sowie die Farbwahlklausel – führten insgesamt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin. Eine Streichung der Farbwahlklausel wäre eine inhaltliche Veränderung der dem Mieter auferlegten Pflicht und damit eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der unangemessenen Formularvertragsregelung.

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Verhandlungstermin: 24. Juni 2008

VI ZR 156/06

LG Berlin - 27 O 787/05 – Entscheidung vom 22. November 2005

Kammergericht - 9 U 251/05 – Entscheidung vom 13. Juni 2006

Die Klägerin schied am 27. April 2005 aus dem Amt der Ministerpräsidentin von Schleswig-Holstein aus. Sie beanstandet, an diesem Tag und am Folgetag von Reportern der Beklagten verfolgt und fotografiert worden zu sein. Ferner beanstandet sie die Veröffentlichung einiger Fotos in der von der Beklagten herausgegebenen "Bild"-Zeitung, mit denen der Artikel vom 28. April 2005 "Danach ging Heide erst mal schoppen" illustriert war; die beanstandeten Fotos zeigen die Klägerin bei privaten Einkäufen.

Das Landgericht Berlin hat die Beklagte zur Unterlassung der Bildveröffentlichung verurteilt. Es hat sie ferner verurteilt, darüber Auskunft zu erteilen, welche Bildnisse der Klägerin sie in Besitz hat, die sie aufgrund der Beobachtung der Klägerin am 27. und 28. April 2005 von drei Fotografen erhalten hat. Schließlich hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten für die Rechtsverfolgung freizustellen.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Unterlassungsklage abgewiesen; der Auskunfts- und Zahlungsklage hat es nur teilweise stattgegeben. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt.

Der u. a. für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat wird zu entscheiden haben, bei welchen Gelegenheiten unter den damaligen Umständen zur Veröffentlichung in der Presse bestimmte Fotos von der Klägerin gefertigt und ob diese veröffentlicht werden durften.

Verhandlungstermin: 1. Juli 2008

VI ZR 67/08

LG Hamburg - 324 O 869/04 – Entscheidung vom 1.7.2005

OLG Hamburg - 7 U 82/05 – Entscheidung vom 31.1.2006

Klägerin ist Caroline Prinzessin von Hannover. Die Beklagte ist ein Presseverlag.

Der beklagte Verlag hat in einer von ihm verlegten Zeitschrift einen Artikel über die Vermietung einer Ferienvilla der Klägerin und ihres Ehemannes auf einer Insel vor Kenia veröffentlicht, der u. a. mit einer Aufnahme dieser beiden Personen bebildert war. Die Fotografie ist während eines Urlaubsaufenthalts der Abgebildeten aufgenommen und zeigt die Personen auf belebter Straße. Die Klägerin begehrt Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahme.

Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Privatsphäre der Abgebildeten hinter das mit der Pressefreiheit verwirklichte Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktrete, wenn die veröffentlichte Aufnahme die abgebildete Person in der Öffentlichkeit zeige. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin mit Urteil vom 6. März 2007 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Es hat eine nähere Würdigung des Berichts, dem die Aufnahme beigefügt war, im Hinblick auf dessen Informationsgehalt vermisst. Der Bericht über die Vermietung der Villa an Dritte sei mit wertenden Anmerkungen kommentiert, die Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser sein könnten. Das könne Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. geben und es grundsätzlich rechtfertigen, die Vermieter des in dem Beitrag behandelten Anwesens im Bild darzustellen.

Der u. a. für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat wird deshalb erneut zwischen den Rechten der Klägerin und der Pressefreiheit der Beklagten abzuwägen haben.

Verhandlungstermin: 3. Juli 2008

I ZR 204/05

LG Frankfurt/Main - 2/6 O 27/04 – Entscheidung vom 02.02.2005

OLG Frankfurt/Main - 11 U 7/05 – Entscheidung vom 01.11.2005

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Bühnenwerken "Die Schöne und das Biest", "Der Glöckner von Notre Dame", "Der König der Löwen" und "Aida". Die Beklagten veranstalten Aufführungen unter dem Titel "The Musical Starlights of Sir Andrew Lloyd Webber and The Disney Musical-Productions". Die Klägerin ist der Auffassung, die Aufführung der Beklagten stelle eine Verletzung ihrer Nutzungsrechte dar, und hat die Beklagten auf Unterlassung der bühnenmäßigen Aufführung, bestimmter werbemäßiger Ankündigungen sowie der Verwendung bestimmter Kostüme verklagt.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des gegen die Verwendung von bestimmten Kostümen gerichteten Unterlassungsantrags stattgegeben. Die hiergegen von beiden Seiten eingelegten Berufungen blieben ohne Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt eine Verletzung der Aufführungsrechte der Klägerin vor, auch wenn die Beklagten nur Bruchteile der jeweiligen Gesamtwerke in Szene setzen würden. Entscheidend sei bei der Aufführung von Teilen eines Werks, dass ein Handlungsablauf innerhalb der zur Aufführung gebrachten Teile und Bruchstücke erkennbar werde.

Verhandlungstermin: 9. Juli 2008

VIII ZR 211/07

AG Lingen - 12 C 1004/06 (I) - Urteil vom 20. März 2007

LG Osnabrück - 1 S 217/07 - Urteil vom 27. Juni 2007

Der Kläger erwarb von der Beklagten Parkettstäbe, die er durch einen von ihm beauftragten Parkettlegemeister verlegen ließ. Später lösten sich große Teile der Parkettlamellen ab. Dies ist auf einen Produktfehler der Parkettstäbe zurückzuführen. Der Kläger forderte die Beklagte auf, den Parkettboden auszutauschen. Die Beklagte kam dem nicht nach, erstattete dem Kläger aber die Kosten des Ausbaus der mangelhaften, vom Kläger nicht bezahlten Parkettstäbe.

Mit der Klage macht der Kläger die Kosten der Neuverlegung anderweitig zu beschaffenden Parketts (ohne die Materialkosten) geltend; die Klageforderung beläuft sich auf 1.259,70 €.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Kosten des Einbaus einer mangelfreien Sache seien nicht vom Nacherfüllungsanspruch des Käufers (§ 437 Nr. 1, § 439 BGB) erfasst. Die Nacherfüllung sei auf die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt. Die Beseitigung weiterer Schäden sei nicht Gegenstand der Nacherfüllung. Die Kosten der Neuverlegung des Parketts seien lediglich unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 437 Nr. 3 BGB, §§ 280, 281 BGB) oder des Aufwendungsersatzes (§ 437 Nr. 3 BGB, § 284 BGB) erstattungsfähig. Voraussetzung für beide Ansprüche sei, dass der Mangel der Parkettstäbe von der Beklagten zu vertreten sei; dies sei hier nicht der Fall.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Verkündungstermin: 16. Juli 2008

(Verhandlungstermin: 6. Februar 2008)

VIII ZR 348/06

LG München I – 12 O 12679/05 – Urteil vom 9. März 2006 (RDV 2006, 169)

OLG München – 29 U 2769/06 – Urteil vom 28. September 2006 (OLGR 2006, 868)

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Der Beklagte unterhält das Kundenbindungs- und Rabattsystem "Payback". Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung von drei Klauseln in Anspruch, die dieser in Verträgen mit Verbrauchern verwendet:

- "Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z. B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L. Partner GmbH und den Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. ... ( Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird. ...

- Wenn Sie am Payback Programm teilnehmen, werden ... Ihr Geburtsdatum ... benötigt. …

- Setzen Sie Ihre Payback-Karte bei einem Partnerunternehmen ein, so meldet dieses die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen...) an L. Partner zur Gutschrift, Abrechnung gegenüber den Partnerunternehmen, Verwaltung und Auszahlung der Rabatte."

Das Landgericht hat dem Antrag auf Unterlassung der Verwendung der zuerst genannten Klausel, die eine Opt-out-Regelung vorsieht, stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen; auf die Berufung des Beklagten hat es die Klage insgesamt abgewiesen.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren in vollem Umfang weiter.

Verkündungstermin: 16. Juli 2008

(Verhandlungstermin: 9. April 2008)

VIII ZR 181/07

AG Düsseldorf - 51 C 3169/05 - Urteil vom 25. August 2005

LG Düsseldorf - 21 S 375/05 - Urteil vom 16. Mai 2007 (WuM 2007, 456)

Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Kläger. Die Kläger boten wegen einer unwirksamen mietvertraglichen Regelung über die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen den Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung an, welche die Durchführung durch den Mieter anderweitig regeln sollte, deren Unterzeichnung der Beklagte jedoch verweigerte. Mit einem weiteren Schreiben verlangten die Kläger die Zustimmung zur Erhöhung der Miete, wobei sie auch einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die vom Vermieter zu erbringenden Schönheitsreparaturen in Höhe von monatlich 0,71 € je qm geltend machen. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Höhe des Zuschlags.

Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Amtsgericht angenommen, dass der Vermieter berechtigt sei, einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen, wenn eine unwirksame mietvertragliche Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter vorliege. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat das Berufungsgericht eine Erhöhung in Höhe eines Zuschlags von 0,71 € je qm im Anlehnung an § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung nicht für zulässig gehalten. Der Vermieter sei lediglich berechtigt, einen Zuschlag in Höhe von 0,20 € je qm zu machen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wenden sich die Kläger gegen die Beschränkung des Zuschlags auf einen Betrag in Höhe von 0,20 € je qm; der Beklagte verfolgt hingegen mit seiner Revision seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Verhandlungstermin: 17. Juli 2008

I ZR 160/05

LG Frankfurt/Main - 2/3 O 35/04 – Entscheidung vom 14.10.2004

OLG Frankfurt/Main - 6 U 224/04 – Entscheidung vom 04.08.2005

Die Beklagte stellt u. a. Süßigkeiten her. Sie führte von Mai bis Dezember 2003 eine Sammelaktion durch, bei der auf den Verpackungen Sammelpunkte angebracht waren. Bei 25 Sammelpunkten erhielt man einen Gutschein im Wert von 5 €. Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Bundesverband, ist der Auffassung, die Aktion sei wettbewerbswidrig, da sie jedenfalls bei der jugendlichen Zielgruppe geeignet sei, eine rationale Kaufentscheidung zu verdrängen.

Das Berufungsgericht hat – anders als das Landgericht – die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen. Die Werbung sei nicht geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Die Vorschrift des § 4 Nr. 2 UWG enthalte kein grundlegendes Verbot der Wertreklame gegenüber Minderjährigen. Ein unlauterer Kaufanreiz sei im vorliegenden Fall angesichts des geringen Werts der Zugabe nicht anzunehmen.

Verhandlungstermin: 24. Juli 2008

VII ZR 55/07

LG Berlin – 26 O 46/05 – Entscheidung vom 7. Dezember 2005

Kammergericht – 23 U 12/06 – Entscheidung vom 15. Februar 2007

Der Kläger macht gegen den Beklagten Unterlassungsansprüche geltend.

Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.. Bei dem Beklagten handelt es sich um den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA). Dieser ist ein nicht rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung die Aufgabe hat, Grundsätze für die sachgerechte Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen zu erarbeiten und weiterzuentwickeln.

Der DVA hat die im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlichte Vergabe– und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile A und B Ausgabe 2002 verfasst. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte empfehle das als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizierende Regelwerk der VOB/B 2002 für den rechtsgeschäftlichen Verkehr. Bei Verwendung gegenüber Verbrauchern seien 24 näher bezeichnete Klauseln dieses Regelwerks gemäß §§ 307 bis 309 BGB unwirksam. Der Beklagte sei daher verpflichtet, die Empfehlung dieser Klauseln im Verkehr mit Verbrauchern für Werk- und Werklieferungsverträge zu unterlassen und seine bereits erfolgte Empfehlung zu widerrufen.

Das Landgericht hat die auf Unterlassung und Widerruf der Empfehlung gerichtete Klage zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten nicht zu. Der Beklagte habe die Verwendung der VOB/B gegenüber Verbrauchern weder ausdrücklich noch konkludent empfohlen. Darüber hinaus sei die Klage auch sachlich nicht gerechtfertigt. Der Kläger könne nicht verlangen, die Empfehlung von Einzelklauseln aus der VOB/B 2002 zu unterlassen. Denn bei Vereinbarung der VOB/B als Ganzes seien nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der weit überwiegenden Meinung in der Literatur die einzelnen Klauseln der VOB/B einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB entzogen.

Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Verhandlungstermin: 20. August 2008

2 StR 587/07

Landgericht Darmstadt – 712 Js 5213/04 - 9 KLs – Urteil vom 14. Mai 2007

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Untreue, und wegen eines weiteren Falles der Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten V. wegen zweier Fälle der Beihilfe zur Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt; die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich hat das Landgericht gegen die Siemens AG den Verfall von Wertersatz in Höhe von 38 Mio. € angeordnet.

Die beiden Angeklagten waren im Tatzeitraum als leitender Angestellter bzw. als externer Berater für eine im Kraftwerksbau tätige Unternehmenssparte des Siemens-Konzerns beschäftigt. Nach den Feststellungen des Landgerichts bestachen sie im Jahre 2000 zwei leitende Angestellte des italienischen Energiekonzerns Enel mit Zahlungen in Millionenhöhe, um die Vergabe zweier Aufträge mit einem Volumen von 132,5 Mio. € und 205,6 Mio. € an die Siemens AG zu erreichen. Zur Durchführung und Verschleierung der Zahlungen bediente sich der Angeklagte K. dabei teils eines liechtensteinischen Kontengeflechts auf die Namen verschiedener "Briefkasten-Firmen", zum Teil einer im Konzern bereits seit Jahren vorhandenen "schwarzen Kasse", die er bereits im Jahre 1999 von verschiedenen Schweizer Nummernkonten auf eine eigens zu diesem Zweck eingerichtete Liechtensteiner Stiftung und später dann auf ein Bankkonto in den Vereinigten Arabischen Emiraten hatte übertragen lassen.

Die Siemens AG erwirtschaftete aus den beiden ihr erteilten Aufträgen insgesamt einen Gewinn in Höhe von 103,8 Mio. € vor Steuern. Bei der Bemessung des Verfallsbetrages hat das Landgericht hiervon eine durch ein italienisches Gericht angeordnete Gewinnabschöpfung in Höhe von gut 6,1 Mio. € abgezogen. Es hat zudem Aufwendungen, die die Siemens AG im Rahmen einer im Jahr 2003 abgeschlossenen vergleichsweisen Einigung mit dem Enel-Konzern zum Ausgleich des bei diesem entstandenen Schadens getätigt hatte und die sich auf etwa 113 Mio. € belaufen hatten, zur Hälfte berücksichtigt.

Gegen das Urteil wenden sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch beide Angeklagte und die Siemens AG mit ihren Revisionen. Die wechselseitig eingelegten Rechtsmittel, über die der 2. Strafsenat im Termin am 20. August 2008 verhandeln wird, werfen verschiedene Rechtsfragen auf, die insbesondere den Anwendungsbereich der Straftatbestände des § 266 StGB (Untreue), § 299 StGB (Bestechung im geschäftlichen Verkehr) und des § 334 StGB (Bestechung) wie auch das im Hinblick auf die Verfallsanordnung zu erwägende Verbot einer Doppelbestrafung durch das Schengener Durchführungs-Übereinkommen betreffen.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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