Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 68/2008

Lebenslange Freiheitsstrafe für Berliner

Krankenschwester bestätigt

Das Landgericht Berlin hat die Angeklagte wegen Mordes in fünf Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, von weiteren Mordvorwürfen hat es sie aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Eine besondere Schwere der Schuld, die eine Strafaussetzung zur Bewährung nach 15 Jahren von vornherein ausschließen würde, hat es nicht festgestellt.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts tötete die seit langem als Intensivkrankenschwester tätige Angeklagte fünf ihrer im Sterben liegenden Patienten. Sie spritzte ihnen in Tötungsabsicht Medikamente, die aufgrund der schwachen Konstitution der Betroffenen zum Tode führten. Weder die Patienten noch ihre Angehörigen hatten um Sterbehilfe gebeten. Das Schwurgericht hat – sachverständig beraten – eine Einschränkung der Schuldfähigkeit der Angeklagten bei den Taten ausgeschlossen.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Revision der Angeklagten zu entscheiden. Er hat das Rechtsmittel überwiegend verworfen, allerdings den Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Angeklagte wegen Mordes in drei Fällen sowie wegen Totschlags in zwei Fällen verurteilt ist, was die Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe unberührt lässt.

Das Schwurgericht – so der Bundesgerichtshof – ist rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass die uneingeschränkt schuldfähige Angeklagte bei fünf Patienten vorsätzlich einen früheren Tod herbeigeführt hat. Zwar hat sie eine dieser Taten bestritten, die Täterschaft konnte aber aufgrund von Obduktionsergebnissen in der Zusammenschau mit sonstigen Indizien nachgewiesen werden. Auch soweit das Landgericht in drei Fällen das Mordmerkmal der heimtückischen Begehungsweise durch Täuschung schutzbereiter Angehöriger oder Ärzte über ihre Absichten angenommen hat, ist dies vom Bundesgerichtshof bestätigt worden. Er hat aber die Wertung des Landgerichts, die Angeklagte habe aus besonders verachtenswerten, sittlich auf tiefster Stufe stehenden und damit aus niedrigen Beweggründen gehandelt, revidiert. Dass die Angeklagte nicht allein aus altruistischen Motiven gehandelt habe, sondern um über Leben und Tod zu dem von ihr als passend angesehenen Zeitpunkt entscheiden zu können, rechtfertigt nicht die Bewertung, dies sei in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag verachtenswert. Deswegen waren zwei der Tötungen zwar als Totschlag, nicht aber als Mord zu würdigen.

Beschluss vom 3. April 2008 – 5 StR 525/07

LG Berlin – 522 KLs 1/07 – Urteil vom 29. Juni 2007

Karlsruhe, den 7. April 2008

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