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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Oktober 2008 » Pressemitteilung Nr. 200/08 vom 29.10.2008

Siehe auch:  Urteil des VIII. Zivilsenats vom 29.10.2008 - VIII ZR 258/07 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 200/2008

Rücktrittsrecht in den AGB eines Leasingvertrags über eine noch anzupassende und zu implementierende Branchensoftware

Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Wirksamkeit eines in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Leasinggesellschaft enthaltenen Rücktrittsrechts zu entscheiden.

Die klagende Leasinggesellschaft nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft in Anspruch, die der Beklagte für Zahlungsverpflichtungen der inzwischen insolventen Leasingnehmerin, deren Geschäftsführer er war, geleistet hat. Leasinggegenstand des zwischen der Klägerin und der Leasingnehmerin am 23. Juni / 7. Juli 2005 abgeschlossenen Leasingvertrages war eine vom Lieferanten noch anzupassende und zu implementierende Branchensoftware mit einem Gesamtanschaffungswert von 400.000 €. Als spätester Fertigstellungszeitpunkt für die Software wurde der 30. Juni 2006 vereinbart. Die Vertragslaufzeit sollte erst mit der Abnahme des Leasinggegenstandes durch die Leasingnehmerin beginnen. In Ziffer 12. der dem Leasingvertrag beigefügten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bundle-Lease" (im folgenden: AGB) heißt es unter der Überschrift "Scheitern des Projektes":

"12.1 Sollte der Gegenstand (Systemlösung oder im Vertrag vereinbarte selbständig nutzungsfähige Systemmodule) bis zum vereinbarten spätesten Fertigstellungszeitpunkt nicht ordnungsgemäß erstellt und von dem Kunden abgenommen oder zuvor  gleich aus welchen Gründen  gescheitert sein, ist die Leasinggesellschaft berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. (…)

12.2 Die Leasinggesellschaft ist im Falle des Rücktritts von dem Vertrag gemäß Ziffer 12.1 berechtigt, dem Kunden alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts erbrachten Lieferungen und Leistungen von Lieferanten, die nicht in einer vom Kunden abgenommenen Ausbaustufe enthalten sind, zum Selbstkostenpreis der Leasinggesellschaft anzudienen. Zu diesem Zweck bietet der Kunde schon heute verbindlich an, der Leasinggesellschaft zu diesem Zeitpunkt gelieferte Hard- und Software zum Selbstkostenpreis  unter Ausschluss jeder Haftung der Leasinggesellschaft für Sach- und Rechtsmängel  in dem Zustand, in dem sie sich dann befindet abzukaufen (Kaufangebot) und der Leasinggesellschaft gegen Übertragung etwa bestehender Rechte an erbrachten Dienstleistungen an Dienstleister geleistete Zahlungen zu erstatten (Erstattungsangebot). Das Erstattungsangebot gilt entsprechend für von der Leasinggesellschaft geleistete Vorauszahlungen (Anzahlungen) für Lieferungen und Leistungen. (…)"

Am 8. Juli 2005 und 10. August 2005 stellte die Lieferantin der Klägerin zwei Rechnungen für überlassene Lizenzen und für Projektleitung und Konzepterstellung in Höhe von insgesamt 96.384,11 € mit Mehrwertsteuer. Am 8. Juni 2006 stellte die Leasingnehmerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das am 30. Oktober 2006 eröffnet wurde. Mit an die Leasingnehmerin gerichtetem Schreiben vom 3. Juli 2006 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Leasingvertrag mit der Begründung, der späteste Fertigstellungszeitpunkt sei verstrichen, ohne dass die Abnahme erfolgt sei. Gleichzeitig nahm die Klägerin den Beklagten aus seiner Bürgschaft in Anspruch.

Das Landgericht hat die auf Zahlung in Höhe von 96.384,11 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die gegen das Urteil des Landgerichts von der Klägerin eingelegte Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der an die Lieferantin erbrachten Zahlungen und damit eine Haftung des Beklagten aus der Bürgschaft (§ 765 Abs. 1 BGB) zu Recht verneint hat und zutreffend davon ausgegangen ist, dass das der Klägerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeräumte Rücktrittsrecht und das Kauf- und Erstattungsangebot des Leasingnehmers nach § 307 BGB unwirksam sind.

Bereits das in Ziffer 12.1 Satz 1 der AGB für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Erstellung und Abnahme der Leasingsache bis zum vertraglich vereinbarten spätesten Fertigstellungszeitpunkt geregelte Rücktrittsrecht ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, § 310 Abs. 1 BGB unwirksam. Auch im unternehmerischen Rechtsverkehr muss ein vertraglich ausbedungenes Lösungsrecht vom Vertrag auf einen sachlich gerechtfertigten Grund abstellen. Ein sachlicher Grund kann zwar darin liegen, dass der Leasinggeber, der die Erstellung der Leasingsache über einen längeren Zeitraum vorfinanziert, seine Gegenleistung aber erst ab Beginn der Laufzeit des Leasingvertrages erhält, ein berechtigtes Interesse daran hat, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine endgültige Klärung herbeizuführen. Das rechtfertigt aber auch im unternehmerischen Verkehr nicht eine Klausel, die den Rücktritt auch für den Fall gestattet, dass der Leasinggeber selbst oder der im Rahmen der Erfüllung der ihm obliegenden Gebrauchsüberlassungspflicht als sein Erfüllungsgehilfe (§ 278 Satz 1 BGB) tätige Lieferant die Verzögerung der Erstellung und Abnahme des Leasinggegenstandes über den vertraglich vereinbarten Zeitpunkt hinaus zu vertreten hat.

Darüber hinaus ist auch die von den Grundgedanken des Mietrechts in Verbindung mit der gesetzlichen Regelung der Rücktrittsfolgen in §§ 346 ff. BGB ganz erheblich zum Nachteil des Leasingnehmers abweichende Regelung in Ziffer 12.2 Sätze 1 bis 5 der AGB gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, so dass der Klägerin der darauf gestützte Zahlungsanspruch nicht zusteht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die in den AGB der Klägerin vorgenommene Regelung der Rücktrittsfolgen dann wirksam wäre, wenn sie nur für den Fall gelten würde, dass der Leasingnehmer die Verzögerung der Erstellung und Abnahme des Leasinggegenstandes über den vertraglich vereinbarten spätesten Fertigstellungszeitpunkt hinaus zu vertreten hat. Unangemessen und deswegen unwirksam ist die Regelung jedenfalls deswegen, weil sie auch die Fälle erfasst, dass der Leasinggeber selbst oder der im Rahmen der Erfüllung der ihm obliegenden Gebrauchsüberlassungspflicht als sein Erfüllungsgehilfe (§ 278 Satz 1 BGB) tätige Lieferant die verzögerte Erstellung und Abnahme der Leasingsache zu vertreten hat. Die einseitige Zuweisung des Risikos der erfolgreichen Erstellung der Leasingsache an den Leasingnehmer verkennt darüber hinaus die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hervorgehobene Stellung des Leasinggebers als Eigentümer und Vermögensinhaber der Leasingsache mit seiner sich daraus herleitenden Gebrauchsüberlassungspflicht, der sich der Leasinggeber insbesondere im Hinblick auf das Risiko der Insolvenz des Lieferanten nicht entziehen kann.

Urteil vom 29. Oktober 2008 – VIII ZR 258/07

LG Bochum – Urteil vom 5. Dezember 2006 – 18 O 227/06

OLG Hamm – Urteil vom 3. August 2007 – 12 U 158/06

Karlsruhe, den 29. Oktober 2008

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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