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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2008 » Pressemitteilung Nr. 218/08 vom 27.11.2008

Siehe auch:  Urteil des 5. Strafsenats vom 27.11.2008 - 5 StR 96/08 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 218/2008

Verurteilungen im Strafverfahren wegen Betrugs zu Lasten des FC Energie Cottbus rechtskräftig

Das Landgericht Cottbus hat einen Finanzberater wegen Betrugs zu Lasten des Fußballvereins FC Energie Cottbus e.V. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt; gegen einen Rechtsanwalt und einen Medienberater hat es wegen Beihilfe zum Betrug Geldstrafen verhängt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts überzeugte der Finanzberater als Repräsentant einer in den USA ansässigen Gesellschaft den ehemaligen Vereinspräsidenten des in Geldschwierigkeiten befindlichen Fußballvereins im März 2005 davon, einen Vorschuss in Höhe von 300.000 Euro auf ein vom Rechtsanwalt eingerichtetes Treuhandkonto zu zahlen. Der Finanzberater gab vor, dass dieser Betrag zur Deckung der Kosten für einen zu vermittelnden Millionenkredit dienen sollte. Tatsächlich war die Gesellschaft zur Vermittlung eines solchen Finanzgeschäfts nicht imstande. Die vom Rechtsanwalt entgegen der Treuhandabrede dem Finanzberater zur Verfügung gestellten Beträge gingen in dubiosen Investitionen verloren; mehr als ein Drittel des Vorschusses verwendete der Finanzberater zudem zu eigenen Zwecken. Der Medienberater, der von der Leistungsunfähigkeit der amerikanischen Gesellschaft wusste, war an den Vertragsverhandlungen beteiligt.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten gegen ihre Verurteilungen und die Revisionen der Staatsanwaltschaft – ungeachtet einer bloß formellen Korrektur des Urteilstenors – verworfen und damit das Urteil des Landgerichts bestätigt. Die Verurteilungen der Angeklagten erfolgten auf einer tragfähigen Beweisgrundlage und waren rechtsfehlerfrei. Die Staatsanwaltschaft, die sich vor allem gegen die Aussetzung der gegen den Finanzberater verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung wandte, blieb gleichfalls erfolglos, weil die vom Tatgericht getroffene Bewährungsentscheidung vertretbar war.

Urteil vom 27. November 2008 – 5 StR 96/08

LG Cottbus - 22 KLs 1/07- Urteil vom 4. Juli 2007

Karlsruhe, den 27. November 2008

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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