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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2008 » Pressemitteilung Nr. 223/08 vom 4.12.2008

Siehe auch:  Urteil des 1. Strafsenats vom 4.12.2008 - 1 StR 327/08 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 223/2008

Verurteilung im "Fall Hutter" erneut aufgehoben

Mit Urteil der Schwurgerichtskammer Waldshut-Tiengen vom 10. Mai 2006 wurde der heute 52 Jahre alte Angeklagte wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hatte der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 3. Juli 2007 dieses Urteil aufgehoben und an das Landgericht Freiburg zurückverwiesen. Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Freiburg verurteilte den Angeklagten am 14. Februar 2008 nunmehr wegen Totschlags in zwei tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Freiburg tötete der Angeklagte am 9. oder 10. Mai 2002 seine Ehefrau und seine damals elf Jahre alte Tochter nach einem heftig geführten Ehestreit, indem er ihnen unter Verwendung von einem oder mehreren Gegenständen jeweils den Schädel einschlug. Die Leichen versteckte der Angeklagte anschließend in einem 30 Kilometer entfernten Waldstück. Erst mehr als drei Jahre später wurden die beiden Leichen entdeckt.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dieses Urteil erneut sowohl auf die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft als auch auf die Revision des Angeklagten aufgehoben.

Die Revision des Angeklagten hatte mit der Verfahrensrüge Erfolg, da das Landgericht einen im Schlussvortrag der Verteidigung enthaltenen Hilfsbeweisantrag nicht rechtsfehlerfrei abgelehnt hatte. Die Revision der Staatsanwaltschaft war dagegen mit der Sachrüge erfolgreich. So wendete die Strafkammer den Grundsatz "in dubio pro reo" in rechtsfehlerhafter Weise an. Sie legte ihren Feststellungen nämlich zum Teil spekulative Annahmen zugrunde, indem sie es für denkbar erachtete, dass der Angeklagte durch Äußerungen seiner Ehefrau zu der Tat provoziert worden sei, wofür die Kammer aber keine realen Anhaltspunkte anführte.

Urteil vom 4. Dezember 2008 – 1 StR 327/08

Landgericht Freiburg – Urteil vom 14. Februar 2008 – 1 Ks 21 Js 1896/03 AK 5/07

Karlsruhe, den 4. Dezember 2008

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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