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BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 239/2008 Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wurm im Ruhestand
Nach Vollendung seines 63. Lebensjahres wird Richter am Bundesgerichtshof Dr. Michael Wurm auf seinen Antrag hin mit Ablauf des 31. Dezember 2008 vorzeitig in den Ruhestand treten. Herr Dr. Wurm wurde am 5. Oktober 1945 in Welschen-Ennest geboren. Nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung im Jahre 1972 trat er in den höheren Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Nach Verwendungen bei dem Landgericht Paderborn und dem Amtsgericht Essen wurde er 1975 zum Richter am Landgericht Paderborn ernannt. In den Jahren 1977 bis 1980 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesgerichtshof abgeordnet. 1981 folgte die Beförderung zum Richter am Oberlandesgericht Hamm, wo Herr Dr. Wurm Mitglied verschiedener Zivilsenate war. 1988 wurde Herr Dr. Wurm zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt und dem III. Zivilsenat zugewiesen. Diesem Senat gehört er bis heute an, seit 1998 als dessen stellvertretender Vorsitzender. Herr Dr. Wurm war zudem für den III. Zivilsenat in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt. Im III. Zivilsenat war Herr Dr. Wurm insbesondere für die Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüche im öffentlichen Baurecht sowie für die Haftung gerichtlicher Sachverständiger gemäß § 839a BGB zuständig. Vor allem im baurechtlichen Bereich hat Herr Dr. Wurm die Rechtsprechung des Senats über Jahre hinaus geprägt. So entwickelte er in einer Reihe von Entscheidungen die "Altlasten"-Rechtsprechung des III. Zivilsenats. Hierdurch wurde die Haftung der Gemeinden, die mit gesundheitsgefährdenden Stoffen belastete Flächen durch Bebauungsplan als Wohngebiete ausgewiesen hatten, konkret ausgeformt (beginnend mit BGHZ 106, 323 bis BGHZ 123, 363). Von der Vielzahl weiterer Grundsatzentscheidungen auf diesem Rechtsgebiet seien beispielhaft das für die Bestimmung des "geschützten Dritten" im Baugenehmigungsverfahren grundlegende Urteil BGHZ 125, 256 sowie das die Amtspflichten des Gutachterausschusses betreffende Urteil BGHZ 146, 365 genannt. Aus dem Bereich des Amtshaftungsrechts entstammen der Feder von Herrn Dr. Wurm die Entscheidungen BGHZ 129, 226 (Amtspflichtverletzung bei der Besetzung einer Beamtenstelle), BGHZ 161, 33 (Schadensersatzanspruch eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung in der Haftanstalt) und BGHZ 134, 30. Die zuletzt genannte Entscheidung (Brasserie du Pêcheur) ist besonders bemerkenswert, weil in jenem Fall der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf Vorlage des III. Zivilsenats die Anspruchsvoraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanpruchs präzisierte. Darüber hinaus verfasste Herr Dr. Wurm als Berichterstatter etliche Leitentscheidungen zum Staatshaftungsgesetz der DDR, das nach dem Einigungsvertrag als Landesrecht in den neuen Bundesländern weiter galt und teilweise auch heute noch weiter gilt (vgl. BGHZ 127, 57 und 166, 22). Der im August 2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügten Bestimmung des § 839a BGB (Haftung des gerichtlichen Sachverständigen) gab er erste Konturen (BGHZ 166, 313). Neben seiner richterlichen Tätigkeit ist Herr Dr. Wurm literarisch hervorgetreten. Die Kommentierung der §§ 839, 839a BGB in J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist hier besonders zu nennen, da sie vor allem für die richterliche Praxis ein außerordentlich wertvolles Hilfsmittel ist. Herr Dr. Wurm gehört zu dem Kreis verdienter, durch Persönlichkeit, Kompetenz und Leistung profilierter Bundesrichterinnen und Bundesrichter. Er genießt im Bundesgerichtshof wegen seiner kollegialen Art, seiner Hilfsbereitschaft und seiner außergewöhnlichen humanistischen und historischen Bildung besondere Wertschätzung und Respekt. Karlsruhe, den 30. Dezember 2008
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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