Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 226/2008

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 10. Dezember 2008

KVR 2/08

Landeskartellbehörde Niedersachen – Verfügung vom 5. Dezember 2006 – 24-WB-50/420

Oberlandesgericht Celle – Beschluss vom 20. November 2007 – 13 VA 1/07(Kart)

Missbräuchlich überhöhte Gaspreise?

Die Stadtwerke Uelzen GmbH, ein Gasversorgungsunternehmen in Niedersachsen, beliefert in ihrem Versorgungsgebiet Endverbraucher mit Erdgas. Wie andere niedersächsische Gasversorgungsunternehmen hat sie ihre Preise für die Versorgung privater Endverbraucher seit Herbst 2005 mehrfach und flächendeckend erhöht. Veranlasst durch eine Vielzahl von Beschwerden betroffener Verbraucher hat die niedersächsische Landeskartellbehörde die Gaspreise kartellrechtlich überprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das betroffene Gasversorgungsunternehmen in der Zeit vom 1. November 2005 bis 31. März 2006 in den Abnahmemengen bis 20.000 kWh/a, bis 35.000 kWh/a und bis 90.000 kWh/a missbräuchlich überhöhte Jahresgesamtpreise gefordert habe. Die Landeskartellbehörde hat das betroffene Gasversorgungsunternehmen verpflichtet, den Kunden die zuviel erhobenen Gaspreise – in Abhängigkeit von den Zeiträumen und Abnahmemengen handelt es sich um Beträge zwischen 0,3 ct/kWh und 0,5 ct/kWh – mit der Jahresabrechnung zurückzuerstatten.

Auf die Beschwerde des betroffenen Gasversorgungsunternehmens hat das Oberlandesgericht Celle die Verfügung der Landeskartellbehörde mit der Erwägung aufgehoben, das Gasversorgungsunternehmen habe auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt keine marktbeherrschende Stellung. Der Anwendungsbereich der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle nach § 19 GWB sei daher nicht eröffnet. Entgegen der Ansicht der Landeskartellbehörde sei der sachlich relevante Markt nicht auf die Versorgung von Endverbrauchern mit Erdgas begrenzt. Vielmehr sei von einem allgemeinen Angebotsmarkt für Wärmeenergie auszugehen, auf dem die Gasversorger auch mit Anbietern konkurrierender Energieträger wie Heizöl, Strom und Fernwärme im Wettbewerb stünden.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als Landeskartellbehörde sowie des Bundeskartellamts.

Der Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs wird große praktische Bedeutung zukommen. Die Frage, ob Gasversorgungsunternehmen der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle nach § 19 GWB unterliegen, hängt maßgeblich von der sachlichen Marktabgrenzung auf dem Energiesektor ab.

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