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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2008 » Pressemitteilung Nr. 57/08 vom 20.3.2008

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 57/2008

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 16. April 2008

VIII ZR 75/07

AG Pinneberg - 73 C 62/06 - Urteil vom 7. Juli 2006 ./.

LG Itzehoe - 9 S 68/06 - Urteil vom 28. Februar 2007

Die Klägerin ist Vermieterin einer vom Beklagten gemieteten Wohnung. Die Parteien streiten um Nachzahlungen für Heiz- und Wasserkosten.

Der Mietvertrag sieht - unter Verweis auf die Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung - vor, dass der Mieter die Kosten des Heizungsbetriebs zu tragen hat. Die Wohnung wurde zunächst durch eine Zentralheizung mit Wärme versorgt. Im Jahr 2001 stellte der damalige Vermieter die Beheizung auf Fernwärmelieferung durch die Stadtwerke um. Mit der Heizkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2004 verlangte die Klägerin eine Nachzahlung von 746,51 €.

Im Mietvertrag war ferner die Umlage der Kosten für Wasser und Entwässerung vereinbart. Im Jahr 2003 ließ die Klägerin Einzelwasseruhren in alle Mietwohnungen einbauen und forderte die Mieter auf, einen direkten Vertrag mit den Stadtwerken als Wasserversorger abzuschließen. Der Beklagte schloss einen solchen Vertrag nicht ab. Die Stadtwerke stellten den Wasserverbrauch in der Wohnung des Beklagten weiterhin der Klägerin in Rechnung. Diese Rechnung übersandte die Klägerin dem Beklagten und forderte ihn zur Zahlung von 1.616,28 € für Wasserverbrauch und Abwasserentsorgung auf.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Heizkostennachforderung zurückgewiesen, weil die Umstellung auf Wärmelieferung ohne Zustimmung des Beklagten erfolgt sei und in den abgerechneten Kosten nicht umlegbare Instandhaltungs- und Investitionskosten enthalten seien. Die Wasserkosten habe die Klägerin nicht formell ordnungsmäßig abgerechnet; in der Weiterleitung von Rechnungen der Stadtwerke liege keine Abrechnung.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsverlangen weiter.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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