Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 75/2008

Keine Haftung eines angestellten Anwalts nach den Grundsätzen der Scheinsozietät für Forderungen, die nicht die

anwaltstypische Berufstätigkeit betreffen

Die Klägerin vertreibt und repariert Computeranlagen. Die Beklagte war angestellte Rechtsanwältin einer Anwaltssozietät, die ihre EDV-Ausstattung bei der Klägerin erwarb. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Bezahlung von zwei Rechnungen über die Lieferung einer PC-Anlage in Höhe von 1.780 € und die Reparatur eines defekten Servers in Höhe von 877,10 € in Anspruch. Die Rechnungen stellte die Klägerin auf die Sozietät aus. Auf deren Briefkopf wurde die Beklagte wie eine Sozia (Gesellschafterin der Anwaltssozietät) ohne haftungseinschränkenden Zusatz geführt.

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf ihre Berufung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Beklagte nicht Vertragspartnerin der Klägerin geworden ist. Auch die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht rechtfertigen es nicht, dass die Beklagte für die Klageforderungen einzustehen hat. Zwar hat die Beklagte nach außen den Anschein einer Anwaltssozietät erweckt. Die Rechtsfigur der Scheinsozietät dient jedoch allein dazu, im Interesse der Mandantschaft um deren Vertrauensschutzes willen auf den erweckten Anschein abzustellen. Die Haftung des Mitglieds einer Scheinsozietät setzt damit eine anwaltstypische Tätigkeit voraus. Der Kauf einer PC-Anlage und ein damit verbundener Reparaturauftrag stellen jedoch, auch wenn sie für ein Anwaltsbüro erfolgen, keine solchen Tätigkeiten dar.

Urteil vom 16. April 2008 - VIII ZR 230/07

AG Merzig - 23 C 75/06 - Urteil vom 28. April 2006

LG Saarbrücken - 2 S 114/06 - Urteil vom 10. Juli 2007

Karlsruhe, den 16. April 2008

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