Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 148/2008

Verurteilungen im Verfahren wegen "Betonleiche"

sind rechtskräftig

Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten O. wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe und die Angeklagten K. und E. wegen Mordes jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat bezüglich aller Angeklagter die besondere Schwere ihrer Schuld festgestellt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts verdienten die drei heute zwischen 28 und 34 Jahre alten, in Heppenheim lebenden Angeklagten gemeinsam Geld mit fingierten und gegenüber den Versicherern betrügerisch abgerechneten Autounfällen. Sie verwickelten ihr späteres Opfer A.K., einen bis dahin unbescholtenen 24jährigen Mann, in dieses Geschäft, indem der Angeklagte O. ihn überredete, sich mit einem Leasingfahrzeug seiner Mutter an einem solchen fingierten Unfall zu beteiligen. Als sich in der Folge die Schadensabwicklung als schwierig herausstellte, kam es zu Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten O. und A.K. über die Auszahlung der Schadenssumme. Zudem fand A.K. durch Nachforschungen die tatsächlichen Personalien des Angeklagten O. heraus, der zur Tatzeit mit mehreren Haftbefehlen gesucht wurde und deshalb damals unter einem falschen Namen auftrat.

Die Angeklagten, die eine Störung ihrer Geschäfte befürchteten und auf diese Einnahmequelle nicht verzichten wollten, kamen überein, A.K. zu töten. Sie bereiteten die geplante Tat sorgfältig vor, indem sie einen Kellerraum in der Werkstatt des Angeklagten E. in Bensheim zum Versteck für die Leiche bestimmten, Betonestrich und Werkzeug beschafften und in einer Nacht kurz vor dem Tattag heimlich den Betonboden aufstemmten und darunter eine Grube aushuben. Nachdem der Angeklagte O. am Tattag, dem 4.11.2005, die Tatwaffe beschafft hatte, lockten die Angeklagten A.K. am Abend unter dem Vorwand, er werde nunmehr das Geld bekommen, zu der Werkstatt. Auf einer von dort aus gemeinsam unternommenen Autofahrt tötete der Angeklagte O. den A.K. mit einem Pistolenschuss in den Hinterkopf. Die Angeklagten versteckten die Leiche in der 1 m x 1 m großen Grube, die sie danach mit Beton ausgossen.

Das Landgericht hat die Tat für alle 3 Angeklagten jeweils als heimtückischen und aus niedrigen Beweggründen begangenen Mord gewertet.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Sachrüge und auf umfangreiche Verfahrensrügen gestützten Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen. Er hat dabei ausdrücklich als rechtsfehlerfrei gebilligt, dass das Landgericht die zahlreichen Befangenheitsanträge gegen die Mitglieder der Strafkammer, die offensichtlich in der Absicht der Verfahrensverschleppung gestellt worden waren, zurückgewiesen hatte. Die Verurteilungen sind damit rechtskräftig.

Beschluss vom 16. Juli 2008 – 2 StR 83/08

Landgericht Darmstadt – Urteil vom 19. Juni 2007 – 11 Ks 420 Js 130/06

Karlsruhe, den 30. Juli 2008

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