Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 132/2008

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 23. Juli 2008

2 StR 150/08

Landgericht Koblenz – 2030 Js 18453/99 jug – 2 Ks –

Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des Mordes aus niedrigen Beweggründen in 2 Fällen und der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft hatte der heute 31-jährigen Angeklagten vorgeworfen, in den Jahren 1993 und 1996 zwei ihrer insgesamt 6 Kinder, nämlich den zur Tatzeit 14 Monate alten Alexander und den seinerzeit 8 Monate alten Leon, getötet zu haben. Alexander habe sie mit einem Kissen erstickt, da sie ihn als Belastung und Einschränkung in ihrer Lebensführung empfunden habe. Aus dem gleichen Grund habe sie 3 Jahre später ihrem Sohn Leon einen Finger so tief in den Rachenraum eingeführt, dass bei diesem die Sauerstoffzufuhr unterbrochen wurde, er erbrach und Erbrochenes einatmete. Hieran verstarb das Kind. Im Jahr 1999 habe die Angeklagte in der gleichen Weise einen Finger in den Rachenraum ihres damals knapp 2 Monate alten Sohns Justin eingeführt, wodurch es zu einer Unterbrechung der Sauerstoffversorgung und heftigem Erbrechen des Säuglings gekommen sei. Sie habe dann jedoch von ihrem Vorhaben abgelassen und einen Notarzt verständigt, wodurch das Kind gerettet werden konnte.

Das Landgericht hat die Angeklagte von diesen Vorwürfen freigesprochen, da es eine sichere Überzeugung vom Hergang der Taten und einer etwaigen Täterschaft der Angeklagten nicht zu gewinnen vermochte.

Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft, die insbesondere eine fehlerhafte, die Angeklagte begünstigende Beweiswürdigung beanstandet, Revision eingelegt. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.

Verhandlungstermin: 13. August 2008

2 StR 240/08

Landgericht Bonn – 8 KLs 16/07

Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten I. wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung in 5 Fällen, Vergewaltigung in 2 Fällen sowie besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Die beiden Mitangeklagten verurteilte es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren bzw. einer Einheitsjugendstrafe von 10 Jahren.

Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die drei Angeklagten gemeinsam mit dem späteren Tatopfer in einer Zelle der JVA Siegburg inhaftiert. Am 11. November 2006 beschlossen die Angeklagten, einer Idee des Angeklagten I. folgend, den Geschädigten zu misshandeln. Dieser war den Angeklagten unterlegen und leistete ihnen aus Angst keinen Widerstand; er wagte es auch nicht, das Wachpersonal zu verständigen. Während des gesamten Tages quälten und erniedrigten die Angeklagten ihr Tatopfer und brachten ihm erhebliche Verletzungen bei. Im weiteren Verlauf beschlossen die Angeklagten schließlich, ihren Mitgefangenen zu töten. Sie erhängten ihn in der Tür zum Toilettenraum. Am darauf folgenden Morgen meldeten sie den Tod des Opfers und gaben vor, dieser habe sich das Leben genommen.

Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft, nur soweit es den Angeklagten I. betrifft und zu dessen Ungunsten, Revision eingelegt. Sie rügt insbesondere, das Landgericht habe die Anordnung einer lebenslangen Freiheitsstrafe sowie den Vorbehalt einer Unterbringung des Angeklagten I. in der Sicherungsverwahrung nicht ausreichend geprüft und deshalb rechtsfehlerhaft auf diese Rechtsfolgen nicht erkannt. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.

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