Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 227/2008

Urteil wegen Messerstich gegen Rabbiner rechtskräftig.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 20.05.2008 einen zur Tatzeit 22 Jahre alten Deutschen afghanischer Abstammung wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer hatte der Angeklagte, der bereits zuvor mit Gewaltdelikten auffällig geworden war, am Abend des 07.09.2007 in Frankfurt am Main auf offener Straße zunächst eine verbale Auseinandersetzung mit dem ihm bis dahin unbekannten Vorsitzenden eines jüdischen Vereins provoziert, an welche sich ein kurzes Gerangel zwischen den beiden anschloss. Aus verletztem Ehrgefühl und um seinem Kontrahenten einen Denkzettel zu verpassen, stieß der Angeklagte dem Rabbiner anschließend die Klinge eines Klappmessers in den Bauch. Das Opfer musste stationär behandelt werden, Spätfolgen sind nicht zurückgeblieben.

Die Feststellungen zum Tathergang stützte das Landgericht dabei entscheidend auf die Angaben eines unbeteiligten Zeugen. Antisemitische Beweggründe des Angeklagten vermochte die Kammer nicht festzustellen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen.

Beschluss vom 28.11.2008 – 2 StR 471/08

Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 20.05.2008 – 5/21 Ks 6111 Js 235874/07

Karlsruhe, den 9. Dezember 2008

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