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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Juli 2007 » Pressemitteilung Nr. 102/07 vom 17.7.2007

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 102/2007

Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofes an den Gerichtshof der

Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung von Art. 2 lit. l, 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004

Die Kläger hatten einen Charterflug von Frankfurt nach Toronto und zurück gebucht. Der Rückflug verschob sich wegen technischer Defekte des vorgesehenen Flugzeugs. Nach mehrstündiger Wartezeit am Flughafen erhielten die Fluggäste ihr Gepäck zurück und wurden zur Übernachtung in ein Hotel gebracht. Der Abflug erfolgte erst am nächsten Tag. Die Kläger kamen mit einer Verspätung von etwa 25 Stunden in Frankfurt an. Sie haben die Fluggesellschaft auf die Ausgleichszahlung von 600, € pro Person verklagt, die in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen für den Fall einer Annullierung des geplanten Fluges vorgesehen ist. Die Beklagte lehnt eine Ausgleichszahlung ab, weil es sich lediglich um eine Verspätung gehandelt habe. Auch das Amtsgericht und das Berufungsgericht haben eine Verspätung angenommen und die Ausgleichsansprüche der Kläger daher zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung von Art. 2 lit. l, 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist bei der Auslegung des Begriffs "Annullierung"  in Abgrenzung zur Verspätung  entscheidend darauf abzustellen, ob die ursprüngliche Flugplanung aufgegeben wird, so dass eine Verzögerung unabhängig von ihrer Dauer keine Annullierung darstellt, wenn die Fluggesellschaft die Planung des ursprünglichen Fluges nicht aufgibt?

2. Falls die Frage zu 1 verneint wird: Unter welchen Umständen ist eine Verzögerung des geplanten Fluges nicht mehr als Verspätung, sondern als Annullierung zu behandeln? Hängt die Beantwortung dieser Frage von der Dauer der Verspätung ab?

Beschluss vom 17. Juli 2007 - X ZR 95/06

LG Darmstadt – Entscheidung vom 12.07.06 - 21 S 82/06

AG Rüsselsheim – Entscheidung vom 17.03.06 - 3 C 109/06 (33)

Karlsruhe, den 17. Juli 2007

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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