Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 71/2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin: 18. Juli 2007

IV ZR 129/06

LG Tübingen – Entscheidung vom 14. Oktober 2005 – 4 O 141/05 ./. OLG Stuttgart – Entscheidung vom 25. April 2006 – 10 U 238/05

IV ZR 300/06

LG Mosbach – Entscheidung vom 22. Juni 2005 – 1 O 27/05 ./. OLG Karlsruhe – Entscheidung vom 7. November 2006 – 12 U 250/05

Die Parteien streiten in beiden Verfahren über den Fortbestand eines von dem beklagten Versicherer fristlos gekündigten Krankenversicherungsverhältnisses, das neben einer Krankentagegeldversicherung unter anderem eine Krankheitskosten- und eine Pflegepflichtversicherung umfasst. Die Versicherer haben das Krankenversicherungsverhältnis insgesamt gekündigt. Sie haben die Kündigung jeweils darauf gestützt, die Kläger hätten trotz gemeldeter Arbeitsunfähigkeit ihre Berufstätigkeit weiterhin ausgeübt und dadurch unberechtigt Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung erschlichen. Nach den Versicherungsbedingungen setzt der Anspruch auf Krankentagegeld Arbeitsunfähigkeit voraus. Diese liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Verfahren IV ZR 129/06:

Der Kläger, ein selbständiger Architekt, nahm im Jahre 1990 bei der beklagten Versicherungsgesellschaft zu verschiedenen Tarifen eine Krankheitskosten-, eine Pflegepflicht- und eine Krankentagegeldversicherung. Im Jahre 2004 zeigte er seine Arbeitsunfähigkeit an. Nachdem die Beklagte wiederholt Krankentagegeld geleistet hatte, stellte sie die Zahlungen an den Kläger im Februar 2005 ein.

Die Beklagte, die daran zweifelte, dass der Kläger nach medizinischem Befund nicht imstande war, seinen Beruf auszuüben, beauftragte ein Unternehmen mit der Überprüfung des Klägers im Hinblick auf eine tatsächliche Berufsausübung. Ein Mitarbeiter dieses Unternehmens nahm Kontakt mit dem Kläger auf und gab sich als Bauinteressent aus. Es kam daraufhin im März 2005 zu drei Treffen mit dem Kläger. Nachdem die Beklagte hiervon erfahren hatte, erklärte sie mit Schreiben vom 30. März 2005 die fristlose Kündigung mit der Begründung, der Kläger sei beruflich tätig geworden und habe gleichzeitig Krankentagegeld geltend gemacht.

Die Vorinstanzen haben angenommen, dass die Beklagte zur außerordentlichen Kündigung der Krankentagegeldversicherung berechtigt gewesen ist. Abweichend vom Landgericht geht das Berufungsgericht (VersR 2006, 1485) zudem davon aus, dass auch die Krankheitskosten- und die Pflegepflichtversicherung durch die Kündigung wirksam beendet worden sind. Auf die Berufung der Beklagten hat es daher das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit der Kläger die Feststellung der Nichtbeendigung des Versicherungsverhältnisses begehrt hat. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe, obwohl er zugleich Krankentagegeld begehrt habe, Akquisitionstätigkeiten in nicht völlig unbeachtlichem Umfang entfaltet, die als Berufsausübung zu werten seien. Dies begründe ein Fehlverhalten, das eine außerordentliche Kündigung des gesamten Versicherungsverhältnisses rechtfertige. Ein unzulässiges Verleiten des Klägers zur Berufsausübung liege nicht vor.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger unter anderem die Feststellung, dass das Krankenversicherungsverhältnis insgesamt nicht durch die Kündigung beendet ist.

Verfahren IV ZR 300/06:

Im Jahre 1998 nahm der Kläger bei dem beklagten Versicherungsverein zu verschiedenen Tarifen eine Krankheitskosten-, eine Krankenhaustagegeld-, eine Krankentagegeld- und eine Pflegepflichtversicherung. Für seine beiden Kinder nahm er zugleich Anwartschaftsversicherungen für Tarife in der Krankheitskosten– und der Pflegepflichtversicherung.

Am 18. Oktober 2004 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Zahlung von Krankenhaus- und Krankentagegeld, nachdem er sich im Juli und August 2004 wegen einer Tumorerkrankung in stationärer ärztlicher Behandlung befunden hatte. Er reichte Atteste ein, die seine durchgängige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab Anfang Juli 2004 bescheinigen. Er bat darum, ihm Krankentagegeld ab dem 92. Tag seiner Arbeitsunfähigkeit, mithin ab Anfang Oktober 2004, zu bewilligen.

Nachdem der Beklagte in Erfahrung gebracht hatte, dass der Kläger am 1. September 2004 ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen war, das von dem Arbeitgeber in der Probezeit zum 22. Oktober 2004 gekündigt worden ist, erklärte er mit Schreiben vom 26. November 2004 die fristlose Kündigung des Krankenversicherungsverhältnisses.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht (VersR 2007, 530) das Urteil des Landgerichts abgeändert und festgestellt, dass das Krankenversicherungsverhältnis betreffend die von dem Kläger für sich und seine beiden Kinder genommenen Versicherungen - mit Ausnahme der Krankentagegeldversicherung des Klägers – durch die Kündigung nicht beendet ist. Im Hinblick auf die zudem begehrte Feststellung der Nichtbeendigung der Krankentagegeldversicherung hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nur ein wichtiger Grund zur Kündigung der Krankentagegeldversicherung gegeben sei. Durch die Kündigung sei daher nur diese, nicht aber das Krankenversicherungsverhältnis im Übrigen beendet worden, wobei es nicht entscheidend darauf ankomme, ob von einem einheitlichen Versicherungsvertrag oder von mehreren rechtlich selbständigen Verträgen auszugehen sei.

Soweit das Berufungsgericht dem Feststellungsbegehren stattgegeben hat, hat es die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte – soweit diese durch das Berufungsgericht zugelassen worden ist - sein ursprüngliches Begehren auf Klageabweisung weiter.

Der Senat wird über die von den beiden Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortete Frage zu entscheiden haben, ob im Bereich der privaten Krankenversicherung nur eine Gesamt- oder auch eine Teilkündigung möglich ist. Im ersten Verfahren wird auch zu prüfen sein, ob schon in der Krankentagegeldversicherung ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt.

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