Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 68/2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin: 21. Juni 2007

III ZR 267/06

AG München - 161 C 30634/05 ./. LG München I - 9 S 8016/06

Der Kläger ist Journalist und verlangt von der Beklagten, die die im Olympiapark München gelegenen Sportstätten betreibt und Sport- und Freizeitveranstaltungen durchführt, Auskunft über die Entwicklung der Einnahme von Sponsorengeldern und deren Verwendung. Die Beklagte, die als juristische Person des Privatrechts ( GmbH ) organisiert ist, deren Alleingesellschafter die Stadt München ist, verweigert die begehrten Auskünfte unter Berufung auf gesellschaftsrechtliche Geheim-haltungspflichten.

Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Auskunft, weil es die Beklagte als Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Pressegesetzes ansah und ihr kein Geheimhaltungsinteresse zuerkannte. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel auf Abweisung der Klage weiter. Der Senat wird sich in dieser Sache erneut mit Inhalt und Reichweite des presserechtlichen Auskunftsanspruchs zu befassen haben ( vgl. dazu bereits das Urteil vom 10. Februar 2005 – III ZR 294/04 – NJW 2005, 1720 ).

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