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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Juni 2007 » Pressemitteilung Nr. 66/07 vom 4.6.2007

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 66/2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin: 17. Juli 2007

X ZR 95/06

AG Rüsselsheim  3 C 109/06 (33) ./. LG Darmstadt  21 S 82/06

Die Kläger hatten einen Charterflug von Frankfurt nach Toronto und zurück gebucht. Der Rückflug verschob sich wegen technischer Defekte des vorgesehenen Flugzeugs. Nach mehrstündiger Wartezeit am Flughafen erhielten die Fluggäste ihr Gepäck zurück und wurden zur Übernachtung in ein Hotel gebracht. Der Abflug erfolgte erst am nächsten Tag. Die Kläger kamen mit einer Verspätung von etwa 25 Stunden in Frankfurt an. Sie haben die Fluggesellschaft auf die Ausgleichszahlung von 600, € pro Person verklagt, die in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen für den Fall einer Annullierung des geplanten Fluges vorgesehen ist. Die Beklagte lehnt eine Ausgleichszahlung ab, weil es sich lediglich um eine Verspätung gehandelt habe. Auch das Amtsgericht und das Berufungsgericht haben eine Verspätung angenommen und die Ausgleichsansprüche der Kläger daher zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger.

Der Bundesgerichtshof wird zunächst mittels Auslegung der Verordnung über die Abgrenzung von Annullierung und Verspätung und sodann möglicherweise über die Frage entscheiden müssen, ob eine analoge Anwendung der Vorschrift über Ausgleichszahlungen auf die Fälle einer außerordentlich belastenden Verspätung geboten ist. Es kommt die Vorlage dieser Fragen an den Europäischen Gerichtshof in Betracht.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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