Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 50/2007

Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten

Monaten des Jahres 2007

Verhandlungstermin: 7. Mai 2007

II ZR 3/04

LG Rostock – Entscheidung vom 20.3.2003 - 4 O 177/01 ./. OLG Rostock – Entscheidung vom 10.12.2003 - 6 U 56/03

Der Beklagte verpachtete 1993 einen Hotelbetrieb an die in der Rechtsform einer GmbH geführte Schuldnerin, deren Mehrheitsgesellschafter und langjähriger Geschäftsführer er war. Im März 1998 wurde dieser Pachtvertrag vorzeitig aufgehoben. Parallel hierzu schloss der Beklagte mit der W-Hotel GmbH einen neuen Pachtvertrag. Geschäftsführer dieser Gesellschaft war ebenfalls der Beklagte, direkte und indirekte Alleingesellschafterin war zunächst seine Mutter, die im August 1998 ihre indirekten Mehrheitsanteile auf den Beklagten übertrug. Der Beklagte war als Geschäftsführer jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit; seine Mutter wie auch seine an der Schuldnerin als Mitgesellschafterin beteiligte Ehefrau hatten ihm eine Generalvollmacht erteilt.

Im Zuge der Neugestaltung der Pachtverhältnisse schloss die W-Hotel GmbH mit der Schuldnerin einen Managementvertrag, wonach die Schuldnerin weiterhin die Management- und Organisationsaufgaben des Hotels erledigen sollte. Als Pauschalhonorar wurde eine Umsatzbeteiligung von 40 % vereinbart. Trotz erheblicher Verluste der Schuldnerin im Jahr 1998 wurde diese Umsatzbeteiligung für 1999 auf 28 % reduziert, wodurch sich die defizitäre Situation der Schuldnerin verschärfte. Im Januar 2000 wurde der Managementvertrag aufgehoben und die W-Hotel GmbH übernahm das Personal der Schuldnerin.

Im April 2000 stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der zu ihrem Sonderinsolvenzverwalter bestellte Kläger macht gegenüber dem Beklagten in Höhe der zur Insolvenztabelle angemeldeten und anerkannten Verbindlichkeiten Ansprüche wegen existenzvernichtenden Eingriffs geltend.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Verhandlungstermin: 7. Mai 2007

II ZR 281/05

LG Limburg a. d. Lahn – Entscheidung vom 6.12.2004 - 1 O 683/03 ./. OLG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 20.10.2005 - 16 U 3/05

Die Parteien sind Fachärzte für Innere Medizin, die früher gemeinsam eine internistische und nephrologische Gemeinschaftspraxis betrieben haben. Die Klägerin ist jetzt selbständig tätig (ohne Dialyse), will aber gerichtlich festgestellt wissen, dass die von dem Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages wegen Verstoßes gegen das sog. "Hinauskündigungsverbot" unwirksam ist. Das LG und das OLG haben angenommen, dass das für die Dauer von zehn Jahren im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Übernahmerecht des Beklagten – es soll nach dem Vertrag selbst bei einer gegen ihn gerichteten fristlosen Kündigung gelten – nichtig ist, dass es aber unter Heranziehung von § 139 BGB auf drei Jahre reduziert werden kann. Der II.Zivilsenat hatte in dem sog. "Laborärztefall" (Urteil v. 8.3.2004 - II ZR 165/02) ein solches "Hinauskündigungsrecht" nicht für schlechthin unwirksam erklärt, wenn es das Ziel verfolge, zu überprüfen, ob ein neu in eine Gemeinschaftspraxis von Ärzten aufgenommener Berufsträger zu den Partner "paßt". Diese Prüfungsmöglichkeit kann aber nur für einen begrenzten Zeitraum anerkannt werden; in dem damals entschiedenen Fall war die Frist mit fast zehn Jahren weit überschritten. In dem nun zu entscheidenden Fall hatte das LG die bis zur Kündigung verstrichene Frist von dreieinhalb Jahren für zu lange angesehen, während das OLG nach dem von ihm festgestellten Sachverhalt entschieden hat, dass die Klägerin schon nach zweieinhalb Jahren von der beabsichtigten Kündigung zum nächst möglichen Zeitpunkt Kenntnis gehabt hatte, die gesellschaftsrechtlich auf Dauer nicht hinnehmbare "Damoklesschwert"-Situation damit entfallen war und gegen eine Prüfungsfrist von zweieinhalb Jahren nichts zu erinnern sei.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin gegen diese Beurteilung des OLG.

Verhandlungstermin: 8. Mai 2007

KVR 16/06

OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 28.6.2006 - VI – 3 Kart 157/06 (V)

KVR 17/06

OLG Düsseldorf – Entscheidung vom 28.6.2006 - VI- 3 Kart 152/06 (V)

KVR 18/06

OLG Düsseldorf – Entscheidung vom 28.6.2006 - VI -3 Kart 151/06 (V)

Betreiber von Gasversorgungsnetzen wollen Auskunftsverlangen der Bundesnetzagentur durch den Bundesgerichtshof überprüfen lassen

§ 112 a Abs. 1 Satz 1 EnWG verpflichtete die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (im Folgenden: Bundesnetzagentur), der Bundesregierung bis zum 1. Juli 2006 einen Bericht zur Einführung der Anreizregulierung nach § 21 a EnWG vorzulegen. § 112 a Abs. 1 Satz 2 EnWG räumt der Bundesnetzagentur zur Vorbereitung und Erstellung des Berichts die "Ermittlungsbefugnisse nach diesem Gesetz" ein. Die Bundesnetzagentur veröffentlichte am 21. Dezember 2005 in ihrem Amtsblatt Nr. 24/2005 ein Auskunftsverlangen mit folgendem Inhalt:

"Gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 112 a Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ergeht die folgende Entscheidung:

1. Allen Betreibern von Gasversorgungsnetzen im Sinne des § 3 Nr. 20 EnWG wird aufgegeben, die in Kapitel 1 der Datenliste in Anlage 1 angeforderten Angaben unter Berücksichtigung der Datendefinitionen in Anlage 2 zu diesem Auskunftsverlangen spätestens bis zum 6.2.2006 an die Bundesnetzagentur zu übermitteln.

2. Betreibern von überregionalen Gasfernleitungsnetzen, die Entgelte nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (GasNEV) bilden, wird zudem aufgegeben, die in Kapitel 2 der Datenliste in Anlage 1 angeforderten Angaben unter Berücksichtigung der Datendefinitionen in Anlage 2 zu diesem Auskunftsverlangen spätestens bis zum 6.2.2006 an die Bundesnetzagentur zu übermitteln.

3. Für die Erteilung der Auskünfte haben die unter Ziffer 1 und Ziffer 2 genannten Netzbetreiber das Datenerfassungsprogramm zu verwenden, das auf der Internetseite der Bundesnetzagentur (…) zum Download bereitgestellt wird. (…)

4. Diese Entscheidung gilt mit dem auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur folgenden Tag als bekannt gegeben.

(Die genannten Anlagen 1 und 2 sind veröffentlicht und abrufbar auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter der Adresse (…)"

Dagegen haben mehrere Betreiber von Gasversorgungsnetzen Beschwerden zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt. Nachdem ihre Anträge, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde anzuordnen, zurückgewiesen wurden (vgl. OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 1809; N & R 2006, 127 mit Anm. Schellberg/Spiekermann und RdE 2006, 162 mit Anm. Börner), haben sie noch während der Beschwerdeverfahren die verlangten Daten übermittelt. Noch bevor die Bundesnetzagentur am 30. Juni 2006 ihren (End-)Bericht nach § 112 a EnWG veröffentlicht hatte (im Internet veröffentlicht unter http://www.bundesnetzagentur.de), hat das Oberlandesgericht Düsseldorf auch die Beschwerden zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist davon ausgegangen, dass es neben der Veröffentlichung im Amtsblatt keiner förmlichen Zustellung an die einzelnen Betreiber der Gasversorgungsnetze bedurfte. Den Anwendungsbereich des § 73 Abs. 1 EnWG, der für "Entscheidungen der Regulierungsbehörden" die Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vorsieht, sah es nicht als eröffnet an. Die Vorschrift finde – so das Oberlandesgericht – schon nach ihrer systematischen Stellung nur auf einzelfallbezogene Regulierungsverfahren der Beschlusskammern Anwendung. Ein solches Verfahren liege dem Auskunftsverlangen der Bundesnetzagentur nicht zugrunde, da es allein durch den in § 112 a EnWG verankerten Berichtsauftrag – einer allgemeinen Verwaltungsaufgabe – gerechtfertigt sei.

Das Beschwerdegericht ging weiter davon aus, dass die Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich und deshalb eine öffentliche Bekanntgabe nach § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG zulässig sei. Der Bundesnetzagentur sei eine Zustellung der sich an die Netzbetreiber richtenden Allgemeinverfügung tatsächlich nicht möglich gewesen, weil dieser Adressatenkreis ständigen Veränderungen unterliege.

Gegen die Bestimmtheit der Untersagungsverfügung hatte das Beschwerdegericht keine Bedenken, da lediglich hinsichtlich der im Einzelnen zu übermittelnden Daten auf die auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlichten Anlagen verwiesen worden sei.

Das Beschwerdegericht ging davon aus, dass das Auskunftsverlangen sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich seines Adressatenkreises von der Ermächtigung in § 112 a Abs. 1 Satz 2 EnWG gedeckt sei. Die Erarbeitung eines Konzepts zur Durchführung der Anreizregulierung sei eine gestaltende und planerische Aufgabe, für die der Bundesnetzagentur Einschätzungs-, Bewertungs- und Gestaltungsfreiheit zuzubilligen sei. Der gerichtlichen Überprüfung unterliege lediglich die Frage, ob die Bundesnetzagentur die Erforderlichkeit der Auskunft mit vertretbaren Erwägungen bejaht habe.

Der Auffassung der Betreiber von Gasversorgungsnetzen, die überregionale Fernleitungsnetze betreiben, die gemäß § 24 Satz 2 Nr. 5 EnWG i.V.m. §§ 3 Abs. 2, 3 und 19 ff. GasNEV nicht der kostenorientierten Entgeltregulierung unterliegen, dass jedenfalls ihnen gegenüber das Auskunftsersuchen nicht von der Ermächtigungsgrundlage von § 112 a Abs. 1 EnWG gedeckt sei, folgte das Beschwerdegericht nicht. Es sei plausibel, dass die Bundesnetzagentur im Rahmen der Vorbereitung des Berichts die kostenerhöhende Wirkung technischer und struktureller Gegebenheiten und die potentielle Wirkung zu setzender Anreize deutschlandweit für das Gesamtsystem – bestehend aus rund 780 Gasnetzbetreibern – untersuchen wolle. Im übrigen solle sich der zu erstellende Bericht ganz grundsätzlich auch auf die Frage erstrecken, ob – und mit welchen Vorgaben – die Anreizregulierung für Gasfernleitungsnetzbetreiber eingeführt werden solle.

Die abverlangte Auskunft verstoße nicht deshalb gegen das Übermaßverbot, weil Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erfragt würden. Deren Preisgabe sei nach der gesetzgeberischen Wertung dann notwendig, wenn sie zur Erreichung des gesetzlich verfolgten Zwecks, der Bundesregierung zeitnah ein Konzept zur Einführung und Umsetzung der Anreizregulierung vorzulegen, erforderlich sei. Dem Geheimhaltungsbedürfnis würde im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass die Angehörigen der Bundesnetzagentur zur Geheimhaltung verpflichtet seien und die einzelnen Struktur- und Kostendaten in den Bericht nicht unternehmensbezogen einfließen würden.

In drei Fällen haben die Betreiber der Gasversorgungsnetze Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf eingelegt. Über diese wird der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs am 8. Mai 2007 verhandeln.

Verhandlungstermin: 16. Mai 2007

VIII ZR 207/04

AG Neukölln – Entscheidung vom 9.2.2004 - 4 C 302/03 ./. LG Berlin - Entscheidung vom 1.6.2004 - 64 S 117/04 (abgedruckt in Grundeigentum 2004, 1097)

Die Beklagten sind Mieter einer der Klägerin gehörenden Wohnung in Berlin, die mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet ist. Die Beklagten stellten auf dem Fußboden des zu der von ihnen gemieteten Wohnung gehörenden Balkons ohne feste Verbindung zum Gebäude eine Parabolantenne auf. Mit ihrer im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Entfernung der Parabolantenne sowie auf Unterlassung in Anspruch.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, durch Nr. 3 der Besonderen Vertragsbestimmungen zum Mietvertrag sei der vertragsgemäße Gebrauch der Beklagten dahin eingeschränkt, dass sie außerhalb ihrer Wohnung keine Parabolantenne anbringen dürften. Diese formularmäßige Klausel sei wirksam und umfasse auch das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne auf dem Balkon. Das Verbot sei auch unter Berücksichtigung von Art. 5 des Grundgesetzes nicht zu beanstanden.

Das Berufungsgericht hat wegen der Frage, ob Mieter eine nicht fest mit dem Gebäude verbundene Parabolantenne auf dem mitvermieteten Balkon aufstellen dürfen, die Revision zugelassen.

Verhandlungstermin: 22. Mai 2007

VI ZR 17/06

LG Frankenthal – Urteil vom 23. Juni 2005 – 3 O 102/05 ./. OLG Zweibrücken – Urteil vom 21. Dezember 2005 – 1 U 107/05

Das klagende Bundesland verlangt von der beklagten Versicherung Ersatz von Leistungen für zwei Polizeibeamte, die durch einen schweren Verkehrsunfall ein posttraumatisches Belastungssyndrom erlitten haben.

Ein Versicherungsnehmer der Beklagten hatte mit seinem PKW als "Geisterfahrer" die Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren. Dabei verursachte er einen Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden PKW, in dem sich eine vierköpfige Familie befand. Beide Pkw fingen Feuer, wodurch sämtliche Insassen verbrannten.

Zwei Polizeibeamte, die sich auf dem Heimweg vom Nachtdienst befanden, versuchten erfolglos Hilfe zu leisten, ebenso ein weiterer Polizeibeamter, der zur Unfallaufnahme am Unfallort eintraf. In der Folgezeit wurde bei zwei der beteiligten Polizisten ein posttraumatisches Belastungssyndrom als Dienstunfallfolge anerkannt. Mit der Klage verlangt das Land aus übergegangenem Recht Ersatz der durch Dienstunfähigkeit und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit entstandenen Kosten.

Die Vorinstanzen haben einen Ersatzanspruch des Klägers insbesondere deshalb verneint, weil die Tätigkeit der Polizeibeamten unter deren Berufsrisiko falle. Auch unter diesem Blickpunkt wird der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten erneut zu prüfen haben.

Verhandlungstermin: 22. Mai 2007

1 StR 582/06

Landgericht Heilbronn – Urteil vom 21. April 2006 - 1 Ks 13 Js 28691/04

Das Landgericht Heilbronn hat den Angeklagten mit Urteil vom 21. April 2006 vom Vorwurf des Mordes und des zweifachen Mordversuches aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dem Angeklagten lag zur Last, am 7. Oktober 2004 gegen 14 Uhr die Sparkassenfiliale in Siegelsbach ausgeraubt und dabei eine Sparkassenkundin erschossen, deren Ehemann sowie einen Bankangestellten lebensgefährlich verletzt und ca. 33.000,- € erbeutet zu haben. Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte die Tat begangen hat. Nach Würdigung belastender Beweise und Beweisanzeichen – darunter die Aussagen der den Überfall überlebenden Zeugen, Spurenanhaftungen, bei dem Angeklagten sichergestelltes Bargeld – und entlastender Umstände – darunter ein vom Landgericht für zuverlässig erachtetes Alibi durch einen am Überfall unbeteiligten Zeugen – hat es Zweifel an seiner Täterschaft nicht überwinden können.

Gegen den Freispruch richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der vier Nebenkläger. Sie greifen mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts die Beweiswürdigung des Landgerichts an und beanstanden außerdem die Verletzung von Verfahrensrecht.

Verhandlungstermin: 23. Mai 2007

VIII ZR 138/06

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg – Entscheidung vom 18.11.2005 - 9 C 335/05 ./. LG Berlin – Entscheidung vom 20.4.2006 - 62 S 11/06

Die Beklagte ist Mieterin einer in Berlin gelegenen Wohnung der Klägerin. Die Wohnfläche ist im Mietvertrag mit 121,49 m² angegeben; tatsächlich ist sie größer und beträgt 131,80 m². Durch Schreiben vom 31. Mai 2005 verlangte die Klägerin – auf der Grundlage der tatsächlichen Wohnungsgröße – die Zustimmung der Beklagten zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete von 494,24 € auf 521,80 €. Die Beklagte lehnte dies ab; nach ihrer Ansicht kommt es auf die im Mietvertrag bezeichnete Wohnungsgröße an.

Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hängt es von der tatsächlichen Größe der von der Beklagten gemieteten Wohnung ab, ob die ortsübliche Vergleichsmiete überschritten ist. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Fielen die tatsächliche und die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche auseinander, sei im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens nur dann auf die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche abzustellen, wenn diese zwischen den Parteien vereinbart sei. Das sei nur unter besonderen, hier nicht vorliegenden Umständen der Fall. Auch die exakte Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag lasse für sich allein nicht den Schluss zu, dass die Parteien allein damit eine rechtsverbindliche Vereinbarung treffen wollten.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.

Verhandlungstermin: 23. Mai 2007

VIII ZR 143/06

AG Kiel – Entscheidung vom 4.11.2005 - 118 C 28/05 ./. LG Kiel – Entscheidung vom 27.4.2006 - 1 S 263/05 (veröffentlicht unter anderem in WuM 2006, 312)

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer in einem Formularmietvertrag vereinbarten Abgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen.

Die Kläger waren von Mitte Mai 2001 bis Ende März 2004 Mieter einer Wohnung des Beklagten. Nach dem Mietvertrag waren Schönheitsreparaturen während der Mietzeit regelmäßig nach Ablauf näher bestimmter Fristen auszuführen (§ 16 Ziff. 2); davon konnte abgewichen werden, wenn der Zustand der Räume eine Einhaltung der Frist nicht erfordert (§ 16 Ziff. 4). Die Abgeltungsklausel (§ 16 Ziff. 7) lautet im Wesentlichen:

"Sind bei Beendigung des Mietvertrags die Schönheitsreparaturen entsprechend Ziff. 2-4 nicht fällig, so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz für die seit der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Ziff. 2 bis 4, sofern nicht der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführt …

Die Höhe dieses Kostenersatzes wird anhand eines Kostenvoranschlages eines von den Vertragsparteien ausgewählten Fachbetriebes des Malerhandwerks über die üblicherweise bei der Renovierung der Mieträume anfallenden Schönheitsreparaturen ermittelt. Sie entspricht dem Verhältnis der in Ziff. 2 bis 4 festgesetzten Fristen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen und der Wohndauer seit den zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen."

Mit ihrer Klage haben die Kläger von dem Beklagten Auszahlung ihres Kautionsguthabens verlangt. Der Beklagte hat die Aufrechnung mit einem von ihm geltend gemachten Gegenanspruch aus der Abgeltungsklausel erklärt.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat aus mehreren Gründen angenommen, dass die Abgeltungsklausel "in ihrer Ausgestaltung unklar" sei und den Mieter unangemessen benachteilige; deshalb sei die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Zur Begründung hat das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt: Die Formulierung der Klausel sei für den durchschnittlichen Mieter praktisch kaum verständlich. Sofern er nicht juristisch vorgebildet sei, könne er aus der Verweisung in Ziffer 7 auf die Ziffern 2–4 der Klausel kaum ersehen, dass er die theoretische Möglichkeit habe, durch den Nachweis einer unterdurchschnittlichen Abnutzung der Wohnung den von ihm an den Vermieter zu zahlenden Betrag zu verringern.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.

Verhandlungstermin: 4. Juni 2007

II ZR 147/05 und II ZR 173/05

LG München I – Entscheidung vom 2.9.2004 - 5 HKO 14438/04 . / . OLG München – Entscheidung vom 20.4.2005 - 7 U 5303/04

LG München I – Entscheidung vom 28.10.2004 - 5 HKO 16393/04 . / . OLG München – Entscheidung vom 27.4.2005 - 7 U 5667/04

Die Beklagte ist die Comroad AG, deren Aktien früher am Neuen Markt gehandelt wurden. Die beiden Kläger sind Aktionäre der Beklagten, die Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der Beklagten über die Börse begehren.

Am 26. November 1999 wurden die Aktien der Beklagten erstmals zum Handel am Neuen Markt zugelassen. In der Folge stieg deren Kurs binnen weniger Wochen auf mehr als das Zehnfache des Ausgabekurses an und erreichte im September 2000 den historischen Höchstkurs. In den Jahren 2000 und 2001 trat die Beklagte regelmäßig mit Ad-hoc-Mitteilungen an die Öffentlichkeit, in denen jeweils eine stetige Erweiterung des Geschäftsvolumens sowie eine Verbesserung des Geschäftsergebnisses gemeldet wurden.

Im Frühjahr 2002 stellte sich heraus, dass die Umsätze der Beklagten weitgehend durch deren damaligen Vorstandsvorsitzenden, der zwischenzeitlich zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden ist, fingiert worden waren. Tatsächlich nachgewiesen werden konnten nur 1,4 % der zuletzt in den Ad-hoc-Mitteilungen gemeldeten Umsätze.

Die Kläger hatten ihre Aktien im Zeitraum von September 2000 bis Mai 2001 zu Kursen zwischen 61,-- und 15,-- EUR erworben. Nach Bekanntwerden der Manipulationen fiel der Kurs der Aktie der Beklagten dauerhaft auf deutlich unter 1,-- EUR.

Das Landgericht hatte beide Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach jeweiliger Parteivernehmung der Kläger deren Schadensersatzbegehren im Wesentlichen stattgegeben und die Revisionen zugelassen.

Verhandlungstermin: 6. Juni 2007

Versandhandel und PAngV

I ZR 143/04

LG Hamburg – Entscheidung vom 4.11.2003 - 312 O 484/03 ./. OLG Hamburg – Entscheidung vom 12.8.2004 - 5 U 187/03

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte, die einen Internetversandhandel betreibt, im März 2003 auf ihrer Internetseite für ihre Produkte warb, ohne bei der Angabe des Preises selbst darauf hinzuweisen, ob und in welcher Höhe zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen und dass die Preise die Umsatzsteuer enthielten. Diese Informationen werden erst nach Einleitung des Bestellvorgangs erteilt. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.

Das Berufungsgericht hat das der Klage stattgebende landgerichtliche Urteil bestätigt. Die angegriffene Werbung sei nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unlauter, weil ein Verstoß gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) vorliege. Danach seien eindeutige und leicht erkennbare Angaben über die Umsatzsteuer und die Versandkosten erforderlich. Diese Angaben enthalte die Werbung der Beklagten nicht und dies sei nach der PAngV der maßgebliche Zeitpunkt. Die Erteilung der Informationen nach Einleitung des Bestellvorgangs sei zu spät.

Verhandlungstermin: 6. Juni 2007

Kinder/Kinder Kram

I ZR 6/05

LG Köln Entscheidung vom 1.3.2000- 84 O 77/99 ./. OLG Köln – Entscheidung vom 22.12.2004 - 6 U 51/00

Die Klägerin nimmt aus ihrer Wortmarke "Kinderschokolade" und ihrer Wort/Bildmarke "Kinder" die Beklagte auf Unterlassung des Angebots von bestimmten Süßwaren unter deren Marke "Kinder Kram" in Anspruch.

Das Berufungsgericht hatte der Unterlassungsklage zunächst stattgegeben und eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr bejaht. Diese Entscheidung hat der Senat aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (BGHZ 156, 112 - Kinder). Das Berufungsgericht habe nicht den Gesamteindruck der sich gegenüber stehenden Zeichen ermittelt. Denkbar sei eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens der Klägerin mit dem Bestandteil "Kinder". Für Schokoladenwaren sei dieser Begriff aber rein beschreibend und ihm fehle jegliche Unterscheidungskraft. Er komme als Stammbestandteil einer Zeichenserie nur in Betracht, wenn er sich gerade als solcher im Verkehr durchgesetzt habe. Dies habe das Berufungsgericht bislang nicht geprüft.

Nunmehr hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Klägerin nicht aus ihrer Marke "Kinder" gegen die Marke "Kinder Kram" für Süßwaren vorgehen kann. Ein Unterlassungsanspruch wegen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Die dafür erforderliche Ähnlichkeit der Marken sei nicht gegeben. Der Wortbestandteil "Kinder" könne die Klagemarken nicht prägen, da er für sich genommen schutzunfähig sei. Eine Verkehrsdurchsetzung liege nicht vor.

Verhandlungstermin: 6. Juni 2007

Kinder/Kinderzeit

I ZR 94/04

LG Hamburg – Entscheidung vom 15.8.2003 - 416 O 85/03 ./. OLG Hamburg – Entscheidung vom 4.6.2004 - 5 U 123/03

Die Klägerin ist Inhaberin von mehreren für Schokoladenwaren eingetragenen Marken mit dem Wortbestandteil "Kinder". Darauf gestützt verlangt sie von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Kinderzeit" für ein Milchdessert. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und dabei die Senatsentscheidung vom 28. August 2003 berücksichtigt (BGHZ 156, 112 - Kinder). Es bestehe keine hinreichende Verwechslungsgefahr. Angesichts der Unterschiede der sich gegenüber stehenden Zeichen komme nur eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens in Betracht. Der Wortbestandteil "Kinder" der Klagemarken sei zwar verkehrsdurchgesetzt, dies begründe aber nur eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens setze aber - jedenfalls bei der hier nicht sehr ausgeprägten Warenähnlichkeit - voraus, dass der Wortbestandteil Kinder über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfüge.

Verhandlungstermin: 6. Juni 2007

2 StR 84/07

Landgericht Bonn – Entscheidung vom 11.8.2006 - 22 R/06 (770 Js 2367/05 StA Bonn)

Das Landgericht hat die drei Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes zu Jugend- bzw. Freiheitsstrafen von 9 Monaten (mit Bewährung), 2 Jahren und 9 Monaten sowie 5 Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen der Strafkammer begaben sich die drei Angeklagten zusammen mit einem weiteren Mittäter am 9. November 2005 gemeinsam zur Wohnung des F. in Königswinter, um diesen – falls erforderlich unter Anwendung von Gewalt - zur Herausgabe von Geld zu bewegen. Auf das Klingeln öffnete ein anwesender Besucher und ließ die Täter ein. Zwei von ihnen schlugen kurz darauf auf F. ein, die beiden Besucher wurden eingeschüchtert. Der Angeklagte D. forderte F. nun mit der Begründung, dass ihm ein Bruder des F. 670 Euro schulde, zur Zahlung dieses Betrages auf. Das Opfer verweigerte die Zahlung. Da der Angeklagte D. auch sonst kein Geld fand, befahl er F. zunächst, dass dieser seinen Bruder telefonisch unter einem Vorwand in die Wohnung rufen sollte, was dieser aus Angst auch tat. Noch bevor der Bruder eintraf, nahmen die Angeklagten ein Mobiltelefon, eine Kamera und einen Zierdolch an sich, was F. aus Furcht vor weiteren Misshandlungen geschehen ließ, und verließen die Wohnung damit.

Alle Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Unter anderem wird die Mitwirkung von Mitgliedern der Strafkammer, nachdem ein gegen sie erhobenes Befangenheitsgesuch – nach Ansicht der Revision – zu Unrecht abgelehnt worden sei, gerügt (§ 338 Nr. 3 StPO). Anlass für das Ablehnungsgesuch war, dass die Strafkammer den Verteidigern verwehrt hat, anstelle der gemäß § 243 Abs. 4 S. 2 StPO zu Beginn der Hauptverhandlung vorgesehenen Vernehmung der Angeklagten zu den Tatvorwürfen eine schriftliche Stellungnahme zu verlesen. Mit weiteren Verfahrensrügen wird beanstandet, dass die Strafkammer die schriftlichen Stellungnahmen auch später nicht im Rahmen der Beweisaufnahme in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Gegenstand der Erörterung in der Verhandlung vor dem 2. Strafsenat soll schwerpunktmäßig die Frage sein, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der zur Äußerung bereite Angeklagte sich nicht persönlich vernehmen lassen muss, sondern sich durch schriftliche Erklärungen seiner Verteidiger zur Sache einlassen kann.

Erneuter Verhandlungstermin: 13. Juni 2007

VIII ZR 36/06

AG Heilbronn – Entscheidung vom 15.4.2005 - 15 C 4394/04 ./. LG Heilbronn Entscheidung vom 19.1.2006 - 6 S 16/05 (abgedruckt in RdE 2006, 88ff)

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten vorgenommenen Erhöhung der Gaspreise zum 1. Oktober 2004. Die Beklagte versorgt Endverbraucher im Bereich der Stadt Heilbronn mit Erdgas. Der Kläger ist Tarifgaskunde. Ein vertragliches Preisänderungsrecht ist nicht vereinbart. Am 30. September 2004 gab die Beklagte ihren Tarifkunden durch Veröffentlichung in der "Heilbronner Stadtzeitung" die Erhöhung der Gastarife bekannt. Der Arbeitspreis des Grundpreistarifs 3 des Klägers wurde von netto 3,47 Cent/kWh auf netto 3,84 Cent/kWh erhöht; der monatliche Grundpreis blieb unverändert. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Erhöhung der Gaspreise zum 1. Oktober 2004 unbillig und daher unwirksam ist.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Der Bundesgerichtshof wird unter anderem zu klären haben, ob die Vorschrift des § 315 BGB, die eine Billigkeitskontrolle einer Leistungsbestimmung durch das Gericht vorsieht, auf die Erhöhung von Gastarifen Anwendung findet.

Verhandlungstermin: 13. Juni 2007

VIII ZR 236/06

LG Schwerin – Entscheidung vom 13.10.2005 - 4 O 382/04 ./. OLG Rostock – Entscheidung vom 31.7.2006 – 3 U 160/05 (veröffentlicht in OLGReport Rostock 2006, 925)

Die Beklagten erwarben von der Klägerin auf einer Verbrauchermesse am 14. September 2003 eine Solarheizungsanlage als Komplettbausatz zur Selbstmontage für das Flachdach ihres Wohnhauses in einem Ort an der Wismarer Bucht. Anlässlich des Verkaufsgeprächs erklärten die Mitarbeiter der Klägerin, die Anlage könne auch von Laien montiert werden.

In den Montageanweisungen heißt es unter anderem: "Die in dieser Montageanweisung beschriebenen Tätigkeiten setzen Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas/Wasserinstallationshandwerk voraus … Die Montage des Flachdachständers muss von einer Fachfirma ausgeführt werden…"

Die Beklagten erklärten die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung; als Laien seien sie nicht in der Lage, die Solaranlage zu montieren.

Das Landgericht hat die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage wegen arglistiger Täuschung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat unter anderem angenommen, auch ohne Anhörung eines Sachverständigen oder Vernehmung von Zeugen könne es beurteilen, ob ein Laie in der Lage sei, die Anlage selbst zu montieren. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob der Käufer eines Selbstbausatzes für eine Heizungsanlage durch die Angabe des Verkäufers, die Anlage könne auch von Laien eingebaut werden, arglistig getäuscht werden kann.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.

Verhandlungstermin: 19. Juni 2007

KZR 48/05

LG Stuttgart – Entscheidung vom 23.11.2004 - 17 O 497/04 . /. OLG Stuttgart Entscheidung vom 18.8.2005 – 2 U 25/05

Werden Baden-Württembergs Rettungsleitstellen hoheitlich tätig?

Mit der Frage, ob die Rettungsleitstellen in Baden-Württemberg hoheitlich tätig werden, wird sich der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs voraussichtlich in dem Verfahren KZR 48/05 zu befassen haben.

Die Klägerin betreibt im Bereich Ravensburg ein privates Krankentransportunternehmen. Die Beklagte ist Träger der für diesen Bereich zuständigen Rettungsleitstelle. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG werden in Baden-Württemberg alle Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle vermittelt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe sie bei der Zuteilung von Krankentransporten zugunsten anderer Krankentransportunternehmen benachteiligt, und hat die Beklagte auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung zurückgewiesen. Landgericht und Berufungsgericht sind davon ausgegangen, dass der Träger der Rettungsleitstelle bei der Auswahl und Bestimmung des Unternehmens, das einen konkreten Krankentransport auszuführen hat, als Beliehener hoheitlich handelt. Sie sind deshalb davon ausgegangen, dass nur ein Anspruch nach Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB in Betracht komme, der sich gegen das Land Baden-Württemberg richte. Ein Schadensersatzanspruch nach den zivilrechtlichen Regelungen der §§ 33, 20 Abs. 1 GWB oder §§ 823 ff. BGB gegen den Träger der Rettungsleitstelle scheide aus. Auch Art. 81, 82 EGV seien nicht anwendbar.

Die Frage, ob das Rettungsdienstwesen in Baden-Württemberg dem hoheitlichen oder dem privaten Bereich zuzuordnen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

In der Parallelsache KZR 14/06, in der ein entsprechender Sachverhalt zur Entscheidung steht, hat der Kartellsenat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers die Revision zugelassen.

Verhandlungstermin: 20. Juni 2007

VIII ZR 303/06

AG Halle-Saalkreis – Entscheidung vom 28.4.2006 - 92 C 840/06 ./. LG Halle -Entscheidung vom 25.10.2006 – 2 S 137/06

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in Halle/Saale. Im Mietvertrag vom 19. August 2004 vereinbarten die Parteien eine Miete von 4 €/m². Durch Schreiben vom 26. September 2005 verlangte die Klägerin vergeblich Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete auf 4,26 €/m² ab Dezember 2005. Die ortsübliche Vergleichsmiete belief sich sowohl zur Zeit des Vertragsabschlusses als auch zur Zeit des Mieterhöhungsverlangens für Wohnungen dieser Art auf 4,60 €/m².

Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtete Klage abgewiesen. Zweck der Vorschriften über die Vergleichsmiete sei es, dem Vermieter die Wirtschaftlichkeit des Mietobjekts zu erhalten. Die ortsübliche Vergleichsmiete habe aber bereits zur Zeit des Vertragsabschlusses über der vertraglich vereinbarten Miete gelegen. Das Ziel der Vorschriften über die Vergleichsmiete sei es nicht, eine kaufmännisch ungünstige Entscheidung des Vermieters zu korrigieren. Die Klägerin sei überdies nach Treu und Glauben gehindert, von den Beklagten Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung zu verlangen. Es sei treuwidrig, den Mieter durch eine niedrige Miete zum Vertragsabschluss zu veranlassen und nach kurzer Zeit - ohne Änderung des Marktes - eine Erhöhung zu verlangen.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, nach dem Gesetz komme es nicht darauf an, ob die vereinbarte Miete bei Vertragsschluss unter der ortsüblichen Vergleichsmiete gelegen habe.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Verhandlungstermin: 21. Juni 2007

IX ZR 39/06

LG Marburg – Entscheidung vom 2.8.2005 - 2 O 209/04 ./. OLG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 26.1.2006 - 15 U 200/05

Unmittelbar vor Stellung des eigenen Insolvenzantrags überwies die Insolvenzschuldnerin zur Bezahlung von Warenlieferungen 50.000,- € auf ein Konto der Beklagten bei einer deutschen Bank. Die Beklagte ist eine Gesellschaft belgischen Rechts, die ihren Sitz in Belgien hat. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger hat am allgemeinen Gerichtsstand der Insolvenzschuldnerin Anfechtungsklage gegen die Beklagte erhoben.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war das Landgericht Marburg für den erhobenen Rückgewähranspruch international nicht zuständig. Nach den Vorschriften der Europäischen Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sei ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet. Die Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO, wonach die Verordnung auf Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren nicht anzuwenden ist, beziehe sich nicht auf die Insolvenzanfechtung. Im Hinblick auf das in den Erwägungsgründen zum Ausdruck gekommene Regelungsziel der EuGVVO, eine umfassende Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet der Zivil- und Handelsstreitigkeiten herbeizuführen, seien die enumerativ aufgezählten Ausnahmetatbestände eng auszulegen. Der Begriff "Konkurse" erfasse deshalb nur insolvenzrechtliche Sammelverfahren, nicht aber die als kontradiktorisches Parteiverfahren ausgestaltete Insolvenzanfechtung, auch wenn diese in engem und unmittelbarem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehe. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des Rates über Insolvenzverfahren (EuInsVO) enthalte keine Regelung der internationalen Zuständigkeit für Annexverfahren im Zusammenhang mit der Insolvenz wie die Insolvenzanfechtung. Eine analoge Anwendung der Vorschrift komme mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Aus den Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung ergebe sich ebenfalls keine Zuständigkeit des Landgerichts Marburg.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision meint dagegen, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO regele auch die internationale Zuständigkeit für die Insolvenzanfechtungsklage, deshalb seien die deutschen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Die Klage falle nicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO. Jedenfalls sei nach deutschem Prozessrecht eine internationale Notzuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben, weil die Klage in Belgien nicht zur sachlichen Entscheidung angenommen würde.

Der Senat wird voraussichtlich in Erwägung zu ziehen haben, dem Europäischen Gerichtshof die Fragen folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, nach der EuInsVO international zuständig? Falls dies zu verneinen ist: Fällt die Insolvenzanfechtungsklage unter die Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO?

Verhandlungstermin: 21. Juni 2007

4 StR 69/07

Landgericht Saarbrücken - Urteil vom 13.10.2006 – 5 Js 148/03 8-14/06 BGH SS 3-4/07

Das Landgericht hat den Angeklagten K vom Vorwurf der Vorteilsannahme, den Angeklagten M vom Vorwurf der Vorteilsgewährung freigesprochen. Nach den Feststellungen des Landgerichts war K als städtischer Angestellter im Straßenbauamt zuständig für den Bereich Brückenunterhaltung. Der Angeklagte M betrieb ein Ingenieurbüro in derselben Stadt, das sich insbesondere mit Brückenunterhaltung beschäftigte. Im Auftrag der Stadt sollte M Ausschreibungsunterlagen für die Sanierung einer Brücke erstellen. Bei einem EDV-Crash in seinem Büro gingen Datensätze für dieses Projekt unwiederbringlich verloren, so dass ihm die fristgerechte Erledigung des städtischen Auftrags unmöglich wurde. K bot dem M seine Hilfe an und erbrachte in der Folgezeit entgeltlich Ingenieurleistungen für M, wobei er Datensätze verwendete, die M bereits vor dem EDV-Crash übersandt hatte. M wiederum leistete an K persönlich absprachegemäß Zahlungen in Höhe von etwa 100.000 DM auf der Grundlage von Scheinrechnungen. Das Landgericht hat die Leistungen des K für M als private Nebentätigkeit und die Zahlungen des M an K als angemessene Vergütung hierfür angesehen. Es hat nicht feststellen können, dass die Zahlungen an K deshalb erfolgten, um den K im Blick auf seine dienstlichen Vergabekompetenzen dem M gegenüber gewogen zu halten. Gegen die Freisprechung der Angeklagten wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Verhandlungstermin: 21. Juni 2007

4 StR 99/07

Landgericht Saarbrücken - Urteil vom 14.12.2006 – 5 Js 74/06 8–18/06 BGH SS 11/07

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) freigesprochen. Nach den Feststellungen war der Angeklagte geschäftsführender Gesellschafter eines Ingenieurbüros im Saarland, das im Bereich Brückensanierung tätig war. Über mehrere Jahre hinweg leistete er zunächst an einen Angestellten des Landesamtes für Straßenwesen regelmäßige monatliche Zahlungen in einer Größenordnung von jeweils 1.800,- DM, die über fiktive geringfügige Beschäftigungsverhältnisse abgerechnet wurden. Später erhielt der Landesbedienstete vom Angeklagten ein Leasingfahrzeug kostenfrei zur Verfügung gestellt. Der Landesbedienstete erbrachte für den Angeklagten Gegenleistungen in Form von Programmierarbeiten. Ferner erhielt der verbeamtete Leiter des Sachgebietes Brückenprüfung in demselben Landesamt vom Angeklagten regelmäßige monatliche Zahlungen in der Größenordnung von 600,- DM für die Unterstützung des Angeklagten bei der Prüfung von Brücken in kommunaler Zuständigkeit. Das Landgericht hat die Zuwendungen des Angeklagten als angemessene Vergütung für private Nebentätigkeiten der Landesbediensteten angesehen. Es hat sich nicht zu überzeugen vermocht, dass die Geschäftsverbindungen des Angeklagten zu den Landesbediensteten der Klimapflege dienen sollten. Mit der Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch.

Verhandlungstermin: 9. Juli 2007

II ZR 62/06

LG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 26.10.2004 – 2/26 O 293/03 . / . OLG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 10.2.2006 - 10 U 265/04

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Polyamid 2000 Handels- und Produktionsgesellschaft Premnitz AG (Schuldnerin). Die Schuldnerin betrieb eine - von den beklagten, zum Metallgesellschafts-Konzern (nunmehr: GEA Group AG) gehörenden Gesellschaften ab Ende 1998 errichtete - Chemieanlage, im Rahmen derer aus Teppichbodenabfällen Polyamid (Perlon bzw. Nylon) als Rohstoff zurückgewonnen werden sollte. Mit seiner Klage macht der Kläger die Rückzahlung des gesamten von der Schuldnerin für die errichtete Anlage geleisteten Werklohnes geltend.

Die Schuldnerin wurde im Oktober 1996 von einem Alleingesellschafter gegründet und im Juni 1997 in das Handelsregister eingetragen. Das Grundkapital der Gesellschaft betrug ursprünglich 100.000 DM. Mitte 1998 beteiligten sich die Beklagten mit insgesamt 24,9 % an der Schuldnerin. Parallel hierzu stellte die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba) der Schuldnerin einen Kredit mit einem Gesamtvolumen von 220 Mio. DM zur Verfügung. Über weitere 107 Mio. DM erging ein Zuwendungsbescheid der Investitionsbank des Landes Brandenburg. Die Schuldnerin ihrerseits beauftragte eine der Beklagten als Generalunternehmerin mit der Errichtung der Recycling-Anlage, wofür eine Vergütung von 339 Mio. DM vereinbart wurde.

Insgesamt zahlte die Schuldnerin in der Folgezeit an die Beklagten für die Errichtung der Anlage rund 165 Mio. €. Nur wenige Monate nach Inbetriebnahme der Anlage zeigte sich, dass diese nicht kostendeckend betrieben werden konnte. Der Betrieb wurde eingestellt und im August 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.

Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger darauf, dass der Vertrag über die Errichtung der Recycling-Anlage nicht zum Gegenstand einer Nachgründungsprüfung (§ 52 AktG) gemacht worden und damit unwirksam sei. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch in voller Höhe weiter.

Verhandlungstermin: 9. Juli 2007

II ZR 232/05 und II ZR 233/05

LG Wiesbaden – Entscheidung vom 15.11.2004 - 11 O 84/03 . / . OLG Frankfurt am Main - Entscheidung vom 8.7.2005 - 10 U 274/ 04

LG Wiesbaden - Entscheidung vom 9.12.2004 - 13 O 149/04 / . OLG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 8.7.2005 – 10 U 11/05

Hinweis: Die Entscheidungen ergingen vor Inkrafttreten von § 6 bzw. § 8 VerpackV in der ab 7. Januar 2006 bzw. 1. Mai 2006 gültigen Fassung

Die Beklagte beider Verfahren vertreibt stilles Mineralwasser in 1,5 Liter PET - Einwegpfandflaschen, in die der Name des Wassers eingestanzt ist. Die Flaschen sind mit einer Banderole versehen und werden von der Beklagten beim Verkauf des Wassers mit einem Pfand von 0,25 € belegt. Zu ihr zurückgelangte Flaschen werden nicht erneut befüllt, sondern zerkleinert und das Rohmaterial neu verwendet.

II ZR 232/05

Die Klägerin im Verfahren II 232/05 befasst sich mit der Sortierung von Getränkeflaschen. Sie bietet diese Dienstleistung Getränkeherstellern an und sortiert aus den Kästen ihrer Vertragspartner die Flaschen anderer Hersteller aus. Als Entgelt dafür darf sie in dem jeweils vereinbarten Verhältnis die von ihr aussortierten Flaschen behalten. Auf diese Weise haben sich bei der Klägerin erhebliche Flaschenbestände der Beklagten angesammelt. Sie nimmt nunmehr die Beklagte auf Auszahlung des Pfandgeldes Zug um Zug gegen Herausgabe der von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Flaschen in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung des Pfandes an die Klägerin maßgeblich mit dem Inhalt der Banderole begründet und die Revision zugelassen. Durch die Banderole werde die Vorstellung hervorgerufen, die Beklagte habe ein Interesse an der Rückführung der Flaschen oder sehe sich zumindest verpflichtet, die Flaschen zurückzunehmen.

II ZR 233/05

Die Klägerin im Verfahren II ZR 233/05 vertreibt - wie die Beklagte - stilles Mineralwasser. Sie füllt ihr Wasser in - nach ihren Angaben bis zu fünfzehn Mal verwendbare - 1,5 Liter PET-Mehrwegflaschen ab, deren Anschaffungskosten sie mit 0,173 € beziffert und die sie mit einem Pfand von 0,15 € belegt. Die Flaschen der Klägerin sind mit der Einprägung "GG-Pool" versehen. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe 728.552 bei ihr aufgelaufene Flaschen der Klägerin mit einem durchschnittlichen Zeitwert von 0,0865 € je Flasche zusammen mit ihren eigenen Flaschen verpresst. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Zahlung von Schadensersatz und Unterlassung der Vernichtung weiterer Flaschen in Anspruch und begehrt außerdem die Feststellung, dass die Beklagte zur Herausgabe ihrer Mehrwegpfandflaschen verpflichtet ist.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, zwar sei zu unterstellen, dass die Klägerin beim Verkauf des Wassers das Eigentum an den Flaschen nicht verloren habe. Jedoch sei unter Berücksichtigung der Vorstellungen des Rechtsverkehrs von einer einvernehmlichen Abrede zwischen allen Beteiligten auszugehen, dass es dem Endkunden freistehe, die Pfandflasche zurückzugeben oder stattdessen den eingesetzten Pfandbetrag verfallen zu lassen. Diese Ersetzungsbefugnis gehe auf jeden neuen Besitzer der Pfandflasche über, der sein Besitzrecht vom Endkunden ableite.

Verhandlungstermin: 11. Juli 2007

VIII ZR 110/06

AG Krefeld – Entscheidung vom 12.9.2005 - 70 C 139/04 ./. LG Krefeld - Entscheidung vom 7.4.2006 - 1 S 116/05

Die Beklagte, die die Zucht von Katzen betreibt, verkaufte der Klägerin am 11. August 2002 einen Kater als Zuchttier zu einem Kaufpreis von 660 €. Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses war die Klägerin Halterin von zwei weiblichen Katzen. Der verkaufte Kater wurde am 6. Oktober 2002 übergeben. Am 26. Oktober 2002 wurde bei dem Kater die Pilzerkrankung Microsporum canis festgestellt. Die Klägerin macht Schadenersatz wegen aufgewendeter Tierarztkosten für die Behandlung des von der Beklagten gekauften Katers sowie ihrer weiteren Katzen geltend.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Klägerin stünden keine Schadenersatzansprüche wegen eines Sachmangels des verkauften Katers zu. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der von ihr erworbene Kater bereits bei der Übergabe mit der Pilzerkrankung behaftet gewesen sei. Auch die Beweislastumkehr des § 476 BGB komme ihr nicht zugute. Die Vermutung des § 476 BGB sei mit der Art des geltend gemachten Mangels unvereinbar. Eine Ausnahme von der Vermutungswirkung des § 476 BGB sei gerechtfertigt, weil sowohl die Beklagte als auch die Klägerin den Mangel trotz sorgfältiger Untersuchung der Kaufsache nicht hätten erkennen können.

Das Berufungsgericht hat wegen der Frage, ob die Vermutung des § 476 BGB wegen der Art des Mangels nicht eingreift, wenn der Verkäufer den Sachmangel, sofern er schon bei Gefahrübergang vorhanden gewesen wäre, nicht hätte erkennen können, die Revision zugelassen.

Verhandlungstermin: 19. Juli 2007

Werbe-SMS - Auskunft über Rufnummerninhaber

I ZR 191/04

AG Bonn – Entscheidung vom 25.3.2004 - 14 C 591/03 ./. LG Bonn - Entscheidung vom 19.7.2004 - 6 S 77/04

Der Kläger behauptet, er habe unverlangt eine Werbe-SMS auf seinem privat genutzten Handy empfangen. Die Beklagte ist Inhaberin des Rufnummernblocks, zu dem die Rufnummer gehört, von der die SMS gesendet wurde. Der Kläger verlangt Auskunft über Name und Anschrift des Inhabers der Rufnummer.

Amtsgericht und Landgericht haben der Klage stattgegeben. Der Anspruch des Klägers folge aus § 13a Satz 1 UKlaG, da ihm ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB zustehe. Denn der Kläger habe versichert, dass er die begehrte Auskunft zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs benötige und die Angaben anderweitig nicht zu beschaffen seien.

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 152/07

Landgericht München I - Urteil vom 13.11.2006 – 1 Ks 121 Js 12515/05

Das Landgericht München I hat den Angeklagten, den Vater der geschädigten zweijährigen Denyce, wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen warf der Angeklagte seine Tochter aus dem Fenster einer im zweiten Stock gelegenen Wohnung. Das Kind stürzte aus einer Höhe von ca. 8,30 Meter in die Tiefe und prallte auf einen asphaltierten Weg. Es überlebte den Sturz schwer verletzt.

Der Tat vorangegangen war ein Besuch des Angeklagten in der Wohnung seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau, der Mutter von Denyce. Den Angeklagten störte es, dass seine Frau nach der – einvernehmlich vollzogenen – Trennung wieder einen neuen Partner gefunden hatte. Er befürchtete, dieser könne die Rolle des Vaters bei Denyce einnehmen. Als der Angeklagte in der Wohnung seiner Frau deren neuen Lebensgefährten antraf, geriet er in Wut. Er entschloss sich zu der Tat, um seine Frau, die er für die gesamte Situation verantwortlich machte, zu bestrafen.

Das Landgericht hat die Tat als heimtückisch und auf niedrigen Beweggründen beruhend angesehen und dementsprechend als versuchten Mord bewertet. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten, der angegeben hatte, er könne sich an das unmittelbare Tatgeschehen nicht mehr erinnern, hat das sachverständig beratene Landgericht ausgeschlossen.

Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner näher begründeten Sachrüge. Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung der Revision durch Beschluss beantragt.

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 130/07

Landgericht Ulm - Urteil vom 16.11.2006– 6 KLs 41 Js 9469/06 JK

Das Landgericht Ulm hat den im Tatzeitpunkt 17jährigen Angeklagten wegen Mordes und wegen versuchter Anstiftung zum dreifachen Mord unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichtes wechselte der aus einem von Gewalt geprägten Elternhaus stammende und wegen Körperverletzungsdelikten bereits vorbestrafte Angeklagte nach mehreren Schulverweisen Anfang Mai 2006 auf ein privates Gymnasium mit angeschlossenem Internat (Urspringschule) südlich von Ulm. Der Angeklagte nahm dort alsbald an einem unter den Schülern herrschenden Marihuanahandel teil und lernte dabei den 16jährigen Arndt R., das spätere Tatopfer, kennen. Nachdem ihm dieser im Zusammenhang mit einem Rauschgiftgeschäft 50 € schuldig geblieben war und sein Zahlungsverlangen vor Mitschülern zurückgewiesen hatte, fühlte der Angeklagte sich in seiner Ehre verletzt und sann auf Rache. Er erörterte mit Freunden verschiedene Möglichkeiten, Arndt R. zu töten. In der Nacht vom 16. auf den 17. Mai 2006 versah sich der Angeklagte mit einem Küchenmesser und einer Skimaske und begab sich in den Schlafraum des Arndt R., den dieser allein nutzte. Der Angeklagte führte mehrere wuchtige Stiche auf den Oberkörper und den Hals seines zunächst schlafenden, dann sich wehrenden Opfers aus und flüchtete hiernach. Arndt R. verstarb noch vor Eintreffen des von einem Betreuer alarmierten Notarztes an seinen Verletzungen und dem eingetretenen Blutverlust.

Der Angeklagte äußerte am darauf folgenden Tag seine Genugtuung darüber, dass Arndt R. verstorben sei, und eröffnete drei Freunden, dass er den Schüler erstochen habe. Nachdem der Angeklagte in Untersuchungshaft genommen war, befürchtete er, dass er durch seine Freunde belastet und überführt werden könnte. Er versuchte daher einen Zellengenossen in der Justizvollzugsanstalt dazu zu bewegen, die Mitwisser zu beseitigen, entwickelte einen detaillierten Plan zu ihrer Tötung und versprach 150.000 € als Entlohnung für die Durchführung.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er wendet sich in erster Linie gegen die Beweiswürdigung des Landgerichtes. Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung der Revision durch Beschluss beantragt.

Termin: noch nicht bestimmt

3 StR 145/07

Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg - Entscheidung vom 8.1.2007 – 2 StE 4/02 7-1/06

Das Oberlandesgericht hat am 8. Januar 2007 den Angeklagten El Motassadeq zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt, nachdem ihn der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. November 2006 in einem zweiten Revisionsverfahren der Beihilfe zum 246fachen Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung schuldig gesprochen hatte.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er insbesondere die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts und die fehlerhafte Zurückweisung eines Aussetzungsantrags rügt. Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss beantragt.

Termin: noch nicht bestimmt

4 StR 62/07

Landgericht Saarbrücken - Entscheidung vom 25.7.2006 - 36 Js 109/04 8-31/04 BGH SS 1/2007

Der Senat hat demnächst über die Strafbarkeit der gewerblichen Vermittlung von Sportwetten (sog. oddset-Wetten) zu entscheiden. Der Angeklagte betrieb im Saarland im Zeitraum zwischen Oktober 2003 bis April 2005 ein Wettbüro, in dem auch die Beteiligung an Sportwetten mit festen Gewinnquoten einer auf der Isle of Man ansässigen Firma angeboten wurde. Eine behördliche Erlaubnis besaß der Angeklagte nicht. Das Landgericht hat dahingestellt sein lassen, ob das strafbewehrte Verbot unerlaubten Glücksspiels gegen europäisches Gemeinschaftsrecht und deutsches Verfassungsrecht verstößt; es hat den Angeklagten vielmehr freigesprochen, weil er sich wegen der unklaren Rechtslage in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe.

Gegen den Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Termin: noch nicht bestimmt

5 StR 31/07

LG Berlin - Urteil vom 13.4.2006– (518) 1 Kap Js 285/05 Kls (39/05)

Das Landgericht Berlin hat die angeklagten Brüder A. und M. von dem Vorwurf, ihre Schwester Hatun ermordet zu haben, freigesprochen. Den mitangeklagten jüngeren Bruder Ay. hat es wegen Mordes an seiner Schwester zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt.

Das Landgericht hat festgestellt, dass Ay. seiner Schwester mit Tötungsvorsatz aus unmittelbarer Nähe mehrmals in den Kopf schoss, da ihm ihre Lebensführung missfiel. Hingegen hat es sich nicht davon überzeugen können, dass der Verurteilte diese Tat gemeinsam mit seinen beiden älteren Brüdern begangen hat. Diesen war mit der Anklage zur Last gelegt worden, den Tatentschluss gemeinsam mit Ay. gefasst zu haben; der Bruder M. soll die Waffe beschafft, der Bruder A. den späteren Schützen zum Tatort begleitet haben. Die beide Brüder in diesem Sinne belastenden Angaben der früheren Freundin des Ay. hat die Strafkammer für eine Verurteilung als nicht tragfähig erachtet.

Die Verurteilung des Ay. ist rechtskräftig. Die von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, richten sich gegen die Freisprüche von A. und M. Der Generalbundesanwalt vertritt die Revisionen der Staatsanwaltschaft und hat beantragt, Termin zu Hauptverhandlung anzuberaumen. Ein Termin steht noch nicht fest.

Pressestelle des Bundesgerichtshof
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