Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 156/2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 19. Dezember 2007

2 StR 372/07

Landgericht Köln – Urteil vom 08.12.2006 - 103 KLs 169 Js 122/06 - 20/06 jug.

Das Landgericht hat die ursprünglich acht Angeklagten, die im Tatzeitraum zwischen vierzehn und neunzehn Jahre alt gewesen waren, für schuldig befunden, in Köln-Bickendorf in der Zeit vom 25.11.2005 bis zum 28.03.2006 in wechselnder Beteiligung insgesamt dreizehn verschiedene Straftaten begangen zu haben, darunter Brandstiftungs-, Raub-, Körperverletzungs- und Diebstahlsdelikte.

Nach den Feststellungen des Landgerichts schlossen sich die Angeklagten gemeinsam mit einigen weiteren Jugendlichen im Laufe des Jahres 2005 zu einer Gruppierung zusammen, der sie selbst den Namen "Bickendorf Gangsters" gaben. Die abgeurteilten Straftaten begingen die Angeklagten demnach ab Herbst 2005 spontan aus der Situation heraus, während sie in dieser Gruppe ihre Freizeit miteinander verbrachten. Bei einigen der Taten drangen die Angeklagten zur Tatausführung in die Wohnungen ihrer Opfer ein; in zwei Fällen setzten einige der Angeklagten die betreffende Wohnung im Anschluss an die Begehung von Diebstahls- bzw. Raubtaten in Brand.

Das Landgericht hat auf sämtliche der Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet.

Es hat drei der Angeklagten wegen ihrer in den Taten hervorgetretenen schädlichen Neigungen oder wegen der Schwere ihrer Schuld zu Jugendstrafen zwischen zehn Monaten und zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafen hat das Landgericht mit Rücksicht auf die Entwicklung dieser drei Angeklagten nach dem Tatzeitraum zur Bewährung ausgesetzt.

Hinsichtlich der weiteren Angeklagten hat das Landgericht teils die Entscheidungen über die Verhängung von Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, da noch nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, ob in den Straftaten schädliche Neigungen in einem Umfang hervorgetreten seien, der die Verhängung von Jugendstrafen erfordere. Dies bedeutet, dass das Landgericht sich die Verhängung von Jugendstrafen für den Fall vorbehalten hat, dass sich durch schlechte Führung der Angeklagten während der Bewährungszeit nachträglich erweist, dass schon die abgeurteilten Taten auf derartige schädliche Neigungen zurückzuführen waren.

Zum anderen Teil hat das Landgericht schließlich mehrere Angeklagte verwarnt und ihnen Weisungen für ihre Lebensführung erteilt, und zwar u. a. unter Unterstellung unter die Betreuung und Aufsicht durch Betreuungshelfer bzw. sozialpädagogische Einzelfallhelfer.

Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil, soweit es sieben der acht Angeklagten betrifft, mit ihrer zu deren Ungunsten eingelegten Revision an. Sie vertritt mit ihrer Sachrüge die Ansicht, das Landgericht habe auf den festgestellten Sachverhalt zu Unrecht nicht die Strafvorschriften über die bandenmäßige Begehung von Raub- und Diebstahlstaten angewendet. Sie ist außerdem der Auffassung, das Landgericht habe auf der Grundlage lückenhafter Strafzumessungserwägungen gegen die betreffenden sieben Angeklagten zu milde Sanktionen verhängt.

Hierüber wird der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes auf Grund der anberaumten Hauptverhandlung zu entscheiden haben.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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