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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Januar 2007 » Pressemitteilung Nr. 15/07 vom 31.1.2007

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 15/2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

 

Verhandlungstermin: 7. Februar 2007

 

IV ZR 244/03

 

Landgericht Kiel – Urteil vom 17. Januar 2003 - 4 O 335/00

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht – Urteil vom 2. Oktober 2003 – 16 U 29/03

 

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung / Verweisung auf eine andere Tätigkeit nach Vereinbarung einer befristeten Kulanzleistung

 

 

Der Kläger verlangt von der beklagten Versicherungsgesellschaft Leistungen aus mehreren Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen. Er hatte den Beruf des Fischwirts für die Kleine Hochsee- und Küstenfischerei erlernt und den Meisterbrief und das Kapitänspatent erworben. In diesem Beruf ist er, wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, infolge eines Bandscheibenvorfalls seit September 1995 zu 100% berufsunfähig. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach der von ihm vom 1. Juli 1997 bis 31. Juli 1999 erfolgreich absolvierten Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann auf diesen Beruf verwiesen werden kann, den er als Fischverkäufer im elterlichen Betrieb ausübt.

 

Nach einer von der Beklagten entworfenen und vom Kläger im November 1997 unterzeichneten Vereinbarung stellte die Beklagte die Entscheidung über das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit bis zum 31. Juli 1999 zurück, erbrachte für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 31. Juli 1999 im Wege der Kulanz die vertraglich vorgesehenen Leistungen und behielt sich vor, nach Ablauf dieser Zeit das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit anhand der dann vorliegenden gesundheitlichen Verhältnisse und auch unter Berücksichtigung zwischenzeitlich neu erworbener beruflicher Fähigkeiten abschließend zu prüfen. Aufgrund dieser Vereinbarung verwies die Beklagte den Kläger nach Abschluss der Ausbildung auf die neue Tätigkeit als Einzelhandelskaufmann und stellte die Leistungen ab dem 1. Januar 2000 ein. Der Kläger hält die Vereinbarung für unwirksam, die Berufung darauf jedenfalls für rechtsmissbräuchlich.

 

Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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