Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 192/2007

Keine Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz zwecks Sicherung des Ehegattenunterhalts

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, ob ein Unterhaltsschuldner verpflichtet ist, laufenden Unterhaltsansprüchen durch Einleitung der Verbraucherinsolvenz Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen.

Mit Urteil vom 23. Februar 2005 (BGHZ 162, 234) hatte der BGH entschieden, dass einen Unterhaltsschuldner im Verhältnis zu seinen minderjährigen Kindern grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz trifft, wenn dieses Verfahren geeignet ist, den laufenden Unterhaltsansprüchen Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen. Denn ihren minderjährigen Kindern gegenüber sind die Eltern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (§ 1603 Abs. 2 BGB; sog. gesteigerte Unterhaltspflicht).

Ob den Unterhaltsschuldner eine solche Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz auch im Verhältnis zu unterhaltsberechtigten getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten trifft, war in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der BGH hat dies jetzt abgelehnt, weil in dem Verhältnis getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten zueinander regelmäßig der verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit des Unterhaltsschuldners Vorrang gebührt.

Das Gesetz hat den Ehegattenunterhalt nicht mit dem gleichen Gewicht ausgestattet wie den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder, die regelmäßig nicht in der Lage sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten besteht deswegen keine gesteigerte Unterhaltspflicht. Auch im Rang wird der Ehegattenunterhalt den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder nach der vom Gesetzgeber beschlossenen und zum 1. Januar 2008 in Kraft tretenden Unterhaltsrechtsreform (§ 1609 BGB) nachgehen. Schließlich ist beim Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen, dass es sich bei den Kreditverbindlichkeiten, die das Einkommen des Unterhaltspflichtigen schmälern, regelmäßig um solche handelt, die schon während der ehelichen Lebensgemeinschaft eingegangen wurden und die deswegen auch schon die ehelichen Lebensverhältnisse der Ehegatten geprägt hatten.

Urteil vom 12. Dezember 2007  XII ZR 23/06 

AG Kassel – 540 F 91/03 – Entscheidung vom 7.4.2005

OLG Frankfurt a. M. in Kassel – 2 UF 166/05 –Entscheidung vom 30.11.2005

Karlsruhe, den 12. Dezember 2007

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